Begründung:
Ebenso wie die Klägerin betreibt auch die Beklagte an mehreren Standorten in Wien das Blumenbindergewerbe und den Einzelhandel mit Naturblumen und Topfpflanzen.
Mit der Behauptung, daß die von der Beklagten verwendete Bezeichnung "Holland Blumen Markt" den Eindruck erwecke, bei der Beklagten handle es sich nicht um ein einzelnes Unternehmen, sondern um einen "Markt" - also um einen Ort, an dem einer Vielzahl von Verkäufern eine Vielzahl von Käufern gegenübertritt und eine besondere Vielfalt angebotener Waren vorhanden ist - so daß der Firmenwortlaut der Beklagten gegen § 2 UWG und § 18 Abs 2 HGB verstoße, begehrt die Klägerin, die Beklagte schuldig zu erkennen,Mit der Behauptung, daß die von der Beklagten verwendete Bezeichnung "Holland Blumen Markt" den Eindruck erwecke, bei der Beklagten handle es sich nicht um ein einzelnes Unternehmen, sondern um einen "Markt" - also um einen Ort, an dem einer Vielzahl von Verkäufern eine Vielzahl von Käufern gegenübertritt und eine besondere Vielfalt angebotener Waren vorhanden ist - so daß der Firmenwortlaut der Beklagten gegen Paragraph 2, UWG und Paragraph 18, Absatz 2, HGB verstoße, begehrt die Klägerin, die Beklagte schuldig zu erkennen,
a) im geschäftlichen Verkehr bei der Ausübung des Blumenbindergewerbes sowie beim Handel mit Naturblumen und Topfpflanzen die Verwendung der Bezeichnung "Markt" zu unterlassen;
b) ihre dem Verkauf von Naturblumen gewidmeten Einzelhandelsgeschäfte nicht als "Holland Blumen Markt" zu bezeichnen;
c) ihren Firmenwortlaut dahin zu ändern, daß der Begriff "Markt" darin nicht mehr aufscheint;
d) in eventu es im geschäftlichen Verkehr beim Handel mit Naturblumen zu unterlassen, unter Verwendung einer Geschäftsbezeichnung aufzutreten, in welcher der Begriff "Markt" vorkommt, oder - in eventu - mit einem Firmenwortlaut aufzutreten, in dem der Begriff "Markt" vorkommt.
Ferner stellt die Klägerin ein Urteilsveröffentlichungsbegehren. Die Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Die Bezeichnung "Holland Blumen Markt" sei nicht zur Irreführung geeignet, weil die von ihr betriebenen Blumenhandelsgeschäfte durchaus jene Voraussetzungen erfüllten, die von der Rechtsprechung für die Zulässigkeit der Verwendung des Begriffes "Supermarkt" verlangt würden. Die Beklagte biete ihren Kunden eine Vielfalt des Warenangebotes, die erheblich über dem Angebot durchschnittlicher Einzelhandelsgeschäfte der Blumenbranche liege. Ihre Verkaufsstellen seien als Selbstbedienungsläden organisiert; sie biete regelmäßig Bundware in einem Ausmaß an, das jenes anderer Blumenhandelsgeschäfte erheblich übersteige, so daß sich das Zusammenstellen von Sträußen weitgehend erübrige. Die Beklagte sei das größte und meistverbreitete Handelsunternehmen der Blumenbranche in Österreich. Da es in Österreich keine Blumenmärkte im herkömmlichen Sinne gebe, bestehe keine Gefahr der Irreführung von Verbrauchern. Die Bezeichnung "Holland Blumen Markt" erwecke nicht die Vorstellung eines traditionellen Marktes, an dem sich eine Vielzahl holländischer Anbieter beteiligt oder bei dem eine Mehrheit von Verkäufern holländische Blumen anbietet. Durch die in einer immer größer werdenden Anzahl von Branchen üblich gewordene Verwendung des Begriffes "Markt" für Einzelhandelsgeschäfte habe sich das Verständnis des Ausdrucks "Markt" gewandelt; dieses geänderte Verständnis habe sich auch auf den Blumenhandel ausgedehnt. Schließlich habe die beanstandete Bezeichnung in den Verbraucherkreisen mittlerweile Verkehrsgeltung erlangt, so daß eine Irreführung eines nicht unbeträchtlichen Teils der Verbraucher ausgeschlossen sei.
