Das Rechtsschutzinteresse der Leiterin der Einrichtung an der Bekämpfung der erstgerichtlichen Entscheidung wurde vom Rekursgericht zu Recht bejaht (7 Ob 226/06w unter Hinweis auf Barth/Engel, Heimrecht; § 16 HeimAufG Anm 8 mwN; Zierl, Heimrecht, 165 f; Klaushofer, HeimAufG: Ein erster Überblick, ZfV 2004/1229, 590 [605] FN 163 ff; Barth, Spezielle Fragen zum Gerichtsverfahren nach HeimAufG, RZ 2006, 2 [9] mit Hinweis auf das Antragsrecht des Einrichtungsleiters nach § 11 Abs 1 HeimAufG).Das Rechtsschutzinteresse der Leiterin der Einrichtung an der Bekämpfung der erstgerichtlichen Entscheidung wurde vom Rekursgericht zu Recht bejaht (7 Ob 226/06w unter Hinweis auf Barth/Engel, Heimrecht; Paragraph 16, HeimAufG Anmerkung 8, mwN; Zierl, Heimrecht, 165 f; Klaushofer, HeimAufG: Ein erster Überblick, ZfV 2004/1229, 590 [605] FN 163 ff; Barth, Spezielle Fragen zum Gerichtsverfahren nach HeimAufG, RZ 2006, 2 [9] mit Hinweis auf das Antragsrecht des Einrichtungsleiters nach Paragraph 11, Absatz eins, HeimAufG).
Auch die Rechtsauffassung der zweiten Instanz über die Anwendbarkeit des HeimAufG ist zutreffend (in diesem Sinn bereits die ebenfalls das Haus ***** betreffende Entscheidung 7 Ob 226/06w).
Nicht beizupflichten ist jedoch den Ausführungen des Rekursgerichtes, mit denen es eine Freiheitsbeschränkung iSd § 3 HeimAufG verneint.Nicht beizupflichten ist jedoch den Ausführungen des Rekursgerichtes, mit denen es eine Freiheitsbeschränkung iSd Paragraph 3, HeimAufG verneint.
Eine Freiheitsbeschränkung im Sinne des HeimAufG kann zwar nur an jemandem vorgenommen werden, der grundsätzlich (noch) über die Möglichkeit zur willkürlichen körperlichen (Fort-)Bewegung (mit Ortsveränderung) verfügt. Auf die Bildung eines (vernünftigen) Fortbewegungswillens und darauf, ob sich der betroffene Bewohner der Einschränkung seiner Bewegungsfreiheit bewusst ist, kommt es dabei allerdings nicht an (so bereits 6 Ob 198/02i, noch zur Rechtslage nach dem UbG; zum HeimAufG: 7 Ob 226/06w mwN).
Eine Freiheitsbeschränkung iSd HeimAufG liegt immer dann vor, wenn es einer Person unmöglich gemacht wird, ihren Aufenthalt nach ihrem freien Willen zu verändern. Dabei ist zunächst die Beschränkung der Bewegungsfreiheit auf einen bestimmten räumlich abgegrenzten Bereich wesentlich (Barth/Engel, Heimrecht, § 3 Anm 2). Der räumliche Umfang der Beschränkung spielt für die Freiheitsbeschränkung keine Rolle. Auch die Bewegungsbeschränkung auf die Einrichtung in ihrer Gesamtheit unter Wahrung freier Bewegungsmöglichkeiten innerhalb des Areals der Einrichtung ist daher eine Freiheitsbeschränkung (Barth/Engel, aaO Anm 10).Eine Freiheitsbeschränkung iSd HeimAufG liegt immer dann vor, wenn es einer Person unmöglich gemacht wird, ihren Aufenthalt nach ihrem freien Willen zu verändern. Dabei ist zunächst die Beschränkung der Bewegungsfreiheit auf einen bestimmten räumlich abgegrenzten Bereich wesentlich (Barth/Engel, Heimrecht, Paragraph 3, Anmerkung 2). Der räumliche Umfang der Beschränkung spielt für die Freiheitsbeschränkung keine Rolle. Auch die Bewegungsbeschränkung auf die Einrichtung in ihrer Gesamtheit unter Wahrung freier Bewegungsmöglichkeiten innerhalb des Areals der Einrichtung ist daher eine Freiheitsbeschränkung (Barth/Engel, aaO Anmerkung 10).
