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Rechtssatz RS0114881

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0114881

Geschäftszahl

1Ob251/00v

Entscheidungsdatum

27.02.2001

Rechtssatz

Da der Kläger das Rettungspersonal mit dem Umbringen bedrohte, die Mitarbeiter der Rettung den einschreitenden Polizeibeamten mitteilten, der Kläger habe schon oft angerufen und Selbstmordabsichten geäußert, er sei amtsbekannt, und sie seien beauftragt, ihn nur in Begleitung von Sicherheitswachebeamten aufzusuchen, weil er bereits mehrmals getobt habe und angeblich eine Schusswaffe besitze, da er sich ferner den Polizeibeamten gegenüber keineswegs kooperativ, sondern im Gegenteil überaus aggressiv zeigte sowie Drohungen und Beschimpfungen ausstieß, kann den Sicherheitswachebeamten kein Vorwurf gemacht werden, dass sie den Kläger sofort ins psychiatrische Krankenhaus überstellten.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 251/00v
    Entscheidungstext OGH 27.02.2001 1 Ob 251/00v
    Veröff: SZ 74/32

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114881

Dokumentnummer

JJR_20010227_OGH0002_0010OB00251_00V0000_005