Rechtssatz RS0113196
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113196
Entscheidungsdatum
21.06.2001
Rechtssatz
Die Sachfirma muss im Unternehmensgegenstand gedeckt sein und diesen erkennen lassen. Phantasieworte als Firmenkern einer Sachfirma lassen den Unternehmensgegenstand nicht erkennen und sind daher unzulässig. Es sei denn, diese bezeichnen Leistungen oder Produkte des Unternehmens, die sich unter dem gewählten Namen im Geschäftsverkehr schon durchgesetzt haben. Eine Produktmarke muss Verkehrsgeltung haben. Die Verwendung einer Produktmarke (die keine Verkehrsgeltung aufweist) als Firmenkern einer Sachfirma ist nicht schon deshalb zulässig, weil Letztere wegen der Registrierung der Marke nicht verwechslungsfähig sein kann.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 11/00m
Entscheidungstext OGH 24.02.2000 6 Ob 11/00m
- 6 Ob 271/00x
Entscheidungstext OGH 21.06.2001 6 Ob 271/00x
Vgl auch; nur: Die Sachfirma muss im Unternehmensgegenstand gedeckt sein und diesen erkennen lassen. (T1) Beisatz: Bei einer Sachfirma müssen nicht alle von mehreren Geschäftszweigen der Gesellschaft angegeben werden. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113196
Dokumentnummer
JJR_20000224_OGH0002_0060OB00011_00M0000_001