Der Revisionsrekurs der Gesellschaft ist zulässig und berechtigt.
Das Rekursgericht hat zutreffend die vom Erstgericht auch deshalb angenommene Täuschungsfähigkeit des nunmehr gewählten Firmenwortlautes, weil er mit der damals noch registrierten, inzwischen aber gelöschten Firma "Raiffeisen-Bausparkasse-Beteiligungsgesellschaft mit beschränkter Haftung" verwechselt werden könnte, verneint. Die verwendete Buchstabenfolge "OeKB" unterscheidet sich derart auffallend vom Wort "Bausparkasse", dass die Identität der übrigen Firmenbestandteile nicht schadet. In "OeKB" kann auch keine mögliche Abkürzung vom "Bausparkasse" erblickt werden, selbst wenn der erste und der letzte Wortteil des zusammengesetzten Hauptwortes mit den Buchstaben (B, K) beginnt, die in der als Kurzbezeichnung zu identifizierenden Wortfolge "OeKB" vorkommen, ergibt doch die umgekehrte Reihenfolge dieser Wortteile keinen Sinn.
Der begehrten Eintragung steht aber auch sonst kein Hindernis entgegen.
§ 94 BWG (vormals § 11 KWG) enthält Bestimmungen über den Bezeichnungsschutz von Kreditunternehmen, die die firmenrechtlichen Vorschriften des HGB und UWG ergänzen. Gemäß § 94 Abs 1 BWG darf unter anderem die Bezeichnung "Bank" oder eine Bezeichnung, in der dieses Wort enthalten ist, grundsätzlich nur ein Unternehmen, das zum Betrieb von Bankgeschäften berechtigt ist, führen. Die Gesetzesmaterialien (1130 BlgNR XVIII. GP, 154) führen hiezu aus: Da das Bankwesen in der Ausübung seines Betriebes im öffentlichen Interesse Beschränkungen unterworfen sei, entspreche es der Sicherheit des Verkehrs, gewisse mit dem Betrieb von Bankgeschäften üblicherweise verbundenen Bezeichnungen zu schützen. Dadurch solle eine Irreführung des Publikums verhindert werden, die durch den Gebrauch der geschützten Bezeichnung durch Unbefugte eintreten könnte.Paragraph 94, BWG (vormals Paragraph 11, KWG) enthält Bestimmungen über den Bezeichnungsschutz von Kreditunternehmen, die die firmenrechtlichen Vorschriften des HGB und UWG ergänzen. Gemäß Paragraph 94, Absatz eins, BWG darf unter anderem die Bezeichnung "Bank" oder eine Bezeichnung, in der dieses Wort enthalten ist, grundsätzlich nur ein Unternehmen, das zum Betrieb von Bankgeschäften berechtigt ist, führen. Die Gesetzesmaterialien (1130 BlgNR römisch achtzehn. GP, 154) führen hiezu aus: Da das Bankwesen in der Ausübung seines Betriebes im öffentlichen Interesse Beschränkungen unterworfen sei, entspreche es der Sicherheit des Verkehrs, gewisse mit dem Betrieb von Bankgeschäften üblicherweise verbundenen Bezeichnungen zu schützen. Dadurch solle eine Irreführung des Publikums verhindert werden, die durch den Gebrauch der geschützten Bezeichnung durch Unbefugte eintreten könnte.