Demgegnüber hält die Klägerin die Berufung der Beklagten auf eine angebliche Verkehrsgeltung ihrer Bezeichnung deshalb für sittenwidrig, weil sie diese Verkehrsgeltung durch einen Verstoß gegen die Vorschriften über den unlauteren Wettbewerb und die Mißachtung mehrerer Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes unredlich erworben hätte.
Der Erstrichter wies das gesamte Klagebegehren ab und stellte fest:
Von 987 Personen über 14 Jahren, die in Österreich als repräsentativer Querschnitt der Gesamtbevölkerung befragt wurden, kennen 82 % die Bezeichnung "Holland Blumen Markt". 59 % der Befragten hielten diese Bezeichnung für den Namen eines bestimmten Unternehmens, 15 % für die Bezeichnung eines Platzes, an dem mehrere verschiedene Unternehmen Blumen verkaufen; 8 % konnten nicht sagen, welche Bedeutung die Bezeichnung hat. Eine weitere Frage, die nicht auf den Wissenstand der Befragten zielte, sondern die Vorstellung feststellen sollte, die diese Bezeichnung erweckt, ergab, daß bei 70 % der Befragten die Vorstellung hervorgerufen wird, es handle sich um ein einziges Unternehmen, das Blumen und Pflanzen aus Holland verkauft, bei 23 % die Vorstellung, es handle sich um einen Platz, wo mehrere Gärtner ihre Blumen verkaufen, während 7 % keine Antwort gaben.
Rechtlich schloß der Erstrichter daraus, daß die Bezeichnung "Holland Blumen Markt" bei der weit überwiegenden Mehrheit der österreichischen Bevölkerung nicht die Vorstellung eines Marktes im traditionellen Sinn erwecke und daher nicht zur Irreführung geeignet sei; außerdem habe diese Bezeichnung für die Beklagte bereits Verkehrsgeltung erlangt. Der Hinweis der Klägerin, daß diese Verkehrsgeltung nicht berücksichtigt werden könne, weil sie rechtswidrig erworben worden sei, gehe an dem hier zu lösenden Problem vorbei: Im vorliegenden Fall sei nicht zu beurteilen, ob sich eine Bezeichnung infolge ihrer Verkehrsgeltung gegen eine ähnliche, prioritätsältere Bezeichnung durchsetzt, sondern, ob eine Bezeichnung Irrtümer hervorrufen kann oder nicht. Dabei spiele es aber keine Rolle, durch welche Umstände die beteiligten Verkehrskreise dazu gekommen sind, mit dieser Bezeichnung den richtigen Sachverhalt zu assoziieren. Da die Klägerin nicht behauptet habe, daß auf die Geschäfte der Beklagten diejenigen Kriterien, welche die Rechtsprechung für die Zulässigkeit der Bezeichnung "Markt" in anderen Branchen entwickelt hat, nicht zuträfen, brauche auf diese Frage nicht eingegangen zu werden. Das Berufungsgericht hob dieses Urteil auf und sprach aus, daß der Entscheidungsgegenstand S 50.000 übersteige und der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Das Erstgericht habe seinen Feststellungen nur das Gutachten des Sachverständigen Dr. Walter F*** zugrunde gelegt, ohne sich mit dem Gutachten der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft (ON 22) auseinanderzusetzen; es habe auch - gleichfalls ohne jede Begründung - den Beweisanträgen der Beklagten auf Ladung des Sachverständigen Dr. F*** zur ergänzenden Befragung sowie auf Vernehmung des Univ.Doz.Dr.K*** nicht stattgegeben. Die Tatsachenfeststellungen des Ersturteils ermöglichten keine abschließende rechtliche Beurteilung: Zu prüfen sei, ob die Verwendung der Bezeichnung "Markt" im Zusammenhang mit "Holland Blumen Markt" irreführend ist; das wäre insbesondere dann der Fall, wenn mit einem "Blumenmarkt" noch immer die Vorstellung einer Vielzahl von Verkäufern an einem bestimmten Ort und nicht bloß einer Vielfalt der angebotenen Waren verbunden wäre. Die Frage der Irreführungseignung sei eine Rechtsfrage, wenn zu ihrer Beantwortung die Erfahrungssätze des täglichen Lebens ausreichten, also der Richter auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung oder seines Fachwissens diese Frage beurteilen könne. Sofern die Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise dem Gericht nicht bekannt ist, müsse sie durch Beweisaufnahmen ermittelt werden. Daß das Erstgericht hier ein Beweisverfahren