1. Die Gesellschafter machen (neuerlich) geltend, das Erstgericht habe sich nicht mit ihren rechtlichen Argumenten auseinander gesetzt; damit sei sein Beschluss nichtig gewesen. Das Rekursgericht habe diese Nichtigkeit nicht aufgegriffen. Daher sei auch sein Beschluss nichtig. Die Gesellschafter seien in ihrem Recht auf rechtliches Gehör verletzt.
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Rechtslage vor Inkrafttreten des AußStrG BGBl I Nr. 111/2003 konnte eine behauptete Nichtigkeit des Verfahrens erster Instanz, die nicht auch dem Verfahren zweiter Instanz anhaftete und deren Vorliegen die zweite Instanz verneint hatte, nicht mehr zum Gegenstand der Bekämpfung der rekursgerichtlichen Entscheidung gemacht werden (RIS-Justiz RS0007232). Ob dies auch nach der neuen Rechtslage zutrifft (vgl dazu Fucik/Kloiber, AußStrG [2005] § 66 Rz 2), kann hier - ebenso wie in der Entscheidung 5 Ob 174/05g - dahin gestellt bleiben, weil die geltend gemachte Nichtigkeit ohnehin nicht vorliegt:Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Rechtslage vor Inkrafttreten des AußStrG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003, konnte eine behauptete Nichtigkeit des Verfahrens erster Instanz, die nicht auch dem Verfahren zweiter Instanz anhaftete und deren Vorliegen die zweite Instanz verneint hatte, nicht mehr zum Gegenstand der Bekämpfung der rekursgerichtlichen Entscheidung gemacht werden (RIS-Justiz RS0007232). Ob dies auch nach der neuen Rechtslage zutrifft vergleiche dazu Fucik/Kloiber, AußStrG [2005] Paragraph 66, Rz 2), kann hier - ebenso wie in der Entscheidung 5 Ob 174/05g - dahin gestellt bleiben, weil die geltend gemachte Nichtigkeit ohnehin nicht vorliegt:
Anders als beim Rekurs sind die Revisionsrekursgründe nunmehr in § 66 AußStrG taxativ aufgezählt. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs findet sich in § 58 Abs 1 Z 1 AußStrG. Dieser Anfechtungsgrund ist dadurch gekennzeichnet, dass er nicht mehr absolut wirkt, also nicht jedenfalls zu einer Aufhebung führen muss; dies wäre nur dann der Fall, wenn er zum Nachteil des Revisionsrekurswerbers ausschlagenAnders als beim Rekurs sind die Revisionsrekursgründe nunmehr in Paragraph 66, AußStrG taxativ aufgezählt. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs findet sich in Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer eins, AußStrG. Dieser Anfechtungsgrund ist dadurch gekennzeichnet, dass er nicht mehr absolut wirkt, also nicht jedenfalls zu einer Aufhebung führen muss; dies wäre nur dann der Fall, wenn er zum Nachteil des Revisionsrekurswerbers ausschlagen
könnte (5 Ob 174/05g = RZ-EÜ 2006/53; in diesem Sinn auch 1 Ob
236/05w = EvBl 2006/73).
