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Rechtssatz RS0075892×

Rechtssatz RS0075892

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0075892

Geschäftszahl

2Ob573/93; 3Ob538/94; 7Ob173/03x; 8Ob94/03m (8Ob95/03h)

Entscheidungsdatum

28.08.2003

Rechtssatz

Bloße Behandlungsbedürftigkeit oder Verwahrlosungsgefahr rechtfertigt die Unterbringung nicht. Die Behandlungsbedürftigkeit kann aber eine Unterbringung dann rechtfertigen, wenn das Unterbleiben einer Behandlung zu einer besonders schweren und ernstlichen Gefährdung der Gesundheit führt. Paragraph 3, Ziffer eins, UbG fordert das Vorliegen eines unmittelbaren Zusammenhanges zwischen der Krankheit und der drohenden Schädigung. Die Gefahr, die sich aus dem infolge des krankheitsbedingten Verhaltens des Patienten befürchteten Verlust seines sozialen Umfeldes ergeben könnte (Verlust des Heimplatzes in einem Pensionistenheim bei Unterbleiben einer Heilbehandlung im Rahmen einer Unterbringung) läßt sich als bloß indirekte Folge der Krankheit nicht unter den Gefährdungsbegriff des Paragraph 3, Ziffer eins, UbG subsumieren. Es ist daher nicht möglich, einem Patienten den Verbleib innerhalb seines gewohnten sozialen Umfeldes im Wege einer im Rahmen der Unterbringung gemäß Paragraph 3, UbG vorzunehmenden Behandlung zu sichern.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 573/93
    Entscheidungstext OGH 25.11.1993 2 Ob 573/93
  • 3 Ob 538/94
    Entscheidungstext OGH 07.09.1994 3 Ob 538/94
    Auch; nur: Bloße Behandlungsbedürftigkeit oder Verwahrlosungsgefahr rechtfertigt die Unterbringung nicht. (T1)
  • 7 Ob 173/03x
    Entscheidungstext OGH 05.08.2003 7 Ob 173/03x
    Beisatz: Verwahrlosungsgefahr im hygienischen Sinn rechtfertigt die Unterbringung nicht. (T1); Beisatz: Hier: Verwahrlosungszustand des Betroffenen (vor allem im hygienischen Sinn), jedoch keine akute Behandlungsnotwendigkeit bzw. Behandlungsbedürftigkeit. (T2)
  • 8 Ob 94/03m
    Entscheidungstext OGH 28.08.2003 8 Ob 94/03m
    Auch; nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0075892

Dokumentnummer

JJR_19931125_OGH0002_0020OB00573_9300000_001