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Rechtssatz RS0113196

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0113196

Geschäftszahl

6Ob11/00m; 6Ob271/00x

Entscheidungsdatum

21.06.2001

Rechtssatz

Die Sachfirma muss im Unternehmensgegenstand gedeckt sein und diesen erkennen lassen. Phantasieworte als Firmenkern einer Sachfirma lassen den Unternehmensgegenstand nicht erkennen und sind daher unzulässig. Es sei denn, diese bezeichnen Leistungen oder Produkte des Unternehmens, die sich unter dem gewählten Namen im Geschäftsverkehr schon durchgesetzt haben. Eine Produktmarke muss Verkehrsgeltung haben. Die Verwendung einer Produktmarke (die keine Verkehrsgeltung aufweist) als Firmenkern einer Sachfirma ist nicht schon deshalb zulässig, weil Letztere wegen der Registrierung der Marke nicht verwechslungsfähig sein kann.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 11/00m
    Entscheidungstext OGH 24.02.2000 6 Ob 11/00m
  • 6 Ob 271/00x
    Entscheidungstext OGH 21.06.2001 6 Ob 271/00x
    Vgl auch; nur: Die Sachfirma muss im Unternehmensgegenstand gedeckt sein und diesen erkennen lassen. (T1) Beisatz: Bei einer Sachfirma müssen nicht alle von mehreren Geschäftszweigen der Gesellschaft angegeben werden. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113196

Dokumentnummer

JJR_20000224_OGH0002_0060OB00011_00M0000_001