Das Erstgericht hat die Kommanditgesellschaft und den Pächter in seinem Beschluss vom 6. 9. 2005 und die beiden Gesellschafter in seinem Beschluss vom 23. 9. 2005 mit seiner, nunmehr auch in dem diesem Revisionsrekursverfahren zu Grunde liegenden Beschluss vertretenen Rechtsauffassung konfrontiert. Dazu haben sich Kommanditgesellschaft und Pächter in ihrer Stellungnahme vom 16. 9. 2005 sowie die Gesellschafter in ihrem Rekurs gegen den Beschluss vom 23. 9. 2005 geäußert. Das Erstgericht ist diesen Ausführungen implicite, das Rekursgericht ausdrücklich nicht gefolgt. Dass die Gesellschafter in ihrem Recht auf Wahrung des rechtlichen Gehörs beeinträchtigt worden wären, kann damit nicht erkannt werden. Im Übrigen hat die Rechtsprechung, wonach der Mangel des rechtlichen Gehörs im Verfahren außer Streitsachen in erster Instanz behoben wurde, wenn Gelegenheit bestanden habe, den eigenen Standpunkt im Rekurs zu vertreten, auch nach Inkrafttreten des AußStrG BGBl I 111/2003, ihre Gültigkeit nicht verloren (1 Ob 203/05t).Das Erstgericht hat die Kommanditgesellschaft und den Pächter in seinem Beschluss vom 6. 9. 2005 und die beiden Gesellschafter in seinem Beschluss vom 23. 9. 2005 mit seiner, nunmehr auch in dem diesem Revisionsrekursverfahren zu Grunde liegenden Beschluss vertretenen Rechtsauffassung konfrontiert. Dazu haben sich Kommanditgesellschaft und Pächter in ihrer Stellungnahme vom 16. 9. 2005 sowie die Gesellschafter in ihrem Rekurs gegen den Beschluss vom 23. 9. 2005 geäußert. Das Erstgericht ist diesen Ausführungen implicite, das Rekursgericht ausdrücklich nicht gefolgt. Dass die Gesellschafter in ihrem Recht auf Wahrung des rechtlichen Gehörs beeinträchtigt worden wären, kann damit nicht erkannt werden. Im Übrigen hat die Rechtsprechung, wonach der Mangel des rechtlichen Gehörs im Verfahren außer Streitsachen in erster Instanz behoben wurde, wenn Gelegenheit bestanden habe, den eigenen Standpunkt im Rekurs zu vertreten, auch nach Inkrafttreten des AußStrG Bundesgesetzblatt Teil eins, 111 aus 2003,, ihre Gültigkeit nicht verloren (1 Ob 203/05t).
2. Der Verhängung einer Zwangsstrafe hat deren Androhung vorauszugehen (RIS-Justiz RS0113939). Dieser Verpflichtung ist das Erstgericht mit seinem Beschluss vom 23. 9. 2005 nachgekommen. Dass die Gesellschafter formell nicht schon Parteien jenes Eintragungsverfahrens gewesen sind, in welchem das Erstgericht die Kommanditgesellschaft und den Pächter aufforderte, beim verpachteten Unternehmen (der Kommanditgesellschaft) den Firmenwortlaut abzuändern, den Rechtsformwandel (nunmehr Kommanditerwerbsgesellschaft) zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden und den Geschäftszweig zu ändern, ist daher belanglos.
3. Die Vorinstanzen haben die Auffassung vertreten, die Firma der Kommanditgesellschaft verstoße gegen § 18 Abs 2 HGB. Auf Grund des Pachtvertrags vom 30. 6. 2005 betreibe sie keine Apotheke mehr. Daher seien Firma und Geschäftszweig zu ändern. Die Gesellschafter halten dem entgegen, § 18 Abs 2 HGB befasse sich mit Zusätzen zum Firmenkern. Da der Pächter in seiner Firma ohnehin den Zusatz „Pächter" führe, sei Täuschungsgefahr nicht gegeben. Durch die Verpachtung werde das Konzessionsrecht des Apothekers nicht berührt.3. Die Vorinstanzen haben die Auffassung vertreten, die Firma der Kommanditgesellschaft verstoße gegen Paragraph 18, Absatz 2, HGB. Auf Grund des Pachtvertrags vom 30. 6. 2005 betreibe sie keine Apotheke mehr. Daher seien Firma und Geschäftszweig zu ändern. Die Gesellschafter halten dem entgegen, Paragraph 18, Absatz 2, HGB befasse sich mit Zusätzen zum Firmenkern. Da der Pächter in seiner Firma ohnehin den Zusatz „Pächter" führe, sei Täuschungsgefahr nicht gegeben. Durch die Verpachtung werde das Konzessionsrecht des Apothekers nicht berührt.
