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Rechtssatz RS0115399

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0115399

Geschäftszahl

6Ob271/00x; 4Ob69/02d

Entscheidungsdatum

28.05.2002

Rechtssatz

Paragraph 94, BWG enthält Bestimmungen über den Bezeichnungsschutz von Kreditunternehmen, die die firmenrechtlichen Vorschriften des HGB und UWG ergänzen. Zweck dieses Bezeichnungsschutzes ist die Bewahrung des Publikums vor Schäden, die es daraus erleiden könnte, jemanden für ein Kreditinstitut zu halten, dem die entsprechende Bewilligung fehlt. Das Verbot der Bezeichnungsverwendung in Paragraph 94, BWG wirkt absolut.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 271/00x
    Entscheidungstext OGH 21.06.2001 6 Ob 271/00x
  • 4 Ob 69/02d
    Entscheidungstext OGH 28.05.2002 4 Ob 69/02d
    Beisatz: Damit werden nicht nur die Bankkunden geschützt, sondern es wird auch verhindert, dass sich ein nicht den Vorschriften des Bankwesengesetzes Unterworfener einen Wettbewerbsvorteil gegenüber den regulären Banken verschafft, indem er durch eine einschlägige Bezeichnung den Anschein erweckt, diesen Vorschriften unterworfen zu sein. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115399

Dokumentnummer

JJR_20010621_OGH0002_0060OB00271_00X0000_001