Rechtssatz RS0121221
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0121221
Entscheidungsdatum
10.07.2025
Rechtssatz
Der Schutz des HeimAufG entfällt nicht schon deshalb, weil ein Bewohner seine Bewegungsfreiheit auf Grund seines schlechten gesundheitlichen Zustandes „ohnehin nicht in Anspruch nehmen kann" oder infolge seiner schweren psychischen Beeinträchtigung die Freiheitsbeschränkung „nicht bewusst erlebt". Wenn eine Bewohnerin auf Grund ihrer fortgeschrittenen Altersdemenz und der daraus resultierenden Orientierungslosigkeit zu einer selbständigen Fortbewegung nicht mehr in der Lage ist, bedarf die Anbringung von Seitengittern am Bett der betroffenen Bewohnerin einer gerichtlichen Kontrolle.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 144/06m
Entscheidungstext OGH 30.08.2006 7 Ob 144/06m
Veröff: SZ 2006/121
- 7 Ob 226/06w
Entscheidungstext OGH 23.10.2006 7 Ob 226/06w
Ähnlich; Beisatz: Eine Freiheitsbeschränkung im Sinne des HeimAufG kann nur an jemandem vorgenommen werden, der grundsätzlich (noch) - wenn auch durch Hilfe Dritter - über die Möglichkeit zur willkürlichen körperlichen Bewegung (Fortbewegung) (mit Ortsveränderung) verfügt. Auf die Bildung eines (vernünftigen) Fortbewegungswillens und darauf, ob sich der betroffene Bewohner der Einschränkung seiner Bewegungsfreiheit bewusst ist, kommt es dagegen nicht an. (T1)
Beisatz: Hier: Versperrter Haupteingang und Warnung, das Heim über eine (unversperrte) Balkontür zu verlassen. (T2)
- 8 Ob 121/06m
Entscheidungstext OGH 18.12.2006 8 Ob 121/06m
Ähnlich; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Psychisch kranke Bewohnerin ohne Urteils- und Einsichtsfähigkeit bezüglich freiheitsbeschränkender Maßnahmen. (T3)
Veröff: SZ 2006/186
- 7 Ob 19/07f
Entscheidungstext OGH 28.03.2007 7 Ob 19/07f
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Da die Seitenteile des Pflegebettes nicht nur die unwillkürlichen Bewegungen im Schlaf, sondern auch die willkürlichen Bewegungen einschränken, wozu die Bewohnerin nach den Feststellungen in der Lage ist, sind sie als freiheitsbeschränkende Maßnahmen im Sinn des § 3 Abs 1 HeimAufG zu qualifizieren. (T4)
- 4 Ob 149/09d
Entscheidungstext OGH 19.11.2009 4 Ob 149/09d
Vgl; Beis wie T1
- 7 Ob 36/12p
Entscheidungstext OGH 19.04.2012 7 Ob 36/12p
Auch; Beis wie T4
Veröff: SZ 2012/48
- 7 Ob 193/13b
Entscheidungstext OGH 13.11.2013 7 Ob 193/13b
Vgl auch; Beis ähnlich wie T4
- 7 Ob 33/14z
Entscheidungstext OGH 19.03.2014 7 Ob 33/14z
Auch; Beisatz: Dem Willen des Gesetzgebers entsprechend kann eine Freiheitsbeschränkung im Sinn des Heimaufenthaltsgesetzes nur an jemandem vorgenommen werden, der grundsätzlich (noch) über die Möglichkeit zur willkürlichen körperlichen (Fort‑)Bewegung (mit Ortsveränderung) verfügt. Auf die Bildung eines (vernünftigen) Fortbewegungswillens und darauf, ob sich der betroffene Bewohner der Einschränkung seiner Bewegungsfreiheit bewusst ist, kommt es hingegen nicht an. Außerdem kann die Bewegungsfreiheit nicht selbstständig, sondern auch mit fremder Hilfe (zB durch Schieben eines Rollstuhls) in Anspruch genommen werden. Die Freiheitsentziehung kann daher gegenüber jedermann erfolgen, der ‑ sei es durch die Hilfe Dritter ‑ die Möglichkeit körperlicher Bewegung und Ortsveränderung hat. (T5)
Beisatz: Eine Freiheitsbeschränkung im Sinn des Heimaufenthaltsgesetzes kann nur an jemandem nicht vorgenommen werden, der überhaupt keine Möglichkeit zur willkürlichen Bewegungssteuerung mehr hat, das heißt, dem die Fortbewegungsfähigkeit völlig fehlt und der auch keinen Fortbewegungswillen bilden kann. (T6)
- 7 Ob 233/16i
Entscheidungstext OGH 29.03.2017 7 Ob 233/16i
- 7 Ob 103/17y
Entscheidungstext OGH 05.07.2017 7 Ob 103/17y
Auch; Beis wie T1; Beis wie T6; Veröff: SZ 2017/78
- 7 Ob 102/17a
Entscheidungstext OGH 05.07.2017 7 Ob 102/17a
Auch; Beis wie T1; Beis wie T6
- 7 Ob 59/21h
Entscheidungstext OGH 23.06.2021 7 Ob 59/21h
nur T1; Beisatz: Auf die Bildung eines (vernünftigen) Fortbewegungswillens und darauf, ob sich der betroffene Bewohner der Einschränkung seiner Bewegungsfreiheit bewusst ist, kommt es nicht an. (T7)
- 10 ObS 58/25i
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 10.07.2025 10 ObS 58/25i
Beisatz nur wie T1; Beisatz wie T4; Beisatz wie T5; Beisatz wie T6
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121221
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2025
Dokumentnummer
JJR_20060830_OGH0002_0070OB00144_06M0000_001