3.1. Nach § 18 Abs 2 Satz 1 HGB darf der Firma kein Beisatz beigefügt werden, der ein Gesellschaftsverhältnis andeutet oder sonst geeignet ist, eine Täuschung über die Art oder den Umfang des Geschäfts oder die Verhältnisse des Geschäftsinhabers herbeizuführen. Aus dieser Bestimmung leitet die herrschende Auffassung (vgl die Nachweise bei Fromherz in Jabornegg, HGB [1997] § 18 Rz 10) den allgemeinen Grundsatz der Firmenwahrheit ab, der sowohl für den Firmenkern als auch für den Firmenzusatz gilt (RIS-Justiz RS0061263; Schuhmacher in Straube, HGB³ [2003] § 18 Rz 7). Dieser Grundsatz greift auch bei gewissen nachträglich unwahr gewordenen Firmen (6 Ob 9/78 = NZ 1979, 43; Fromherz, aaO; Schuhmacher, aaO mwN), insbesondere bei Unwahrheit auf Grund nachträglicher Änderung des Betriebsgegenstands (Fromherz, aaO).3.1. Nach Paragraph 18, Absatz 2, Satz 1 HGB darf der Firma kein Beisatz beigefügt werden, der ein Gesellschaftsverhältnis andeutet oder sonst geeignet ist, eine Täuschung über die Art oder den Umfang des Geschäfts oder die Verhältnisse des Geschäftsinhabers herbeizuführen. Aus dieser Bestimmung leitet die herrschende Auffassung vergleiche die Nachweise bei Fromherz in Jabornegg, HGB [1997] Paragraph 18, Rz 10) den allgemeinen Grundsatz der Firmenwahrheit ab, der sowohl für den Firmenkern als auch für den Firmenzusatz gilt (RIS-Justiz RS0061263; Schuhmacher in Straube, HGB³ [2003] Paragraph 18, Rz 7). Dieser Grundsatz greift auch bei gewissen nachträglich unwahr gewordenen Firmen (6 Ob 9/78 = NZ 1979, 43; Fromherz, aaO; Schuhmacher, aaO mwN), insbesondere bei Unwahrheit auf Grund nachträglicher Änderung des Betriebsgegenstands (Fromherz, aaO).
Die Frage, wann eine Eintragung geeignet ist, eine Täuschung über die Art und den Umfang des Geschäfts herbeizuführen, ist in keiner gesetzlichen Vorschrift ausdrücklich geregelt (RIS-Justiz RS0087525). Täuschungsfähigkeit ist aber etwa gegeben, wenn der Gegenstand des Unternehmens unrichtig bezeichnet oder sonstwie irreführend gestaltet ist (RIS-Justiz RS0061364). Daher darf auch der Firma einer Kommanditgesellschaft kein Zusatz beigefügt werden, der geeignet ist, eine Täuschung über die Art oder den Umfang des Geschäfts herbeizuführen (6 Ob 4/79 = ÖBl 1980, 102). Ob der Zusatz objektiv geeignet ist, einen nicht unbeträchtlichen Teil der beteiligten Verkehrskreise über die Art und den Umfang des Geschäfts zu täuschen, darf nicht dadurch geprüft werden, ob eine hinreichende Rechtfertigung für den Gebrauch eines jeden einzelnen Firmenbestandteils vorliegt, sondern ist vielmehr nach dem Gesamteindruck der Firma zu beurteilen (6 Ob 4/79). Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung ist die Auffassung der Vorinstanzen hinsichtlich der Notwendigkeit einer Änderung von Firma und Geschäftszweig der Kommanditgesellschaft nicht zu beanstanden:
Die Kommanditgesellschaft betreibt keine Apotheke mehr. Damit ist der Zusatz „Kurapotheke *****" geeignet, eine Täuschung der beteiligten Verkehrskreise über die Art des Geschäfts des Firmeninhabers herbeizuführen. Diese Eignung könnte etwa durch einen auf die Verpachtung hinweisenden Zusatz beseitigt werden. Zusätzlich wäre zu erwägen, die Tatsache der Verpachtung auch bei der Kommanditgesellschaft einzutragen. Das Argument der Gesellschafter, sie würden „ihr Recht verlieren, ihre über Jahrzehnte und in mühevoller Arbeit aufgebaute Firma zu führen", vermag daran nichts zu ändern.