Zweck dieses Bezeichnungsschutzes ist somit die Bewahrung des Publikums vor Schäden, die es daraus erleiden könnte, jemanden für ein Kreditinstitut zu halten, dem die entsprechende Bewilligung fehlt (Chini/Frölichsthal, Praxiskommentar zum BWG2, FN 5 zu § 94 BWG). Es könnten Einleger angezogen werden, die einen Teil ihrer Einlagen verlieren könnten, wodurch letztlich das Vertrauen in das Bankwesen erschüttert werden könnte. Weiters könnte sich ansonsten der nicht den relativ strengen Vorschriften des BWG Unterworfene einen Wettbewerbsvorteil gegenüber den regulären Banken verschaffen, wenn er den Anschein solcher Unterwerfung durch eine einschlägige Bezeichnung schafft (Laurer in Fremuth/Laurer/Pötzelberger/Ruess, Handkommentar zum KWG2, Rz 1, 2 zu § 11 KWG).Zweck dieses Bezeichnungsschutzes ist somit die Bewahrung des Publikums vor Schäden, die es daraus erleiden könnte, jemanden für ein Kreditinstitut zu halten, dem die entsprechende Bewilligung fehlt (Chini/Frölichsthal, Praxiskommentar zum BWG2, FN 5 zu Paragraph 94, BWG). Es könnten Einleger angezogen werden, die einen Teil ihrer Einlagen verlieren könnten, wodurch letztlich das Vertrauen in das Bankwesen erschüttert werden könnte. Weiters könnte sich ansonsten der nicht den relativ strengen Vorschriften des BWG Unterworfene einen Wettbewerbsvorteil gegenüber den regulären Banken verschaffen, wenn er den Anschein solcher Unterwerfung durch eine einschlägige Bezeichnung schafft (Laurer in Fremuth/Laurer/Pötzelberger/Ruess, Handkommentar zum KWG2, Rz 1, 2 zu Paragraph 11, KWG).
Die folgenden Absätze des § 94 BWG, der die Vorgängerbestimmung des § 11 KWG um den Schutz der Bezeichnungen "Finanzinstitut", "Bausparkasse" und "Raiffeisen" erweiterte, enthalten Vorbehalte für einzelne Arten von Bankengruppen. Sie haben überwiegend Abgrenzungsfunktion für die einzelnen Banken, die damit jenen Bereich potentieller Kunden ansprechen, die aus Erfahrung, Tradition oder Zugehörigkeit zu bestimmten Berufsgruppen zu solchen spezifischen Banken tendieren.Die folgenden Absätze des Paragraph 94, BWG, der die Vorgängerbestimmung des Paragraph 11, KWG um den Schutz der Bezeichnungen "Finanzinstitut", "Bausparkasse" und "Raiffeisen" erweiterte, enthalten Vorbehalte für einzelne Arten von Bankengruppen. Sie haben überwiegend Abgrenzungsfunktion für die einzelnen Banken, die damit jenen Bereich potentieller Kunden ansprechen, die aus Erfahrung, Tradition oder Zugehörigkeit zu bestimmten Berufsgruppen zu solchen spezifischen Banken tendieren.
Der für den vorliegenden Fall einschlägige Absatz 6 lautet:
"Die Bezeichnung "Raiffeisen" oder eine Bezeichnung, in der dieses Wort enthalten ist, bleibt ausschließlich den Instituten dieses Sektors vorbehalten." Unter dem Begriff "Instituten dieses Sektors" ist hiebei die Zugehörigkeit des betreffenden Institutes zur Raiffeisen-Bankengruppe zu verstehen (vgl Chini/Frölichsthal aaO, FN 9 zu § 94 BWG und FN 9 zu § 92 BWG)."Die Bezeichnung "Raiffeisen" oder eine Bezeichnung, in der dieses Wort enthalten ist, bleibt ausschließlich den Instituten dieses Sektors vorbehalten." Unter dem Begriff "Instituten dieses Sektors" ist hiebei die Zugehörigkeit des betreffenden Institutes zur Raiffeisen-Bankengruppe zu verstehen vergleiche Chini/Frölichsthal aaO, FN 9 zu Paragraph 94, BWG und FN 9 zu Paragraph 92, BWG).
