Rechtssatz RS0123875
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123875
Entscheidungsdatum
26.01.2022
Rechtssatz
Anhand der Feststellung, der Einsatz der kombiniert verabreichten Medikamente sei „therapeutisch indiziert", ist eine abschließende Beurteilung, ob eine Freiheitsbeschränkung vorliegt, keinesfalls möglich. Hiezu bedarf es vielmehr einer Aussage darüber, 1. welchen therapeutischen Zweck die Anwendung jedes einzelnen der zu überprüfenden Medikamente verfolgt, 2. ob die Medikamente, insbesondere in der dem Bewohner verabreichten Dosierung und Kombination („bunter Mix"), dieser Zweckbestimmung entsprechend eingesetzt wurden beziehungsweise werden und 3. welche konkrete Wirkung für den Bewohner mit dem Einsatz der Medikamente verbunden war und ist.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 77/08z
Entscheidungstext OGH 29.05.2008 2 Ob 77/08z
Beisatz: Hier: Verabreichung von Zoldem, Dominal forte, Xanor, Seroquel und Haldol. (T1)
- 1 Ob 21/09h
Entscheidungstext OGH 26.02.2009 1 Ob 21/09h
nur: Anhand der Feststellung, der Einsatz der kombiniert verabreichten Medikamente sei „therapeutisch indiziert", ist eine abschließende Beurteilung, ob eine Freiheitsbeschränkung vorliegt, keinesfalls möglich. Hiezu bedarf es vielmehr einer Aussage darüber, 1. welchen therapeutischen Zweck die Anwendung jedes einzelnen der zu überprüfenden Medikamente verfolgt, 2. ob die Medikamente dieser Zweckbestimmung entsprechend eingesetzt wurden beziehungsweise werden und 3. welche konkrete Wirkung für den Bewohner mit dem Einsatz der Medikamente verbunden war und ist. (T2)
- 7 Ob 62/12m
Entscheidungstext OGH 25.04.2012 7 Ob 62/12m
Vgl
- 7 Ob 240/13i
Entscheidungstext OGH 29.01.2014 7 Ob 240/13i
Auch; Beisatz: Hier: Verabreichung von Psychopax, Xanor und Seroquel. (T3)
- 7 Ob 77/14w
Entscheidungstext OGH 21.05.2014 7 Ob 77/14w
Auch; Beisatz: Die abschließende Beurteilung, ob eine Freiheitsbeschränkung vorliegt, erfordert Feststellungen darüber, welchen therapeutischen Zweck die Anwendung jedes einzelnen der zu überprüfenden Medikamente verfolgt, ob das Medikament (insbesondere in der dem Bewohner verabreichten Dosierung) dieser Zweckbestimmung entsprechend eingesetzt wurde und wird und welche konkrete Wirkung für den Bewohner mit dem Einsatz der Medikamente verbunden war und ist. (T4)
- 7 Ob 21/16p
Entscheidungstext OGH 06.04.2016 7 Ob 21/16p
Beisatz: Medikamente und Fixierung auf Rollstuhl. (T5)
- 7 Ob 137/16x
Entscheidungstext OGH 13.10.2016 7 Ob 137/16x
Auch; Beisatz: Eine nur im Pflegeblatt vorgesehene, nach außen nicht vermittelte (bloße) Bedarfsmedikation für zerebrale Anfälle ist keine Freiheitsbeschränkung im Sinn des § 3 HeimAufG. (T6)
- 7 Ob 59/20g
Entscheidungstext OGH 08.07.2020 7 Ob 59/20g
Vgl; Beisatz: Für das Vorliegen einer medikamentösen Freiheitsbeschränkung durch eine Einmalmedikation muss die intendierte Bewegungseinschränkung auch in einem feststellbaren Ausmaß eintreten. (T7)
- 7 Ob 122/20x
Entscheidungstext OGH 16.09.2020 7 Ob 122/20x
Auch; Beis wie T4
- 7 Ob 183/20t
Entscheidungstext OGH 21.10.2020 7 Ob 183/20t
Vgl
- 7 Ob 107/21t
Entscheidungstext OGH 23.06.2021 7 Ob 107/21t
Beis nur wie T4
- 7 Ob 200/21v
Entscheidungstext OGH 26.01.2022 7 Ob 200/21v
nur: Die abschließende Beurteilung, ob unter diesem Gesichtspunkt eine Freiheitsbeschränkung vorliegt, erfordert nach der ständigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung Feststellungen darüber, 1. welchen therapeutischen Zweck die Anwendung jedes einzelnen der zu überprüfenden Medikamente verfolgt, 2. ob die Medikamente, insbesondere in der dem Bewohner verabreichten Dosierung und Kombination, dieser Zweckbestimmung entsprechend eingesetzt wurden oder werden und 3. welche konkrete Wirkung für den Bewohner mit dem Einsatz der Medikamente verbunden war und ist. (T8)
- 7 Ob 194/21m
Entscheidungstext OGH 15.12.2021 7 Ob 194/21m
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123875
Zuletzt aktualisiert am
29.03.2022
Dokumentnummer
JJR_20080529_OGH0002_0020OB00077_08Z0000_009