Begründung:
Die seit 8. 3. 1993 im Firmenbuch eingetragene Gesellschaft mbH änderte mit ihrem Generalversammlungsbeschluss vom 12. 5. 1999 ihre Firmenbezeichnung in L***** GmbH und meldete am 12. 5. 1999 die Firmenänderung zur Eintragung in das Firmenbuch an. Die Wirtschaftskammer erhob dagegen keinen Einwand. Die Bezeichnung "L*****" ist eine eingetragene Marke der Gesellschaft. Im Gesellschaftsvertrag ist der Unternehmensgegenstand der Gesellschaft wie folgt bezeichnet:
"Gegenstand des Unternehmens ist: Der Handel mit Waren aller Art, insbesondere mit Naturwaren, das Gewerbe des Buch-, Kunst- und Musikalienhandels und das Gewerbe des Buch-, Kunst- und Musikalienverlages. Darüber hinaus ist die Gesellschaft zu allen Handlungen, Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Errichtung des Gesellschaftszweckes notwendig oder nützlich erscheinen".
Das Firmenbuchgericht forderte die Gesellschaft auf, den Firmenwortlaut dem gesetzlichen Erfordernis des § 5 GmbHG entsprechend zu fassen. Der Geschäftsführer legte daraufhin ein Schreiben der Gesellschaft an die Wirtschaftskammer vor, in dem darauf hingewiesen wurde, dass sich die Marke "L*****" für die Produkte der Gesellschaft im Apothekengroßhandel mit mehreren Millionen S Umsatz gut eingeführt habe, sodass der beantragte Firmenwortlaut über die Firmentätigkeit ausreichend informiere. Das Firmenbuchgericht verwies die Gesellschaft darauf, dass Phantasiebezeichnungen nicht geeignet seien, den Unternehmensgegenstand genügend deutlich zum Ausdruck zu bringen. Daraufhin änderte die Gesellschaft in der Generalversammlung vom 30. 6. 1999 die gesellschaftsvertragliche Bestimmung des Unternehmensgegenstandes ab:Das Firmenbuchgericht forderte die Gesellschaft auf, den Firmenwortlaut dem gesetzlichen Erfordernis des Paragraph 5, GmbHG entsprechend zu fassen. Der Geschäftsführer legte daraufhin ein Schreiben der Gesellschaft an die Wirtschaftskammer vor, in dem darauf hingewiesen wurde, dass sich die Marke "L*****" für die Produkte der Gesellschaft im Apothekengroßhandel mit mehreren Millionen S Umsatz gut eingeführt habe, sodass der beantragte Firmenwortlaut über die Firmentätigkeit ausreichend informiere. Das Firmenbuchgericht verwies die Gesellschaft darauf, dass Phantasiebezeichnungen nicht geeignet seien, den Unternehmensgegenstand genügend deutlich zum Ausdruck zu bringen. Daraufhin änderte die Gesellschaft in der Generalversammlung vom 30. 6. 1999 die gesellschaftsvertragliche Bestimmung des Unternehmensgegenstandes ab:
"Gegenstand des Unternehmens ist der Handel mit Waren aller Art, insbesondere mit Naturwaren, die Erzeugung und der Handel mit Produkten, die unter der registrierten Marke "L*****" vertrieben werden, das Gewerbe des Buch-, Kunst- und Musikalienhandels und das Gewerbe des Buch-, Kunst- und Musikalienverlages ...".
Diese Änderung des Gesellschaftsvertrages wurde am 6. 7. 1999 im Firmenbuch eingetragen. Die Gesellschaft hielt ihren Antrag auf Eintragung der Firmenänderung in L***** Gesellschaft mbH aufrecht.
Das Erstgericht wies den Antrag ab. Die Marke "L*****" könne zwar als Firmenzusatz, nicht aber als Firmenkern verwendet werden. Die Phantasiebezeichnung komme als Sachfirma nicht in Betracht. Dasselbe gelte für Marken, es sei denn, dass sich die Marke im Verkehr als Bezeichnung für ein bestimmtes Produkt durchgesetzt hätte. Telefonische Anfragen bei zwei Drogerien und zwei Apotheken in Eisenstadt hätten ergeben, dass keine Produkte mit der Marke "L*****" geführt werden. Der Begriff sei nicht bekannt.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Gesellschaft nicht Folge.
Die Firma einer Gesellschaft mbH müsse, soweit sie nicht ausschließlich als Personenfirma gebildet werde, dem Gegenstand des Unternehmens entlehnt sein (§ 5 Abs 1 Satz 1 GmbHG). Die Firma müsse einen Hinweis auf den im Gesellschaftsvertrag festgelegten Unternehmensgegenstand enthalten, durch den dieser für das Publikum im Wesentlichen erkennbar werde. Eine Marke eigne sich als Firmenkern einer Sachfirma dann, wenn die Marke den Unternehmensgegenstand selbst bezeichne. Die englischen Wörter life (Leben) und light (Licht, leicht) würden weder einzeln noch in ihrer Kombination auf die Unternehmenstätigkeit der Gesellschaft ausreichend hinweisen. Eine Marke eigne sich als Firmenkern nur bei einer Verkehrsbekanntheit, wodurch das Publikum den Gegenstand des Unternehmens ersehen könne. Dies gelte auch dann, wenn im Gesellschaftsvertrag die Herstellung und der Vertrieb von Waren unter einer Marke angegeben werde. Mit ihren Behauptungen, die Gesellschaft beliefere Naturkostläden, Reformhäuser, Drogerien und den Apothekengroßhandel, werde die Verkehrsgeltung der Marke nicht bescheinigt.Die Firma einer Gesellschaft mbH müsse, soweit sie nicht ausschließlich als Personenfirma gebildet werde, dem Gegenstand des Unternehmens entlehnt sein (Paragraph 5, Absatz eins, Satz 1 GmbHG). Die Firma müsse einen Hinweis auf den im Gesellschaftsvertrag festgelegten Unternehmensgegenstand enthalten, durch den dieser für das Publikum im Wesentlichen erkennbar werde. Eine Marke eigne sich als Firmenkern einer Sachfirma dann, wenn die Marke den Unternehmensgegenstand selbst bezeichne. Die englischen Wörter life (Leben) und light (Licht, leicht) würden weder einzeln noch in ihrer Kombination auf die Unternehmenstätigkeit der Gesellschaft ausreichend hinweisen. Eine Marke eigne sich als Firmenkern nur bei einer Verkehrsbekanntheit, wodurch das Publikum den Gegenstand des Unternehmens ersehen könne. Dies gelte auch dann, wenn im Gesellschaftsvertrag die Herstellung und der Vertrieb von Waren unter einer Marke angegeben werde. Mit ihren Behauptungen, die Gesellschaft beliefere Naturkostläden, Reformhäuser, Drogerien und den Apothekengroßhandel, werde die Verkehrsgeltung der Marke nicht bescheinigt.
Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil eine oberstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage fehle, unter welchen Voraussetzungen die Firma einer Gesellschaft mbH mit einer Marke gebildet werden könne.
Mit ihrem ordentlichen Revisionsrekurs beantragt die Gesellschaft die Abänderung dahin, dass dem Gesuch auf Eintragung der Firmenänderung im Firmenbuch stattgegeben werde.