§ 94 Abs 8 BWG sieht folgende Ausnahme vom Bezeichnungsschutz der vorangehenden Absätze vor:Paragraph 94, Absatz 8, BWG sieht folgende Ausnahme vom Bezeichnungsschutz der vorangehenden Absätze vor:
"Die gemäß Abs 1 bis 7 geschützten Bezeichnungen dürfen auch für Einrichtungen von Kredit- und Finanzinstituten sowie von Unternehmungen geführt und verwendet werden, wenn sie hiezu bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes befugt waren oder dies in einem Zusammenhang geschieht, der den Anschein ausschließt, dass sie Bankgeschäfte betreiben oder Geschäfte eines Finanzinstitutes betreiben.""Die gemäß Absatz eins bis 7 geschützten Bezeichnungen dürfen auch für Einrichtungen von Kredit- und Finanzinstituten sowie von Unternehmungen geführt und verwendet werden, wenn sie hiezu bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes befugt waren oder dies in einem Zusammenhang geschieht, der den Anschein ausschließt, dass sie Bankgeschäfte betreiben oder Geschäfte eines Finanzinstitutes betreiben."
Der Firmenwortlaut, dessen Eintragung begehrt wird, enthält das Wort "Raiffeisen" und zudem eine Firmenabkürzung einer bestimmten Bank einschließlich des Buchstabens "B" für "Bank", wobei diese Abkürzung nach den eigenen Ausführungen der Antragstellerin den angesprochenen Verkehrskreisen durchaus geläufig ist und von diesen auch nur als Kurzbezeichnung der Österreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft verstanden wird.
Die Antragstellerin selbst betreibt keine Bankgeschäfte und hat auch nicht behauptet, zum Betrieb von Bankgeschäften berechtigt zu sein. Sie ist demnach nicht selbst ein (Bank-)Institut des Raiffeisensektors im Sinn des § 94 Abs 6 BWG, auch wenn Gesellschafter ihrer Muttergesellschaft ausschließlich Banken des Raiffeisensektors sind. Sie ist auch keine "Einrichtung" im Sinn des § 94 Abs 8 BWG, weil sie selbst eine juristische Person ist. Wie aus den zitierten Bestimmungen des § 94 BWG hervorgeht, ist sie daher zur Aufnahme der Worte "Raiffeisen" und "Bank" in ihrem Firmenwortlaut nur unter der Voraussetzung berechtigt, dass der in § 94 Abs 8 BWG letztgenannte Ausnahmetatbestand vorliegt. Da das Verbot der Bezeichnungsverwendung in § 94 BWG absolut wirkt (Laurer aaO Rz 3), ist die vorgelegte Zustimmung des Österreichischen Raiffeisenverbandes als Inhaber der Verbandsmarke "Raiffeisen" für die Frage der Eintragungsfähigkeit des Firmenwortlautes ohne Bedeutung. Es bleibt daher im Sinne der Bestimmungen des § 94 BWG allein zu prüfen, ob der nunmehr gewählte Firmenwortlaut in seiner Gesamtheit den Anschein ausschließt, die Antragstellerin betreibe selbst Bankgeschäfte oder Geschäfte eines Finanzinstitutes.Die Antragstellerin selbst betreibt keine Bankgeschäfte und hat auch nicht behauptet, zum Betrieb von Bankgeschäften berechtigt zu sein. Sie ist demnach nicht selbst ein (Bank-)Institut des Raiffeisensektors im Sinn des Paragraph 94, Absatz 6, BWG, auch wenn Gesellschafter ihrer Muttergesellschaft ausschließlich Banken des Raiffeisensektors sind. Sie ist auch keine "Einrichtung" im Sinn des Paragraph 94, Absatz 8, BWG, weil sie selbst eine juristische Person ist. Wie aus den zitierten Bestimmungen des Paragraph 94, BWG hervorgeht, ist sie daher zur Aufnahme der Worte "Raiffeisen" und "Bank" in ihrem Firmenwortlaut nur unter der Voraussetzung berechtigt, dass der in Paragraph 94, Absatz 8, BWG letztgenannte Ausnahmetatbestand vorliegt. Da das Verbot der Bezeichnungsverwendung in Paragraph 94, BWG absolut wirkt (Laurer aaO Rz 3), ist die vorgelegte Zustimmung des Österreichischen Raiffeisenverbandes als Inhaber der Verbandsmarke "Raiffeisen" für die Frage der Eintragungsfähigkeit des Firmenwortlautes ohne Bedeutung. Es bleibt daher im Sinne der Bestimmungen des Paragraph 94, BWG allein zu prüfen, ob der nunmehr gewählte Firmenwortlaut in seiner Gesamtheit den Anschein ausschließt, die Antragstellerin betreibe selbst Bankgeschäfte oder Geschäfte eines Finanzinstitutes.
