Der Revisionsrekurs der Bewohnervertreterin ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Zunächst ist festzuhalten, dass bei Beschlüssen, mit denen ein Überprüfungsantrag abgewiesen wird, weil das Gericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die von ihm überprüfte Maßnahme die Voraussetzungen einer Freiheitsbeschränkung im Sinn des § 3 HeimAufG nicht erfüllt, sich die Rechtsmittelbefugnisse nach den allgemeinen Grundsätzen des AußStrG richten. Durch einen Beschluss, der einen Antrag auf Überprüfung mit der Begründung abweist, es liege keine Freiheitsbeschränkung im Sinn des § 3 HeimAufG vor, sind nur der Bewohner, sein Vertreter und seine Vertrauensperson beschwert (6 Ob 80/09x mwN; vgl 2 Ob 77/08z = RIS-Justiz RS0123867). Der von der Bewohnervertreterin erhobene Revisionsrekurs ist ein einseitiges Rechtsmittel. Dem Leiter der Einrichtung ein Rechtsmittelbeantwortungsrecht und damit ein weiteres „Recht auf Gehör" einzuräumen, ist auch nicht geboten, weil das Verfahren zur Überprüfung von Freiheitsentziehungen nicht dem Art 6 EMRK unterliegt (7 Ob 226/06w; 6 Ob 80/09x). Die Revisionsrekursbeantwortung des Einrichtungsleiters war daher zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0121226).Zunächst ist festzuhalten, dass bei Beschlüssen, mit denen ein Überprüfungsantrag abgewiesen wird, weil das Gericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die von ihm überprüfte Maßnahme die Voraussetzungen einer Freiheitsbeschränkung im Sinn des Paragraph 3, HeimAufG nicht erfüllt, sich die Rechtsmittelbefugnisse nach den allgemeinen Grundsätzen des AußStrG richten. Durch einen Beschluss, der einen Antrag auf Überprüfung mit der Begründung abweist, es liege keine Freiheitsbeschränkung im Sinn des Paragraph 3, HeimAufG vor, sind nur der Bewohner, sein Vertreter und seine Vertrauensperson beschwert (6 Ob 80/09x mwN; vergleiche 2 Ob 77/08z = RIS-Justiz RS0123867). Der von der Bewohnervertreterin erhobene Revisionsrekurs ist ein einseitiges Rechtsmittel. Dem Leiter der Einrichtung ein Rechtsmittelbeantwortungsrecht und damit ein weiteres „Recht auf Gehör" einzuräumen, ist auch nicht geboten, weil das Verfahren zur Überprüfung von Freiheitsentziehungen nicht dem Artikel 6, EMRK unterliegt (7 Ob 226/06w; 6 Ob 80/09x). Die Revisionsrekursbeantwortung des Einrichtungsleiters war daher zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0121226).
Eine Freiheitsbeschränkung im Sinn des HeimAufG liegt immer dann vor, wenn es einer Person unmöglich gemacht wird, ihren Aufenthalt nach ihrem freien Willen zu verändern. Dabei ist zunächst die Beschränkung der Bewegungsfreiheit auf einen bestimmten räumlich abgegrenzten Bereich wesentlich; der räumliche Umfang der Beschränkung spielt für die Freiheitsbeschränkung keine Rolle. Auch die Bewegungsbeschränkung auf die Einrichtung in ihrer Gesamtheit unter Wahrung freier Bewegungsmöglichkeiten innerhalb des Areals der Einrichtung ist daher eine Freiheitsbeschränkung (8 Ob 121/06m mwN). Eine Freiheitsbeschränkung kann zwar nur an jemandem vorgenommen werden, der grundsätzlich (noch) über die Möglichkeit zur willkürlichen körperlichen Fortbewegung (mit Ortsveränderung) verfügt. Auf die Bildung eines (vernünftigen) Fortbewegungswillens und darauf, ob sich der betroffene Bewohner der Einschränkung seiner Bewegungsfreiheit bewusst ist, kommt es dabei allerdings nicht an (8 Ob 121/06m; 7 Ob 226/06w, je mwN). Dass eine alternative Möglichkeit besteht, die Einrichtung zu verlassen, ändert an einer Freiheitsbeschränkung dann nichts, wenn der Bewohner aufgrund seiner psychischen Erkrankung diese Möglichkeit nicht kennt und ihm jegliches Bewusstsein für diese Möglichkeit fehlt (8 Ob 121/06m).