durchgeführt habe, sei zu billigen, zumal Verbraucher in ganz Österreich, aber auch Blumenhändler als angesprochene Verkehrskreise in Frage kämen. Das Erstgericht habe es jedoch - ohne jede Begründung - unterlassen, durch Ergänzung des Beweisverfahrens eine eindeutige Entscheidungsgrundlage zu schaffen. Dem von ihm eingeholten demoskopischen Sachverständigengutachten seien - anders als dem von der Beklagten vorgelegten Privatgutachten - keine präzisen Angaben über den befragten Personenkreis zu entnehmen. Das Gericht müsse aber genau prüfen, wie die Fragen - die nicht suggestiv gefaßt sein dürften - gestellt und welche Personen befragt wurden, ob die Befragten überhaupt in der Lage waren, diese Fragen zu beantworten, wie die Fragen zu verstehen waren und ob sie, im Querschnitt gewürdigt, überhaupt eine bestimmte Meinungsbildung verbürgten. Im fortgesetzten Verfahren werde das Erstgericht nach Klärung der Umstände der dem Gutachten des Sachverständigen Dr. F*** zugrunde liegenden demoskopischen Untersuchung und nach Auseinandersetzung mit allen vorliegenden Beweismitteln, insbesondere auch mit dem Gutachten der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, ausreichende Feststellungen zu treffen haben, auf deren Grundlagen die Täuschungseignung beurteilt werden könne. Der Begriff der "Verkehrsgeltung" spiele bei § 2 UWG keine Rolle. Die Beantwortung der Frage, unter welchen Voraussetzungen die Täuschungseignung verneint werden kann, hänge von der Verkehrsauffassung ab, also von der Auffassung eines nicht ganz unerheblichen Teils jener Kreise, an die sich die Ankündigung wendet. Die Irreführung eines nur ganz unbeträchtlichen Teils der angesprochenen Verkehrskreise sei rechtlich belanglos. Wann das zutreffe, lasse sich nicht rein zahlenmäßig und daher nicht absolut festlegen; es hänge vielmehr von einer Würdigung der Umstände des Einzelfalles ab. Daß 15 % derjenigen Personen, welche die Bezeichnung "Holland Blumen Markt" kennen, in ihr die Bezeichnung eines Platzes sehen, an dem verschiedene Unternehmer anbieten, ließe jedoch den Schluß zu, daß die Täuschungsfähigkeit der Bezeichnung "Holland Blumen Markt" - im Sinne der bisherigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes - weiterhin zu bejahen wäre. Da die erforderlichen Entscheidungsgrundlagen noch nicht vorlägen, habe das Ersturteil nicht abgeändert werden können; es habe vielmehr zur Ergänzung des Verfahrens aufgehoben werden müssen.Rechtlich schloß der Erstrichter daraus, daß die Bezeichnung "Holland Blumen Markt" bei der weit überwiegenden Mehrheit der österreichischen Bevölkerung nicht die Vorstellung eines Marktes im traditionellen Sinn erwecke und daher nicht zur Irreführung geeignet sei; außerdem habe diese Bezeichnung für die Beklagte bereits Verkehrsgeltung erlangt. Der Hinweis der Klägerin, daß diese Verkehrsgeltung nicht berücksichtigt werden könne, weil sie rechtswidrig erworben worden sei, gehe an dem hier zu lösenden Problem vorbei: Im vorliegenden Fall sei nicht zu beurteilen, ob sich eine Bezeichnung infolge ihrer Verkehrsgeltung gegen eine ähnliche, prioritätsältere Bezeichnung durchsetzt, sondern, ob eine Bezeichnung Irrtümer hervorrufen kann oder nicht. Dabei spiele es aber keine Rolle, durch welche Umstände die beteiligten Verkehrskreise dazu gekommen sind, mit dieser Bezeichnung den richtigen Sachverhalt zu assoziieren. Da die Klägerin nicht behauptet habe, daß auf die Geschäfte der Beklagten diejenigen Kriterien, welche die Rechtsprechung für die Zulässigkeit der Bezeichnung "Markt" in anderen Branchen entwickelt hat, nicht zuträfen, brauche auf diese Frage nicht eingegangen zu werden. Das Berufungsgericht hob dieses Urteil auf und sprach aus, daß der Entscheidungsgegenstand S 50.000 übersteige und der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Das Erstgericht habe seinen Feststellungen nur das Gutachten des Sachverständigen Dr. Walter F*** zugrunde gelegt, ohne sich mit dem Gutachten