Der dagegen erhobene - einseitige (RIS-Justiz RS0121226) - Revisionsrekurs der Bewohnervertreterin ist zulässig und mit seinem Aufhebungsantrag auch berechtigt.
Die Vorinstanzen sind übereinstimmend davon ausgegangen, dass die von der Bewohnervertreterin in Frage gestellte Medikation jeweils eine (zulässige) freiheitsbeschränkende Maßnahme im Sinn des § 3 HeimAufG dargestellt habe. Zutreffend weist die Revisionsrekurswerberin darauf hin, dass die von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen nicht ausreichen, um diese Frage eindeutig zu beantworten. Nach der einschlägigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (2 Ob 77/08z) ist etwa eine Feststellung, der Einsatz der kombiniert verabreichten Medikamente sei „therapeutisch indiziert", nicht ausreichend. Vielmehr bedarf es einer Aussage darüber, welchen therapeutischen Zweck die Anwendung jedes einzelnen der zu überprüfenden Medikamente verfolgt, ob die Medikamente dieser Zweckbestimmung entsprechend eingesetzt wurden und welche konkrete Wirkung für den Bewohner mit dem Einsatz der Medikamente verbunden war. Eine Freiheitsbeschränkung durch medikamentöse Mittel ist nur zu bejahen, wenn die Behandlung unmittelbar die Unterbindung des Bewegungsdrangs bezweckt, nicht jedoch bei unvermeidlichen bewegungsdämpfenden Nebenwirkungen, welche sich bei der Verfolgung anderer therapeutischer Ziele ergeben können (RIS-Justiz RS0121227). Die Vorinstanzen haben jedoch weder Feststellungen über die durch die Medikation angestrebten therapeutischen Ziele, noch zu den dadurch ausgelösten Konsequenzen für die Bewohnerin getroffen. Dies wird im fortgesetzten Verfahren nachzuholen sein.Die Vorinstanzen sind übereinstimmend davon ausgegangen, dass die von der Bewohnervertreterin in Frage gestellte Medikation jeweils eine (zulässige) freiheitsbeschränkende Maßnahme im Sinn des Paragraph 3, HeimAufG dargestellt habe. Zutreffend weist die Revisionsrekurswerberin darauf hin, dass die von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen nicht ausreichen, um diese Frage eindeutig zu beantworten. Nach der einschlägigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (2 Ob 77/08z) ist etwa eine Feststellung, der Einsatz der kombiniert verabreichten Medikamente sei „therapeutisch indiziert", nicht ausreichend. Vielmehr bedarf es einer Aussage darüber, welchen therapeutischen Zweck die Anwendung jedes einzelnen der zu überprüfenden Medikamente verfolgt, ob die Medikamente dieser Zweckbestimmung entsprechend eingesetzt wurden und welche konkrete Wirkung für den Bewohner mit dem Einsatz der Medikamente verbunden war. Eine Freiheitsbeschränkung durch medikamentöse Mittel ist nur zu bejahen, wenn die Behandlung unmittelbar die Unterbindung des Bewegungsdrangs bezweckt, nicht jedoch bei unvermeidlichen bewegungsdämpfenden Nebenwirkungen, welche sich bei der Verfolgung anderer therapeutischer Ziele ergeben können (RIS-Justiz RS0121227). Die Vorinstanzen haben jedoch weder Feststellungen über die durch die Medikation angestrebten therapeutischen Ziele, noch zu den dadurch ausgelösten Konsequenzen für die Bewohnerin getroffen. Dies wird im fortgesetzten Verfahren nachzuholen sein.
Soweit sich ergeben sollte, dass die Medikation als freiheitsbeschränkende Maßnahme (Unterbinden einer Ortsveränderung) im Sinn des § 3 HeimAufG zu qualifizieren ist, wird sich das Erstgericht weiters mit der Behauptung der Bewohnervertreterin auseinanderzusetzen haben, sie sei von der Verabreichung der Medikamente an die Bewohnerin nicht verständigt worden und habe erst am 1. 10. 2008 durch Einsicht in die Pflegedokumentation davon erfahren.Soweit sich ergeben sollte, dass die Medikation als freiheitsbeschränkende Maßnahme (Unterbinden einer Ortsveränderung) im Sinn des Paragraph 3, HeimAufG zu qualifizieren ist, wird sich das Erstgericht weiters mit der Behauptung der Bewohnervertreterin auseinanderzusetzen haben, sie sei von der Verabreichung der Medikamente an die Bewohnerin nicht verständigt worden und habe erst am 1. 10. 2008 durch Einsicht in die Pflegedokumentation davon erfahren.
