Rechtssatz RS0075913
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0075913
Entscheidungsdatum
25.01.2006
Rechtssatz
Das Wort "ausreichend" drückt aus, daß die vom Kranken ausgehende Gefahr für sich oder andere nicht anders als durch eine Unterbringung abgewendet werden kann. Die Unterbringung aufgrund einer bloßen "Behandlungsbedürftigkeit" ist ebensowenig zulässig wie eine Anhaltung als "Maßnahme der Fürsorge". Da nicht jede psychische Erkrankung regelmäßig zu einer Gefährdung des Kranken oder seiner Umwelt im beschriebenen Sinn führt, kommt es auf den im Einzelfall gegebenen Zusammenhang zwischen der Erkrankung und der dadurch verursachten Gefahr an.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 610/91
Entscheidungstext OGH 14.11.1991 7 Ob 610/91
- 4 Ob 513/93
Entscheidungstext OGH 09.03.1993 4 Ob 513/93
- 2 Ob 573/93
Entscheidungstext OGH 25.11.1993 2 Ob 573/93
- 3 Ob 538/94
Entscheidungstext OGH 07.09.1994 3 Ob 538/94
nur: Das Wort "ausreichend" drückt aus, daß die vom Kranken ausgehende Gefahr für sich oder andere nicht anders als durch eine Unterbringung abgewendet werden kann. (T1)
- 7 Ob 305/05m
Entscheidungstext OGH 25.01.2006 7 Ob 305/05m
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0075913
Dokumentnummer
JJR_19911114_OGH0002_0070OB00610_9100000_002