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Rechtssatz RS0123870

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0123870

Geschäftszahl

2Ob77/08z

Entscheidungsdatum

29.05.2008

Rechtssatz

Wurde das den Parteien in §14 Abs3 letzter Satz HeimAufG eingeräumte Recht, an den Sachverständigen Fragen zu stellen, in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung bereits ausreichend gewahrt, so ist es grundsätzlich nicht erforderlich, den Parteien im Rekursverfahren ein nochmaliges Fragerecht zu einem schriftlichen Ergänzungsgutachten zu gewähren. Die Notwendigkeit dazu würde sich nur dann ergeben, wenn das Ergänzungsgutachten zu entscheidungswesentlichen Umständen von dem in erster Instanz erstatteten Gutachten abweichen oder neue, in erster Instanz noch nicht behandelte Aspekte enthalten sollte.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 77/08z
    Entscheidungstext OGH 29.05.2008 2 Ob 77/08z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123870

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2008

Dokumentnummer

JJR_20080529_OGH0002_0020OB00077_08Z0000_004