Das Versperren des Eingangstores während des Tages mit der Wirkung, dass damit der Bewohner am Verlassen der Einrichtung gehindert wird, ist daher als Freiheitsbeschränkung zu qualifizieren (zum UbG: Kopetzky, Grundriss des Unterbringungsrechts 21). Dass ein Betreuer um Aufsperren der Tür ersucht werden kann, ändert daran nichts, weil die ständige Abhängigkeit der freien Aufenthaltsveränderung vom Willen eines anderen (hier: des Betreuers) eine nicht mehr bloß unwesentliche Beschränkung der Bewegungsfreiheit darstellt (Barth/Engel, aaO Anm 8). Hingegen wurde das Versperrthalten einer Tür während der Nachtzeit von der Rechtsprechung zum UbG als zulässige Vorsichtsmaßnahme zur Verhinderung des unkontrollierten Ein- und Ausgangs qualifiziert, wie sie auch außerhalb von psychiatrischen Anstalten nicht ungewöhnlich und nicht als Ausdruck eines Zwangs zum Verbleib in der Einrichtung zu deuten ist (5 Ob 571/93; so auch Kopetzky, aaO). Zur nunmehrigen Rechtslage wird in der Lehre die Auffassung vertreten, dass in Pflegeeinrichtungen selbst in der Nacht jedenfalls die Möglichkeit gegeben sein muss, die Einrichtung kontrolliert zu verlassen (Barth/Engel, aaO Anm 10; offenbar ebenfalls in diesem Sinn: Zierl, Heimrecht 126).Das Versperren des Eingangstores während des Tages mit der Wirkung, dass damit der Bewohner am Verlassen der Einrichtung gehindert wird, ist daher als Freiheitsbeschränkung zu qualifizieren (zum UbG: Kopetzky, Grundriss des Unterbringungsrechts 21). Dass ein Betreuer um Aufsperren der Tür ersucht werden kann, ändert daran nichts, weil die ständige Abhängigkeit der freien Aufenthaltsveränderung vom Willen eines anderen (hier: des Betreuers) eine nicht mehr bloß unwesentliche Beschränkung der Bewegungsfreiheit darstellt (Barth/Engel, aaO Anmerkung 8). Hingegen wurde das Versperrthalten einer Tür während der Nachtzeit von der Rechtsprechung zum UbG als zulässige Vorsichtsmaßnahme zur Verhinderung des unkontrollierten Ein- und Ausgangs qualifiziert, wie sie auch außerhalb von psychiatrischen Anstalten nicht ungewöhnlich und nicht als Ausdruck eines Zwangs zum Verbleib in der Einrichtung zu deuten ist (5 Ob 571/93; so auch Kopetzky, aaO). Zur nunmehrigen Rechtslage wird in der Lehre die Auffassung vertreten, dass in Pflegeeinrichtungen selbst in der Nacht jedenfalls die Möglichkeit gegeben sein muss, die Einrichtung kontrolliert zu verlassen (Barth/Engel, aaO Anmerkung 10; offenbar ebenfalls in diesem Sinn: Zierl, Heimrecht 126).
Auf dieser Grundlage kann im hier zu beurteilenden Fall im Versperrthalten der Eingangstür in der Nacht keine unzulässige Freiheitsbeschränkung erblickt werden. Nach den Feststellungen ist es den Bewohnern möglich, vom im Haus anwesenden Betreuer das Aufsperren der Tür zu verlangen. Eine Einschränkung dieser Möglichkeit auf die Zeit des Tages ist den Feststellungen nicht zu entnehmen und wird auch im Revisionsrekurs nicht behauptet. Gemessen an den personellen Möglichkeiten einer Einrichtung der hier zu beurteilenden Größe reicht dies aber aus, um noch von einer kontrollierten Möglichkeit des Ausgangs auszugehen, die nicht über die allgemein für die Nachtzeit üblichen Vorsichtsmaßnahmen hinausgeht.
Für die Nachtzeit - die im Sinne der allgemeinen Verkehrsübung im hier zu beurteilenden Zusammenhang mit der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr anzusetzen ist - war daher der Antrag der Bewohnervertreterin abzuweisen.
Für die verbleibende Zeit war diesem Antrag hingegen stattzugeben.
Wie schon ausgeführt, stellt das Versperrthalten der Eingangstür einer Pflegeeinrichtung während des Tages auch dann eine Freiheitsbeschränkung dar, wenn der Bewohner einen Betreuer ersuchen kann, ihm die Tür zu öffnen. Dass eine alternative Möglichkeit besteht, die Einrichtung zu verlassen (hier: über eine „Balkontür" und durch den Garten) ändert daran jedenfalls dann nichts, wenn der Bewohner - wie hier - auf Grund seiner psychischen Erkrankung diese Möglichkeit nicht kennt und ihm jegliches Bewusstsein für diese Möglichkeit fehlt. Damit erweist sich nämlich das Versperrthalten der Eingangstür sehr wohl als Freiheitsbeschränkung, weil für den Bewohner in seiner konkreten Situation keine alternative Möglichkeit besteht, die Einrichtung zu verlassen.
Dass der Bewohnerin generell Urteils- und Einsichtsfähigkeit im Zusammenhang mit Freiheitsbeschränkungen fehlt, vermag hingegen im Lichte der schon oben wiedergegebenen Rechtslage am Vorliegen einer Freiheitsbeschränkung nichts zu ändern.
Da im Übrigen feststeht, dass die Voraussetzungen des § 4 HeimAufG bei der Bewohnerin nicht vorliegen - nach den Feststellungen besteht weder Selbst- noch Fremdgefährdung - ist daher in Stattgebung des Antrags die Unzulässigkeit der festgestellten Freiheitsbeschränkung auszusprechen.Da im Übrigen feststeht, dass die Voraussetzungen des Paragraph 4, HeimAufG bei der Bewohnerin nicht vorliegen - nach den Feststellungen besteht weder Selbst- noch Fremdgefährdung - ist daher in Stattgebung des Antrags die Unzulässigkeit der festgestellten Freiheitsbeschränkung auszusprechen.