Der vorliegende Fall ist allerdings dadurch gekennzeichnet, dass für den Bewohner zwei Möglichkeiten bestehen, seinen Aufenthaltsbereich im Altersheim und dieses selbst zu verlassen, ohne auf die Hilfe Dritter angewiesen zu sein. Auch wenn seine kognitiven Fähigkeiten nicht dazu ausreichen, den der elektrischen Glasschiebetür zugeordneten Öffnungsschalter jederzeit wahrzunehmen und sinngemäß zu benützen, so vermag er doch durch unmittelbares Auseinanderschieben der Schiebetürelemente den Weg in den Eingangsbereich und damit auch ins Freie zu finden. Es ist ihm auch möglich, die mit Mauerwerkstapete beklebte Fluchttür zum Stiegenhaus zu öffnen, in dem er gegen den Öffnungsbalken drückt. Dass beide Türen so ausgestaltet sind, dass sie nicht geradezu zum Verlassen des Bereichs einladen bzw schon von weitem als Tür ins Freie zu erkennen sind, ändert nichts daran, dass nicht davon gesprochen werden kann, dem Bewohner würde das Verlassen seines Aufenthaltsbereichs (ohne Hilfe einer dritten Person bzw in Abhängigkeit von deren Willen) unmöglich gemacht. Der hier zu beurteilende Sachverhalt kann daher nicht mit der für den Bewohner nicht erkennbaren Alternative für den Weg aus dem Gebäude (8 Ob 121/06m: jegliches Bewusstsein für diese Möglichkeit fehlt) verglichen werden. Die Verringerung des Anreizes, den normalen Aufenthaltsbereich zu verlassen ist anders als die Lenkung dementer Personen mit einem für sie nicht zu überwindenden Labyrinth oder der Anbringung schwerer Türen, die von dem Betroffenen nicht mehr geöffnet werden können, keine Unterbindung der Ortsveränderung.
Der erkennende Senat schließt sich daher der Bart/Engel (in Heimrecht, § 3 HeimAufG, Rz 8) folgenden Auffassung der Vorinstanzen an, dass hier keine Freiheitsbeschränkung anzunehmen ist, zumal es dem Bewohner möglich bleibt, den Ausgang zu finden und das Heim zu verlassen. Hiefür ist insbesondere maßgeblich, dass der Bewohner selbst dann, wenn ihn die tapezierte Fluchttür von vornherein abhalten sollte (was aber nicht immer der Fall ist), die Station zu verlassen, und er auch nicht in der Lage ist, den Türöffner für die elektrische Schiebetür zu finden, er diese doch durch einfaches Auseinanderdrücken, was dem naheliegenden Versuch entspricht, durch einen Spalt hindurch zu kommen, öffnen kann.Der erkennende Senat schließt sich daher der Bart/Engel (in Heimrecht, Paragraph 3, HeimAufG, Rz 8) folgenden Auffassung der Vorinstanzen an, dass hier keine Freiheitsbeschränkung anzunehmen ist, zumal es dem Bewohner möglich bleibt, den Ausgang zu finden und das Heim zu verlassen. Hiefür ist insbesondere maßgeblich, dass der Bewohner selbst dann, wenn ihn die tapezierte Fluchttür von vornherein abhalten sollte (was aber nicht immer der Fall ist), die Station zu verlassen, und er auch nicht in der Lage ist, den Türöffner für die elektrische Schiebetür zu finden, er diese doch durch einfaches Auseinanderdrücken, was dem naheliegenden Versuch entspricht, durch einen Spalt hindurch zu kommen, öffnen kann.
Wenn die Bewohnervertreterin die Feststellung vermisst, dass der Bewohner nach Verlassen der Station aufgrund des elektronisch gesteuerten Alarms (Desorientiertensystem) nicht nur vom Personal gesucht, sondern von diesem auch auf die Station zurückgeführt wird, was auch eine Freiheitsbeschränkung bilde, ist ihr entgegenzuhalten, dass die Installation des Desorientiertensystems nicht zum Gegenstand des Antrags auf Feststellung unzulässiger freiheitsentziehender Maßnahmen gemacht wurde.
Dem insgesamt unberechtigten Revisionsrekurs musste daher ein Erfolg versagt bleiben.