Zutreffend hat bereits das Rekursgericht auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (RIS-Justiz RS0121228) hingewiesen, wonach die Unterlassung der Verständigung des Bewohnervertreters gemäß § 7 Abs 2 HeimAufG kein bloßer Verstoß gegen eine Ordnungsvorschrift ist, sondern - grundsätzlich - die Unzulässigkeit der Maßnahme bewirkt. Diese Unzulässigkeit dauert bis zu jenem Zeitpunkt an, in welchem der Bewohnervertreter tatsächlich Kenntnis von der angegebenen Freiheitsbeschränkung erlangt hat. Entgegen der Auffassung des Rekursgerichts ist die bloße Möglichkeit der Kenntnisnahme im Zusammenhang mit der Verständigung über andere Freiheitsbeschränkungen nicht ausreichend und kann daher auch eine ausdrückliche Verständigung nicht ersetzen. Die Konsequenzen einer Verständigung treten in einem solchen Fall erst mit der tatsächlichen Kenntnis des Bewohnervertreters von der (weiteren) freiheitsbeschränkenden Maßnahme ein. Aus dem derzeitigen Verfahrensstand ergibt sich kein Hinweis darauf, dass die Bewohnervertreterin vor dem 1. 10. 2008 Kenntnis von der Verabreichung von Medikamenten in der Zeit vom 25. bis 30. 9. 2008 gehabt hätte (Die Medikamentengabe vom 4. 10. 2008 kann am 1. 10. 2008 in der schriftlichen Pflegedokumentation jedenfalls noch nicht enthalten gewesen sein.).Zutreffend hat bereits das Rekursgericht auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (RIS-Justiz RS0121228) hingewiesen, wonach die Unterlassung der Verständigung des Bewohnervertreters gemäß Paragraph 7, Absatz 2, HeimAufG kein bloßer Verstoß gegen eine Ordnungsvorschrift ist, sondern - grundsätzlich - die Unzulässigkeit der Maßnahme bewirkt. Diese Unzulässigkeit dauert bis zu jenem Zeitpunkt an, in welchem der Bewohnervertreter tatsächlich Kenntnis von der angegebenen Freiheitsbeschränkung erlangt hat. Entgegen der Auffassung des Rekursgerichts ist die bloße Möglichkeit der Kenntnisnahme im Zusammenhang mit der Verständigung über andere Freiheitsbeschränkungen nicht ausreichend und kann daher auch eine ausdrückliche Verständigung nicht ersetzen. Die Konsequenzen einer Verständigung treten in einem solchen Fall erst mit der tatsächlichen Kenntnis des Bewohnervertreters von der (weiteren) freiheitsbeschränkenden Maßnahme ein. Aus dem derzeitigen Verfahrensstand ergibt sich kein Hinweis darauf, dass die Bewohnervertreterin vor dem 1. 10. 2008 Kenntnis von der Verabreichung von Medikamenten in der Zeit vom 25. bis 30. 9. 2008 gehabt hätte (Die Medikamentengabe vom 4. 10. 2008 kann am 1. 10. 2008 in der schriftlichen Pflegedokumentation jedenfalls noch nicht enthalten gewesen sein.).
