Rechtssatz RS0061263
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0061263
Entscheidungsdatum
29.06.2006
Rechtssatz
Da für die Beurteilung, ob der Firmenkern oder ein Firmenzusatz zur Täuschung über die Verhältnisse des Geschäftsinhabers oder über Art oder Umfang des Geschäftes geeignet ist, der gleiche Prüfungsmaßstab wie bei § 2 UWG anzulegen ist, kann die Frage, ob der klagende Schutzverband auch berechtigt wäre, einen Verstoß gegen die firmenrechtlichen Vorschriften mit Klage nach § 37 Abs 2 HGB geltend zu machen, offen bleiben. - "Burgenländischer Winzerverband Gesellschaft mbH".Da für die Beurteilung, ob der Firmenkern oder ein Firmenzusatz zur Täuschung über die Verhältnisse des Geschäftsinhabers oder über Art oder Umfang des Geschäftes geeignet ist, der gleiche Prüfungsmaßstab wie bei Paragraph 2, UWG anzulegen ist, kann die Frage, ob der klagende Schutzverband auch berechtigt wäre, einen Verstoß gegen die firmenrechtlichen Vorschriften mit Klage nach Paragraph 37, Absatz 2, HGB geltend zu machen, offen bleiben. - "Burgenländischer Winzerverband Gesellschaft mbH".
Entscheidungstexte
- 4 Ob 36/90
Entscheidungstext OGH 20.02.1990 4 Ob 36/90
- 4 Ob 70/90
Entscheidungstext OGH 30.05.1990 4 Ob 70/90
nur: Für die Beurteilung, ob der Firmenkern oder ein Firmenzusatz zur Täuschung über die Verhältnisse des Geschäftsinhabers oder über Art oder Umfang des Geschäftes geeignet ist, der gleiche Prüfungsmaßstab wie bei § 2 UWG anzulegen. (T1) Veröff: WBl 1991,30
- 4 Ob 75/93
Entscheidungstext OGH 29.06.1993 4 Ob 75/93
Auch
- 6 Ob 232/99g
Entscheidungstext OGH 24.02.2000 6 Ob 232/99g
nur T1
- 6 Ob 47/00f
Entscheidungstext OGH 09.03.2000 6 Ob 47/00f
nur T1
- 6 Ob 10/00i
Entscheidungstext OGH 28.06.2000 6 Ob 10/00i
nur T1; Beisatz: Das Täuschungsverbot gilt nach Lehre und Rechtsprechung nicht nur in Bezug auf Zusätze, sondern auch für den Firmenkern. Es widerstreitet dem Grundgedanken des § 18 Abs 2 HGB, wenn bei einem nicht unbeträchtlichen Teil der durch die Firma angesprochenen Verkehrskreise eine unrichtige Vorstellung über das Unternehmen erweckt werden kann, die für die Art oder den Umfang des Geschäftes oder für die Verhältnisse der Gesellschaft als Geschäftsinhaberin von Einfluss sind. Gleichgültig ist es, ob Irreführungen tatsächlich vorkommen oder beabsichtigt sind. (T2)
- 6 Ob 67/01y
Entscheidungstext OGH 16.05.2001 6 Ob 67/01y
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Prüfungsmaßstab ist die Gefahr der Irreführung eines nicht unbeträchtlichen Teiles der durch die Firma angesprochenen Verkehrskreise. (T3)
- 6 Ob 271/00x
Entscheidungstext OGH 21.06.2001 6 Ob 271/00x
Vgl auch; nur T1; Beis ähnlich T2 nur: Es widerstreitet dem Grundgedanken des § 18 Abs 2 HGB, wenn bei einem nicht unbeträchtlichen Teil der durch die Firma angesprochenen Verkehrskreise eine unrichtige Vorstellung über das Unternehmen erweckt werden kann, die für die Art oder den Umfang des Geschäftes oder für die Verhältnisse der Gesellschaft als Geschäftsinhaberin von Einfluss sind. Gleichgültig ist es, ob Irreführungen tatsächlich vorkommen oder beabsichtigt sind. (T4) Beis ähnlich T3
- 6 Ob 41/06g
Entscheidungstext OGH 29.06.2006 6 Ob 41/06g
Vgl auch; nur T1; Beis wie T2 nur: Das Täuschungsverbot gilt nach Lehre und Rechtsprechung nicht nur in Bezug auf Zusätze, sondern auch für den Firmenkern. (T5)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0061263
Dokumentnummer
JJR_19900220_OGH0002_0040OB00036_9000000_001