Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0113388×

Rechtssatz RS0113388

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0113388

Entscheidungsdatum

31.08.2006

Rechtssatz

Paragraph 22, HGB schafft eine Ausnahme vom Grundsatz der Firmenwahrheit und bezweckt, bei Veräußerung des Handelsgeschäftes den "Goodwill" zu erhalten, der durch das bisherige Auftreten im Geschäftsverkehr mit der Firma des Handelsgeschäftes verbunden ist. Das Publikum kann durch die Beibehaltung der bisherigen Firma den Zusammenhang mit dem ursprünglichen Handelsgeschäft erkennen, die Firmenkontinuität bleibt gewahrt. Geringfügige, unwesentliche Änderungen des Firmenwortlautes schaden nicht. Das Recht, eine Firma ohne Nachfolgezusatz fortzuführen, findet seine Grenze im Täuschungsverbot des Paragraph 18, Absatz 2, HGB. Die Firmenfortführung nach Paragraph 22, HGB setzt im Allgemeinen voraus, dass der bisherige Firmeninhaber die durch den Erwerber fortgeführte Firma selbst nicht mehr benutzt und auch die möglicherweise in der Zukunft eintretende Änderung der älteren Firma eine Neueintragung (der fortgeführten Firma) nicht zulässig macht.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 45/00m
    Entscheidungstext OGH 29.03.2000 6 Ob 45/00m
  • 6 Ob 41/06g
    Entscheidungstext OGH 29.06.2006 6 Ob 41/06g
    nur: § 22 HGB schafft eine Ausnahme vom Grundsatz der Firmenwahrheit und bezweckt, bei Veräußerung des Handelsgeschäftes den "Goodwill" zu erhalten, der durch das bisherige Auftreten im Geschäftsverkehr mit der Firma des Handelsgeschäftes verbunden ist. Das Publikum kann durch die Beibehaltung der bisherigen Firma den Zusammenhang mit dem ursprünglichen Handelsgeschäft erkennen, die Firmenkontinuität bleibt gewahrt. Die Firmenfortführung nach § 22 HGB setzt im Allgemeinen voraus, dass der bisherige Firmeninhaber die durch den Erwerber fortgeführte Firma selbst nicht mehr benutzt und auch die möglicherweise in der Zukunft eintretende Änderung der älteren Firma eine Neueintragung (der fortgeführten Firma) nicht zulässig macht. (T1)
  • 6 Ob 157/06s
    Entscheidungstext OGH 31.08.2006 6 Ob 157/06s
    Vgl; Beisatz: Die Durchbrechung des Grundsatzes der Firmenwahrheit ist aber vom Gesetz nicht gedeckt, wenn eine Änderung der Firma der Komplementär-GmbH vorgenommen werden soll, ohne dass eine Firmenfortführung vorliegt. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113388

Dokumentnummer

JJR_20000329_OGH0002_0060OB00045_00M0000_002