3.2. Dass der Pächter bei seiner Firma einen entsprechenden Zusatz führt, ist nicht erheblich. Im vorliegenden Verfahren geht es um die Firma der Kommanditgesellschaft und nicht um jene des Pächters. Damit ist aber hier auch nicht die Frage der Firmenausschließlichkeit zu prüfen. Die Gesellschafter weisen im Revisionsrekurs selbst darauf hin, der Pächter müsse - als zeitlich späterer Anmelder - seine Firma so wählen, dass sie sich im Sinne des § 30 HGB von der bestehenden Firma deutlich unterscheidet.3.2. Dass der Pächter bei seiner Firma einen entsprechenden Zusatz führt, ist nicht erheblich. Im vorliegenden Verfahren geht es um die Firma der Kommanditgesellschaft und nicht um jene des Pächters. Damit ist aber hier auch nicht die Frage der Firmenausschließlichkeit zu prüfen. Die Gesellschafter weisen im Revisionsrekurs selbst darauf hin, der Pächter müsse - als zeitlich späterer Anmelder - seine Firma so wählen, dass sie sich im Sinne des Paragraph 30, HGB von der bestehenden Firma deutlich unterscheidet.
3.3. Es ist auch belanglos, ob die Kommanditgesellschaft gegenüber dem Pächter in die Firmenfortführung eingewilligt hat. § 22 HGB schafft eine Ausnahme vom Grundsatz der Firmenwahrheit und bezweckt, bei Veräußerung des Handelsgeschäfts den „Goodwill" zu erhalten, der durch das bisherige Auftreten im Geschäftsverkehr mit der Firma des Handelsgeschäfts verbunden ist. Das Publikum kann durch die Beibehaltung der bisherigen Firma den Zusammenhang mit dem ursprünglichen Handelsgeschäft erkennen, die Firmenkontinuität bleibt gewahrt. Die Firmenfortführung nach § 22 HGB setzt im Allgemeinen voraus, dass der bisherige Firmeninhaber die durch den Erwerber fortgeführte Firma selbst nicht mehr benutzt und auch die möglicherweise in der Zukunft eintretende Änderung der älteren Firma eine Neueintragung (der fortgeführten Firma) nicht zulässig macht (6 Ob 45/00m = wbl 2000/291). Hier streben die Gesellschafter aber gerade die Fortführung der älteren Firma an.3.3. Es ist auch belanglos, ob die Kommanditgesellschaft gegenüber dem Pächter in die Firmenfortführung eingewilligt hat. Paragraph 22, HGB schafft eine Ausnahme vom Grundsatz der Firmenwahrheit und bezweckt, bei Veräußerung des Handelsgeschäfts den „Goodwill" zu erhalten, der durch das bisherige Auftreten im Geschäftsverkehr mit der Firma des Handelsgeschäfts verbunden ist. Das Publikum kann durch die Beibehaltung der bisherigen Firma den Zusammenhang mit dem ursprünglichen Handelsgeschäft erkennen, die Firmenkontinuität bleibt gewahrt. Die Firmenfortführung nach Paragraph 22, HGB setzt im Allgemeinen voraus, dass der bisherige Firmeninhaber die durch den Erwerber fortgeführte Firma selbst nicht mehr benutzt und auch die möglicherweise in der Zukunft eintretende Änderung der älteren Firma eine Neueintragung (der fortgeführten Firma) nicht zulässig macht (6 Ob 45/00m = wbl 2000/291). Hier streben die Gesellschafter aber gerade die Fortführung der älteren Firma an.
3.5. Nach § 12 Abs 1 ApothekenG ist die Konzession (zur Führung einer Apotheke) ein persönliches Betriebsrecht und darf nicht auf andere übertragen werden. Der Apothekenbetrieb ist grundsätzlich in der Rechtsform eines Einzelunternehmens des Konzessionsinhabers zu führen. Abs 2 erklärt die Errichtung und den Betrieb einer Apotheke in der Rechtsform einer Personengesellschaft unter bestimmten Voraussetzungen für zulässig, Abs 3 jene in der Rechtsform einer juristischen Person. Nach § 17 ApothekenG sind Apotheken bei bestimmten Konstellationen zu verpachten.3.5. Nach Paragraph 12, Absatz eins, ApothekenG ist die Konzession (zur Führung einer Apotheke) ein persönliches Betriebsrecht und darf nicht auf andere übertragen werden. Der Apothekenbetrieb ist grundsätzlich in der Rechtsform eines Einzelunternehmens des Konzessionsinhabers zu führen. Absatz 2, erklärt die Errichtung und den Betrieb einer Apotheke in der Rechtsform einer Personengesellschaft unter bestimmten Voraussetzungen für zulässig, Absatz 3, jene in der Rechtsform einer juristischen Person. Nach Paragraph 17, ApothekenG sind Apotheken bei bestimmten Konstellationen zu verpachten.