Wenn auch bei einer Sachfirma nicht alle von mehreren Geschäftszweigen der Gesellschaft angegeben werden müssen (Koppensteiner, GmbHG2, Rz 6 zu § 5 GmbHG mwN), geht doch aus dem nunmehr gewählten Firmenwortlaut mit der nötigen Klarheit hervor, dass die Antragstellerin selbst keine Bankgeschäfte betreibt, sondern bloß Beteiligungen an einer anderen Gesellschaft hält. Die Ansicht des Rekursgerichtes, dass die Anführung eines Unternehmensgegenstandes in der Sachfirma noch keineswegs klarstelle, dass das Unternehmen nicht auch andere Geschäfte, insbesondere Bankgeschäfte betreibe, weshalb die Voraussetzung des § 94 Abs 8 letzter Fall BWG nicht erfüllt sei, liefe darauf hinaus, dass diese Ausnahmebestimmung nur dann zur Anwendung käme, wenn bereits im Firmenwortlaut der ausdrückliche Hinweis, keine Bankgeschäfte zu betreiben, aufgenommen worden wäre. Eine solche Auslegung lässt sich aber mit § 94 Abs 8 BWG nicht vereinbaren, wäre es doch dann unverständlich, warum der Gesetzgeber anstatt der relativ umständlichen Formulierung des letzten Ausnahmefalles dieser Bestimmung nicht einfach die ausdrückliche Aufnahme einer solchen negativen Klarstellung im Firmenwortlaut gefordert hat.Wenn auch bei einer Sachfirma nicht alle von mehreren Geschäftszweigen der Gesellschaft angegeben werden müssen (Koppensteiner, GmbHG2, Rz 6 zu Paragraph 5, GmbHG mwN), geht doch aus dem nunmehr gewählten Firmenwortlaut mit der nötigen Klarheit hervor, dass die Antragstellerin selbst keine Bankgeschäfte betreibt, sondern bloß Beteiligungen an einer anderen Gesellschaft hält. Die Ansicht des Rekursgerichtes, dass die Anführung eines Unternehmensgegenstandes in der Sachfirma noch keineswegs klarstelle, dass das Unternehmen nicht auch andere Geschäfte, insbesondere Bankgeschäfte betreibe, weshalb die Voraussetzung des Paragraph 94, Absatz 8, letzter Fall BWG nicht erfüllt sei, liefe darauf hinaus, dass diese Ausnahmebestimmung nur dann zur Anwendung käme, wenn bereits im Firmenwortlaut der ausdrückliche Hinweis, keine Bankgeschäfte zu betreiben, aufgenommen worden wäre. Eine solche Auslegung lässt sich aber mit Paragraph 94, Absatz 8, BWG nicht vereinbaren, wäre es doch dann unverständlich, warum der Gesetzgeber anstatt der relativ umständlichen Formulierung des letzten Ausnahmefalles dieser Bestimmung nicht einfach die ausdrückliche Aufnahme einer solchen negativen Klarstellung im Firmenwortlaut gefordert hat.
