Rechtssatz RS0093028
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0093028
Entscheidungsdatum
27.02.2001
Rechtssatz
Das im § 99 StGB ausdrücklich genannte Erfordernis der Widerrechtlichkeit bezeichnet kein besonderes Tatbildmerkmal, sondern lediglich das allgemeine Verbrechenselement der Rechtswidrigkeit und weist darauf hin, daß gerade in bezug auf Freiheitsentziehungen Rechtfertigungsgründe besonders häufig in Betracht kommen.Das im Paragraph 99, StGB ausdrücklich genannte Erfordernis der Widerrechtlichkeit bezeichnet kein besonderes Tatbildmerkmal, sondern lediglich das allgemeine Verbrechenselement der Rechtswidrigkeit und weist darauf hin, daß gerade in bezug auf Freiheitsentziehungen Rechtfertigungsgründe besonders häufig in Betracht kommen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0093028
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2023
Dokumentnummer
JJR_19940622_OGH0002_0010OB00004_9400000_006