All diese „apothekenrechtlichen Grundlagen", auf die sich der Revisionsrekurs stützt, betreffen aber nicht die Kommanditgesellschaft, sondern deren persönlich haftenden Gesellschafter, der - und nicht die Kommanditgesellschaft - Inhaber der Apothekenkonzession (gewesen) ist. Im Übrigen müsste die Berufung auf § 12 Abs 2 ApothekenG schon allein daran scheitern, dass dieser von Errichtung und Betrieb der Apotheke in der Rechtsform einer Personengesellschaft spricht, deren Gesellschafter mit ausschließlicher Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis der Konzessionsinhaber sein muss. Die Kommanditgesellschaft betreibt aber gerade keine Apotheke mehr.All diese „apothekenrechtlichen Grundlagen", auf die sich der Revisionsrekurs stützt, betreffen aber nicht die Kommanditgesellschaft, sondern deren persönlich haftenden Gesellschafter, der - und nicht die Kommanditgesellschaft - Inhaber der Apothekenkonzession (gewesen) ist. Im Übrigen müsste die Berufung auf Paragraph 12, Absatz 2, ApothekenG schon allein daran scheitern, dass dieser von Errichtung und Betrieb der Apotheke in der Rechtsform einer Personengesellschaft spricht, deren Gesellschafter mit ausschließlicher Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis der Konzessionsinhaber sein muss. Die Kommanditgesellschaft betreibt aber gerade keine Apotheke mehr.
4. Das Rekursgericht vertrat weiters die Auffassung, mit der Aufgabe des Apothekengewerbes sei der Verlust der Vollkaufmannseigenschaft und damit wiederum ein Rechtsformwandel von einer Kommanditgesellschaft in eine Kommanditerwerbsgesellschaft verbunden gewesen. Die Gesellschafter meinen hingegen, bei Verpachtung einer Apotheke durch eine Personengesellschaft müsse diese „aus apothekenrechtlichen Gründen" zwingend fortbestehen; die Bildung einer Eingetragenen Erwerbsgesellschaft sei Apothekern nicht möglich.
4.1. Der Betrieb einer Apotheke ist ein Handelsgewerbe im Sinne des § 1 Abs 2 Z 1 HGB (5 Ob 529/86 = ÖBA 1987/46 [Iro, ÖBA 1987, 584]; Krejci, Erwerbsgesellschaftengesetz [1991] § 1 Rz 86; Resch, Abgrenzungsfragen zur Eingetragenen Erwerbsgesellschaft, ÖJZ 2000, 380 je mwN). Im Hinblick auf § 12 Abs 2 ApothekenG kann er auch in der Rechtsform einer Personenhandelsgesellschaft geführt werden. Dazu stehen sowohl die Offene Handelsgesellschaft als auch die Kommanditgesellschaft zur Verfügung.4.1. Der Betrieb einer Apotheke ist ein Handelsgewerbe im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, HGB (5 Ob 529/86 = ÖBA 1987/46 [Iro, ÖBA 1987, 584]; Krejci, Erwerbsgesellschaftengesetz [1991] Paragraph eins, Rz 86; Resch, Abgrenzungsfragen zur Eingetragenen Erwerbsgesellschaft, ÖJZ 2000, 380 je mwN). Im Hinblick auf Paragraph 12, Absatz 2, ApothekenG kann er auch in der Rechtsform einer Personenhandelsgesellschaft geführt werden. Dazu stehen sowohl die Offene Handelsgesellschaft als auch die Kommanditgesellschaft zur Verfügung.