der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft (ON 22) auseinanderzusetzen; es habe auch - gleichfalls ohne jede Begründung - den Beweisanträgen der Beklagten auf Ladung des Sachverständigen Dr. F*** zur ergänzenden Befragung sowie auf Vernehmung des Univ.Doz.Dr.K*** nicht stattgegeben. Die Tatsachenfeststellungen des Ersturteils ermöglichten keine abschließende rechtliche Beurteilung: Zu prüfen sei, ob die Verwendung der Bezeichnung "Markt" im Zusammenhang mit "Holland Blumen Markt" irreführend ist; das wäre insbesondere dann der Fall, wenn mit einem "Blumenmarkt" noch immer die Vorstellung einer Vielzahl von Verkäufern an einem bestimmten Ort und nicht bloß einer Vielfalt der angebotenen Waren verbunden wäre. Die Frage der Irreführungseignung sei eine Rechtsfrage, wenn zu ihrer Beantwortung die Erfahrungssätze des täglichen Lebens ausreichten, also der Richter auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung oder seines Fachwissens diese Frage beurteilen könne. Sofern die Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise dem Gericht nicht bekannt ist, müsse sie durch Beweisaufnahmen ermittelt werden. Daß das Erstgericht hier ein Beweisverfahren durchgeführt habe, sei zu billigen, zumal Verbraucher in ganz Österreich, aber auch Blumenhändler als angesprochene Verkehrskreise in Frage kämen. Das Erstgericht habe es jedoch - ohne jede Begründung - unterlassen, durch Ergänzung des Beweisverfahrens eine eindeutige Entscheidungsgrundlage zu schaffen. Dem von ihm eingeholten demoskopischen Sachverständigengutachten seien - anders als dem von der Beklagten vorgelegten Privatgutachten - keine präzisen Angaben über den befragten Personenkreis zu entnehmen. Das Gericht müsse aber genau prüfen, wie die Fragen - die nicht suggestiv gefaßt sein dürften - gestellt und welche Personen befragt wurden, ob die Befragten überhaupt in der Lage waren, diese Fragen zu beantworten, wie die Fragen zu verstehen waren und ob sie, im Querschnitt gewürdigt, überhaupt eine bestimmte Meinungsbildung verbürgten. Im fortgesetzten Verfahren werde das Erstgericht nach Klärung der Umstände der dem Gutachten des Sachverständigen Dr. F*** zugrunde liegenden demoskopischen Untersuchung und nach Auseinandersetzung mit allen vorliegenden Beweismitteln, insbesondere auch mit dem Gutachten der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, ausreichende Feststellungen zu treffen haben, auf deren Grundlagen die Täuschungseignung beurteilt werden könne. Der Begriff der "Verkehrsgeltung" spiele bei Paragraph 2, UWG keine Rolle. Die Beantwortung der Frage, unter welchen Voraussetzungen die Täuschungseignung verneint werden kann, hänge von der Verkehrsauffassung ab, also von der Auffassung eines nicht ganz unerheblichen Teils jener Kreise, an die sich die Ankündigung wendet. Die Irreführung eines nur ganz unbeträchtlichen Teils der angesprochenen Verkehrskreise sei rechtlich belanglos. Wann das zutreffe, lasse sich nicht rein zahlenmäßig und daher nicht absolut festlegen; es hänge vielmehr von einer Würdigung der Umstände des Einzelfalles ab. Daß 15 % derjenigen Personen, welche die Bezeichnung "Holland Blumen Markt" kennen, in ihr die Bezeichnung eines Platzes sehen, an dem verschiedene Unternehmer anbieten, ließe jedoch den Schluß zu, daß die Täuschungsfähigkeit der Bezeichnung "Holland Blumen Markt" - im Sinne der bisherigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes - weiterhin zu bejahen wäre. Da die erforderlichen Entscheidungsgrundlagen noch nicht vorlägen, habe das Ersturteil nicht abgeändert werden können; es habe vielmehr zur Ergänzung des Verfahrens aufgehoben werden müssen.
Gegen diesen Beschluß richtet sich der "Revisionsrekurs" (richtig: Rekurs) der Klägerin mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und in der Sache selbst dahin zu erkennen, daß dem Klagehauptbegehren, allenfalls dem Eventualbegehren, stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die Beklagte hat sich am Rekursverfahren nicht beteiligt.