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Rechtssatz RS0075913×

Rechtssatz RS0075913

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0075913

Geschäftszahl

7Ob610/91; 4Ob513/93 (4Ob514/93); 2Ob573/93; 3Ob538/94; 7Ob305/05m

Entscheidungsdatum

25.01.2006

Rechtssatz

Das Wort "ausreichend" drückt aus, daß die vom Kranken ausgehende Gefahr für sich oder andere nicht anders als durch eine Unterbringung abgewendet werden kann. Die Unterbringung aufgrund einer bloßen "Behandlungsbedürftigkeit" ist ebensowenig zulässig wie eine Anhaltung als "Maßnahme der Fürsorge". Da nicht jede psychische Erkrankung regelmäßig zu einer Gefährdung des Kranken oder seiner Umwelt im beschriebenen Sinn führt, kommt es auf den im Einzelfall gegebenen Zusammenhang zwischen der Erkrankung und der dadurch verursachten Gefahr an.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 610/91
    Entscheidungstext OGH 14.11.1991 7 Ob 610/91
  • 4 Ob 513/93
    Entscheidungstext OGH 09.03.1993 4 Ob 513/93
  • 2 Ob 573/93
    Entscheidungstext OGH 25.11.1993 2 Ob 573/93
  • 3 Ob 538/94
    Entscheidungstext OGH 07.09.1994 3 Ob 538/94
    nur: Das Wort "ausreichend" drückt aus, daß die vom Kranken ausgehende Gefahr für sich oder andere nicht anders als durch eine Unterbringung abgewendet werden kann. (T1)
  • 7 Ob 305/05m
    Entscheidungstext OGH 25.01.2006 7 Ob 305/05m
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0075913

Dokumentnummer

JJR_19911114_OGH0002_0070OB00610_9100000_002