Die Frage, ob eine Apotheke auch in der Rechtsform einer Eingetragenen Erwerbsgesellschaft betrieben werden kann, wird in der Lehre einhellig dann verneint, wenn ein Vollhandelsgewerbe vorliegt (Krejci, aaO § 1 Rz 86, § 6 Rz 15; Resch, aaO; Serban/Heisler, Apothekengesetz² [2005] 167). Als Minderhandelsgewerbe geführte Apotheken können jedoch nicht in der Form einer Personenhandelsgesellschaft geführt werden, für sie steht die Eingetragene Erwerbsgesellschaft zur Verfügung (Krejci, aaO; Resch, aaO). Soweit Feigl (Das Apothekenunternehmen, 148) meint, es kämen nur Offene Handelsgesellschaft und Kommanditgesellschaft in Betracht, ist zu beachten, dass seine Ausführungen aus dem Jahr 1987, also aus einer Zeit vor Inkrafttreten des EEG stammen (BGBl 257/1990). Dieser herrschenden Lehre vermag der Revisionsrekurs inhaltlich nichts entgegen zu setzen. Er verweist lediglich auf die Ausführungen von Serban/Heisler (aaO), die allerdings unvollständig zitiert werden. Vielmehr betonen auch diese Autoren, dass (nur) für minderkaufmännische Apothekenunternehmen die Eingetragene Erwerbsgesellschaft in Betracht komme.Die Frage, ob eine Apotheke auch in der Rechtsform einer Eingetragenen Erwerbsgesellschaft betrieben werden kann, wird in der Lehre einhellig dann verneint, wenn ein Vollhandelsgewerbe vorliegt (Krejci, aaO Paragraph eins, Rz 86, Paragraph 6, Rz 15; Resch, aaO; Serban/Heisler, Apothekengesetz² [2005] 167). Als Minderhandelsgewerbe geführte Apotheken können jedoch nicht in der Form einer Personenhandelsgesellschaft geführt werden, für sie steht die Eingetragene Erwerbsgesellschaft zur Verfügung (Krejci, aaO; Resch, aaO). Soweit Feigl (Das Apothekenunternehmen, 148) meint, es kämen nur Offene Handelsgesellschaft und Kommanditgesellschaft in Betracht, ist zu beachten, dass seine Ausführungen aus dem Jahr 1987, also aus einer Zeit vor Inkrafttreten des EEG stammen Bundesgesetzblatt 257 aus 1990,). Dieser herrschenden Lehre vermag der Revisionsrekurs inhaltlich nichts entgegen zu setzen. Er verweist lediglich auf die Ausführungen von Serban/Heisler (aaO), die allerdings unvollständig zitiert werden. Vielmehr betonen auch diese Autoren, dass (nur) für minderkaufmännische Apothekenunternehmen die Eingetragene Erwerbsgesellschaft in Betracht komme.
4.2. Das Rekursgericht ist davon ausgegangen, dass die Kommanditgesellschaft seit Verpachtung der Apotheke lediglich ein Minderhandelsgewerbe betreibt. Dem treten die Gesellschafter im Revisionsrekurs nicht entgegen. Im Übrigen ist zu bemerken, dass zum Gewerbe nach § 1 HGB das Anbieten wirtschaftlich werthafter Leistungen auf dem Markt gehört. Die bloße Verwaltung eigenen Vermögens stellt daher keine gewerbliche Tätigkeit dar. Dies gilt auch für eine Unternehmensverpachtung. Beschränkt der Verpächter seine Tätigkeit auf die Einhebung des Pachtzinses, übt er keine gewerbliche Tätigkeit (mehr) aus (Rebhahn in Jabornegg, HGB [1997] § 1 Rz 15; Kalss/Schauer, Allgemeines Handelsrecht [2002] 27; Straube in Straube, HGB³ [2003] § 1 Rz 10; 5 Ob 290/70 = SZ 43/238 = GesRZ 1973, 22 [Stölzle).4.2. Das Rekursgericht ist davon ausgegangen, dass die Kommanditgesellschaft seit Verpachtung der Apotheke lediglich ein Minderhandelsgewerbe betreibt. Dem treten die Gesellschafter im Revisionsrekurs nicht entgegen. Im Übrigen ist zu bemerken, dass zum Gewerbe nach Paragraph eins, HGB das Anbieten wirtschaftlich werthafter Leistungen auf dem Markt gehört. Die bloße Verwaltung eigenen Vermögens stellt daher keine gewerbliche Tätigkeit dar. Dies gilt auch für eine Unternehmensverpachtung. Beschränkt der Verpächter seine Tätigkeit auf die Einhebung des Pachtzinses, übt er keine gewerbliche Tätigkeit (mehr) aus (Rebhahn in Jabornegg, HGB [1997] Paragraph eins, Rz 15; Kalss/Schauer, Allgemeines Handelsrecht [2002] 27; Straube in Straube, HGB³ [2003] Paragraph eins, Rz 10; 5 Ob 290/70 = SZ 43/238 = GesRZ 1973, 22 [Stölzle).