Bei der Frage der Täuschungsfähigkeit (§ 18 Abs 2 HGB) kommt es darauf an, ob bei einem nicht unbeträchtlichen Teil der durch die Firma angesprochenen Verkehrskreise eine unrichtige Vorstellung über das Unternehmen erweckt werden kann, die für die Art oder den Umfang des Geschäftes oder für die Verhältnisse der Gesellschaft als Geschäftsinhaberin von Einfluss sind, wobei es gleichgültig ist, ob Irreführungen tatsächlich vorkommen oder beabsichtigt sind (6 Ob 232/99g = RdW 2000, 416 = EvBl 2000/151 = wbl 2000, 576). Selbst bei Anlegung eines strengeren Maßstabes, weil § 94 Abs 8 BWG den Ausschluss der möglichen Täuschung fordert, ist hier nicht zu befürchten, dass potentielle Kunden oder Geschäftspartner der Antragstellerin die Ansicht vertreten werden, sie könnten mit ihr Einlage- oder sonstige Bankgeschäfte abwickeln. Wie die Antragstellerin in ihrem Revisionsrekurs überzeugend ausführt, ist die Abkürzung "OeKB" für einen Teil des Publikums ohnehin nichtssagend. Vom anderen, damit angesprochenen Teil, dem die Kurzform geläufig ist, ist aber nicht zu befürchten, er könnte darin einen Hinweis auf eigene Bankgeschäfte der Antragstellerin erblicken. Vielmehr liegt die Betonung auf dem Begriff der Beteiligung. Es ist zu erwarten, dass den angesprochenen Verkehrskreisen ohne weiteres klar ist, dass zum Verständnis der Aussage des Firmenwortlautes die Begriffe "OeKB" und "Beteiligung" gedanklich als Einheit zu sehen und wie die Wortfolge "Beteiligung an der OeKB" zu verstehen sind, wobei nähere Ausführungen im Firmenwortlaut selbst im Hinblick auf dessen möglichste Knappheit und dessen bloß schlagwortartigen Charakter unterblieben sind.Bei der Frage der Täuschungsfähigkeit (Paragraph 18, Absatz 2, HGB) kommt es darauf an, ob bei einem nicht unbeträchtlichen Teil der durch die Firma angesprochenen Verkehrskreise eine unrichtige Vorstellung über das Unternehmen erweckt werden kann, die für die Art oder den Umfang des Geschäftes oder für die Verhältnisse der Gesellschaft als Geschäftsinhaberin von Einfluss sind, wobei es gleichgültig ist, ob Irreführungen tatsächlich vorkommen oder beabsichtigt sind (6 Ob 232/99g = RdW 2000, 416 = EvBl 2000/151 = wbl 2000, 576). Selbst bei Anlegung eines strengeren Maßstabes, weil Paragraph 94, Absatz 8, BWG den Ausschluss der möglichen Täuschung fordert, ist hier nicht zu befürchten, dass potentielle Kunden oder Geschäftspartner der Antragstellerin die Ansicht vertreten werden, sie könnten mit ihr Einlage- oder sonstige Bankgeschäfte abwickeln. Wie die Antragstellerin in ihrem Revisionsrekurs überzeugend ausführt, ist die Abkürzung "OeKB" für einen Teil des Publikums ohnehin nichtssagend. Vom anderen, damit angesprochenen Teil, dem die Kurzform geläufig ist, ist aber nicht zu befürchten, er könnte darin einen Hinweis auf eigene Bankgeschäfte der Antragstellerin erblicken. Vielmehr liegt die Betonung auf dem Begriff der Beteiligung. Es ist zu erwarten, dass den angesprochenen Verkehrskreisen ohne weiteres klar ist, dass zum Verständnis der Aussage des Firmenwortlautes die Begriffe "OeKB" und "Beteiligung" gedanklich als Einheit zu sehen und wie die Wortfolge "Beteiligung an der OeKB" zu verstehen sind, wobei nähere Ausführungen im Firmenwortlaut selbst im Hinblick auf dessen möglichste Knappheit und dessen bloß schlagwortartigen Charakter unterblieben sind.
