Rechtssatz RS0123867
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123867
Entscheidungsdatum
07.05.2014
Rechtssatz
Bei Beschlüssen, mit denen ein Überprüfungsantrag abgewiesen wird, weil das Gericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die von ihm überprüfte Maßnahme die Voraussetzungen einer Freiheitsbeschränkung im Sinne des § 3 leg cit nicht erfüllt, richten sich die Rechtsmittelbefugnisse nach den allgemeinen Grundsätzen des Außerstreitgesetzes.Bei Beschlüssen, mit denen ein Überprüfungsantrag abgewiesen wird, weil das Gericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die von ihm überprüfte Maßnahme die Voraussetzungen einer Freiheitsbeschränkung im Sinne des Paragraph 3, leg cit nicht erfüllt, richten sich die Rechtsmittelbefugnisse nach den allgemeinen Grundsätzen des Außerstreitgesetzes.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 77/08z
Entscheidungstext OGH 29.05.2008 2 Ob 77/08z
- 6 Ob 80/09x
Entscheidungstext OGH 14.05.2009 6 Ob 80/09x
Beisatz: Durch einen Beschluss, der einen Antrag auf Überprüfung mit der Begründung abweist, es liege keine Freiheitsbeschränkung im Sinne des § 3 HeimAufG vor, sind nur der Bewohner, sein Vertreter und seine Vertrauensperson beschwert. (T1); Beisatz: Weder die Eigenschaft als Träger einer Einrichtung noch die Stellung als Obmann eines Trägervereins verleiht nach § 2 AußStrG materielle Parteistellung in einem Verfahren nach § 3 HeimAufG. (T2)
- 7 Ob 86/09m
Entscheidungstext OGH 03.06.2009 7 Ob 86/09m
Beis wie T1; Beis wie T2
- 4 Ob 149/09d
Entscheidungstext OGH 19.11.2009 4 Ob 149/09d
Beis wie T1
- 7 Ob 20/12k
Entscheidungstext OGH 27.02.2012 7 Ob 20/12k
Vgl auch
- 7 Ob 194/12y
Entscheidungstext OGH 19.12.2012 7 Ob 194/12y
Vgl
- 7 Ob 209/13f
Entscheidungstext OGH 07.05.2014 7 Ob 209/13f
Vgl auch; Beisatz: Der Überprüfungsantrag ist nicht zurückzuweisen sondern abzuweisen, wenn die überprüfte Maßnahme keine Freiheitsbeschränkung im Sinne des § 3 HeimAufG ist. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123867
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2014
Dokumentnummer
JJR_20080529_OGH0002_0020OB00077_08Z0000_001