Der genannte Grundsatz, nach dem das Unterlassen einer gesetzmäßigen Verständigung des Bewohnervertreters schon für sich die Unzulässigkeit der freiheitsbeschränkenden Maßnahme bewirkt, ist allerdings insoweit einzuschränken, als dies für solche (kurzfristigen) Maßnahmen - die Bewohnervertreterin spricht in ihrem Antrag von „Einmalmedikationen" - dann nicht gelten kann, wenn deren Folgen für den betreffenden Bewohner auch im Falle einer unverzüglichen Verständigung des Bewohnervertreters gemäß § 7 Abs 2 HeimAufG nicht mehr beeinflusst werden könnten. Zweck der unverzüglichen Verständigung des Bewohnervertreters ist ja vor allem, diesem die Möglichkeit zu geben, die Notwendigkeit der Maßnahme umgehend zu überprüfen und gegebenenfalls auf deren Beendigung oder Modifizierung hinzuwirken (vgl etwa Barth/Engel, Heimrecht, Anm 10 zu § 7 HeimAufG). Soweit also eine unverzügliche Verständigung zwar unterblieben ist, eine solche aber auch nicht geeignet gewesen wäre, dem Bewohnervertreter eine Einflussnahme auf die durch die Maßnahme herbeigeführten Folgen zu ermöglichen, führt die bloße Tatsache der unterlassenen Verständigung nicht per se zu einer Unzulässigkeit der Maßnahme. In einem solchen Fall ist die Maßnahme nur dann für unzulässig zu erklären, wenn sie inhaltlich ungerechtfertigt, also etwa zum Schutz des Bewohners nicht erforderlich oder unverhältnismäßig war.Der genannte Grundsatz, nach dem das Unterlassen einer gesetzmäßigen Verständigung des Bewohnervertreters schon für sich die Unzulässigkeit der freiheitsbeschränkenden Maßnahme bewirkt, ist allerdings insoweit einzuschränken, als dies für solche (kurzfristigen) Maßnahmen - die Bewohnervertreterin spricht in ihrem Antrag von „Einmalmedikationen" - dann nicht gelten kann, wenn deren Folgen für den betreffenden Bewohner auch im Falle einer unverzüglichen Verständigung des Bewohnervertreters gemäß Paragraph 7, Absatz 2, HeimAufG nicht mehr beeinflusst werden könnten. Zweck der unverzüglichen Verständigung des Bewohnervertreters ist ja vor allem, diesem die Möglichkeit zu geben, die Notwendigkeit der Maßnahme umgehend zu überprüfen und gegebenenfalls auf deren Beendigung oder Modifizierung hinzuwirken vergleiche etwa Barth/Engel, Heimrecht, Anmerkung 10 zu Paragraph 7, HeimAufG). Soweit also eine unverzügliche Verständigung zwar unterblieben ist, eine solche aber auch nicht geeignet gewesen wäre, dem Bewohnervertreter eine Einflussnahme auf die durch die Maßnahme herbeigeführten Folgen zu ermöglichen, führt die bloße Tatsache der unterlassenen Verständigung nicht per se zu einer Unzulässigkeit der Maßnahme. In einem solchen Fall ist die Maßnahme nur dann für unzulässig zu erklären, wenn sie inhaltlich ungerechtfertigt, also etwa zum Schutz des Bewohners nicht erforderlich oder unverhältnismäßig war.
Das Erstgericht wird daher das Verfahren im aufgezeigten Sinn zu ergänzen und neuerlich zu entscheiden haben.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Verfahren, in dem über die Zulässigkeit freiheitsbeschränkender Maßnahmen im Sinn des § 3 HeimAufG zu entscheiden ist, der Untersuchungsgrundsatz herrscht, sodass - entgegen der Auffassung des Rekursgerichts - der Rekurswerberin nicht entgegen gehalten werden kann, sie könne dem Erstgericht eine unvollständige Sachverhaltsermittlung schon deshalb nicht vorwerfen, weil sie im Verfahren erster Instanz die Möglichkeit gehabt hätte, durch entsprechende Anträge und Fragen auf eine Vervollständigung hinzuwirken. Dies gilt auch, wenn die Maßnahme bereits beendet ist und nur die nachträgliche Feststellung der Unzulässigkeit begehrt wird (RIS-Justiz RS0121228).Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Verfahren, in dem über die Zulässigkeit freiheitsbeschränkender Maßnahmen im Sinn des Paragraph 3, HeimAufG zu entscheiden ist, der Untersuchungsgrundsatz herrscht, sodass - entgegen der Auffassung des Rekursgerichts - der Rekurswerberin nicht entgegen gehalten werden kann, sie könne dem Erstgericht eine unvollständige Sachverhaltsermittlung schon deshalb nicht vorwerfen, weil sie im Verfahren erster Instanz die Möglichkeit gehabt hätte, durch entsprechende Anträge und Fragen auf eine Vervollständigung hinzuwirken. Dies gilt auch, wenn die Maßnahme bereits beendet ist und nur die nachträgliche Feststellung der Unzulässigkeit begehrt wird (RIS-Justiz RS0121228).