4.3. Verliert eine eingetragene Personengesellschaft die Eigenschaft als Vollkaufmann, besteht sie nach § 25 Abs 2 FBG als Offene Erwerbsgesellschaft oder als Kommanditerwerbsgesellschaft weiter. Die Eintragung der Rechtsform ist entsprechend den gesetzlichen Erfordernissen zu ändern. Diese sofortige Umwandlung ipso iure erfolgt jedenfalls dann, wenn die Personengesellschaft im Firmenbuch eingetragen ist und ihr Gewerbe etwa auf Grund einer Verpachtung aufgibt (G. Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer, Firmenbuchgesetz [2005] § 25 Rz 4; vgl auch Zib, Fragen des Rechtsformwechsels bei der eingetragenen Erwerbsgesellschaft, wbl 1991, 7; G. Roth, Die Umwandlung in eine Erwerbsgesellschaft nach § 25 Abs 2 FBG, RdW 1995, 49).4.3. Verliert eine eingetragene Personengesellschaft die Eigenschaft als Vollkaufmann, besteht sie nach Paragraph 25, Absatz 2, FBG als Offene Erwerbsgesellschaft oder als Kommanditerwerbsgesellschaft weiter. Die Eintragung der Rechtsform ist entsprechend den gesetzlichen Erfordernissen zu ändern. Diese sofortige Umwandlung ipso iure erfolgt jedenfalls dann, wenn die Personengesellschaft im Firmenbuch eingetragen ist und ihr Gewerbe etwa auf Grund einer Verpachtung aufgibt (G. Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer, Firmenbuchgesetz [2005] Paragraph 25, Rz 4; vergleiche auch Zib, Fragen des Rechtsformwechsels bei der eingetragenen Erwerbsgesellschaft, wbl 1991, 7; G. Roth, Die Umwandlung in eine Erwerbsgesellschaft nach Paragraph 25, Absatz 2, FBG, RdW 1995, 49).
Die Eintragung als Offene Erwerbsgesellschaft oder Kommanditerwerbsgesellschaft setzt eine entsprechende Antragstellung voraus. Das Firmenbuchgericht hat, wenn es vom Verlust der Vollkaufmannschaft erfährt, aufzufordern, das Erlöschen der Firma oder ihren Weiterbestand als Offene Erwerbsgesellschaft oder Kommanditerwerbsgesellschaft anzumelden (Schenk in Straube, HGB³ [2003] § 8 Rz 29; G. Kodek, aaO Rz 8). Erfolgt keine Änderung, ist das Zwangsstrafenverfahren nach § 24 FBG einzuleiten (G. Kodek, aaO).Die Eintragung als Offene Erwerbsgesellschaft oder Kommanditerwerbsgesellschaft setzt eine entsprechende Antragstellung voraus. Das Firmenbuchgericht hat, wenn es vom Verlust der Vollkaufmannschaft erfährt, aufzufordern, das Erlöschen der Firma oder ihren Weiterbestand als Offene Erwerbsgesellschaft oder Kommanditerwerbsgesellschaft anzumelden (Schenk in Straube, HGB³ [2003] Paragraph 8, Rz 29; G. Kodek, aaO Rz 8). Erfolgt keine Änderung, ist das Zwangsstrafenverfahren nach Paragraph 24, FBG einzuleiten (G. Kodek, aaO).
5. Das Erstgericht hat somit zutreffend das Zwangsstrafenverfahren eingeleitet, nachdem die Gesellschafter ihren dargestellten firmenbuchrechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen waren. Die verhängten Zwangsstrafen in Höhe von je 300 EUR sind angemessen. Der Revisionsrekurs macht im Zusammenhang mit deren Höhe auch lediglich geltend, den Gesellschaftern sei das rechtliche Gehör insofern versagt worden, als ihre rechtlichen Argumente nicht berücksichtigt worden seien. Dass die Vorinstanzen das rechtliche Gehör nicht verletzt haben, wurde schon dargelegt (1.); dass die Gerichte den Argumenten der Gesellschafter nicht gefolgt sind, vermag jedoch eine Herabsetzung der Zwangsstrafen „auf je 0 EUR" nicht zu begründen.
Dem Revisionsrekurs war der Erfolg zu versagen.