Der Bezeichnungsschutz des § 94 Abs 1 und 6 BWG steht daher gemäß § 94 Abs 8 letzter Fall BWG der Eintragung des geänderten Firmenwortlautes nicht entgegen.Der Bezeichnungsschutz des Paragraph 94, Absatz eins und 6 BWG steht daher gemäß Paragraph 94, Absatz 8, letzter Fall BWG der Eintragung des geänderten Firmenwortlautes nicht entgegen.
Ein Widerspruch zu § 5 Abs 1 Satz 2 GmbHG, der die Verwendung fremder Namen zur Firmenbezeichnung ausschließt, ist darin ebenfalls nicht zu erblicken. Ob dieser Ausschluss in gleicher Weise für die Personenfirma als auch für die Sachfirma gilt, wie in 6 Ob 8/78 (= NZ 1980, 105) ausgeführt wurde, ist hier nicht zu entscheiden. Denn dem Namen einer natürlichen Person entspricht die Firma einer Gesellschaft, die bei der Aktiengesellschaft zwingend den Zusatz "Aktiengesellschaft", der auch abgekürzt werden kann (§ 4 AktG) zu enthalten hat. Der nunmehr gewählte Firmenwortlaut enthält weder diesen Zusatz noch den Firmenkern "Österreichische Kontrollbank", sondern lediglich die Buchstabenfolge "OeKB" als nicht unbedingt geläufige Abkürzung für ein Unternehmen, an dem die Antragstellerin beteiligt ist. Dass damit erkennbar der Unternehmensgegenstand der Beteiligung zum Ausdruck kommt und nicht etwa eine (tatsächlich nicht vorhandene) Beteiligung eines Gesellschafters dieser Bezeichnung an der Antragstellerin, wurde bereits ausgeführt.Ein Widerspruch zu Paragraph 5, Absatz eins, Satz 2 GmbHG, der die Verwendung fremder Namen zur Firmenbezeichnung ausschließt, ist darin ebenfalls nicht zu erblicken. Ob dieser Ausschluss in gleicher Weise für die Personenfirma als auch für die Sachfirma gilt, wie in 6 Ob 8/78 (= NZ 1980, 105) ausgeführt wurde, ist hier nicht zu entscheiden. Denn dem Namen einer natürlichen Person entspricht die Firma einer Gesellschaft, die bei der Aktiengesellschaft zwingend den Zusatz "Aktiengesellschaft", der auch abgekürzt werden kann (Paragraph 4, AktG) zu enthalten hat. Der nunmehr gewählte Firmenwortlaut enthält weder diesen Zusatz noch den Firmenkern "Österreichische Kontrollbank", sondern lediglich die Buchstabenfolge "OeKB" als nicht unbedingt geläufige Abkürzung für ein Unternehmen, an dem die Antragstellerin beteiligt ist. Dass damit erkennbar der Unternehmensgegenstand der Beteiligung zum Ausdruck kommt und nicht etwa eine (tatsächlich nicht vorhandene) Beteiligung eines Gesellschafters dieser Bezeichnung an der Antragstellerin, wurde bereits ausgeführt.
Entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes ist daher auch keine Täuschungsgefahr im Sinn des § 18 Abs 2 HGB dahin zu erblicken, dass fälschlich angenommen werden könnte, die Österreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft sei eine Gesellschafterin der Antragstellerin.Entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes ist daher auch keine Täuschungsgefahr im Sinn des Paragraph 18, Absatz 2, HGB dahin zu erblicken, dass fälschlich angenommen werden könnte, die Österreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft sei eine Gesellschafterin der Antragstellerin.
Da auch sonst kein Hindernis für die begehrte Eintragung des geänderten Firmenwortlautes hervorgekommen ist, sind die Beschlüsse der Vorinstanzen im Sinn einer Antragstattgebung abzuändern.