Rechtssatz RS0115399
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115399
Entscheidungsdatum
28.05.2002
Rechtssatz
§ 94 BWG enthält Bestimmungen über den Bezeichnungsschutz von Kreditunternehmen, die die firmenrechtlichen Vorschriften des HGB und UWG ergänzen. Zweck dieses Bezeichnungsschutzes ist die Bewahrung des Publikums vor Schäden, die es daraus erleiden könnte, jemanden für ein Kreditinstitut zu halten, dem die entsprechende Bewilligung fehlt. Das Verbot der Bezeichnungsverwendung in § 94 BWG wirkt absolut.Paragraph 94, BWG enthält Bestimmungen über den Bezeichnungsschutz von Kreditunternehmen, die die firmenrechtlichen Vorschriften des HGB und UWG ergänzen. Zweck dieses Bezeichnungsschutzes ist die Bewahrung des Publikums vor Schäden, die es daraus erleiden könnte, jemanden für ein Kreditinstitut zu halten, dem die entsprechende Bewilligung fehlt. Das Verbot der Bezeichnungsverwendung in Paragraph 94, BWG wirkt absolut.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 271/00x
Entscheidungstext OGH 21.06.2001 6 Ob 271/00x
- 4 Ob 69/02d
Entscheidungstext OGH 28.05.2002 4 Ob 69/02d
Beisatz: Damit werden nicht nur die Bankkunden geschützt, sondern es wird auch verhindert, dass sich ein nicht den Vorschriften des Bankwesengesetzes Unterworfener einen Wettbewerbsvorteil gegenüber den regulären Banken verschafft, indem er durch eine einschlägige Bezeichnung den Anschein erweckt, diesen Vorschriften unterworfen zu sein. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115399
Dokumentnummer
JJR_20010621_OGH0002_0060OB00271_00X0000_001