Rechtssatz RS0123870
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123870
Entscheidungsdatum
29.05.2008
Rechtssatz
Wurde das den Parteien in §14 Abs3 letzter Satz HeimAufG eingeräumte Recht, an den Sachverständigen Fragen zu stellen, in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung bereits ausreichend gewahrt, so ist es grundsätzlich nicht erforderlich, den Parteien im Rekursverfahren ein nochmaliges Fragerecht zu einem schriftlichen Ergänzungsgutachten zu gewähren. Die Notwendigkeit dazu würde sich nur dann ergeben, wenn das Ergänzungsgutachten zu entscheidungswesentlichen Umständen von dem in erster Instanz erstatteten Gutachten abweichen oder neue, in erster Instanz noch nicht behandelte Aspekte enthalten sollte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123870
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2008
Dokumentnummer
JJR_20080529_OGH0002_0020OB00077_08Z0000_004