Der Revisionsrekurs ist entgegen der Meinung der Klägerin schon deshalb zulässig, weil ein gleichartiger Fall ("AUSTRIA" als Zusatz zu einer Unternehmensbezeichnung in einer speziellen Branche, welche nur aus zwei annähernd gleich umsatzstarken Konkurrenten besteht) - soweit überblickbar - noch nicht Gegenstand der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes war und das Rekursgericht überdies das Neuerungsverbot im Rechtsmittelverfahren mißachtet hat; der Revisionsrekurs ist auch berechtigt.
Zutreffend verweist der Beklagte darauf, daß die Klägerin ihren Unterlassungsanspruch in erster Instanz ausschließlich auf eine Irreführung des Publikums über die Größe und die Marktstellung des mit dem Zusatz "AUSTRIA" bezeichneten Unternehmens des Beklagten gestützt hat, nicht aber darauf, daß damit (auch) eine Täuschung über die Herkunft der vom Beklagten vertriebenen Waren bewirkt werde, weil es sich dabei um schweizerische Erzeugnisse handle. Letzteres hat die Klägerin erstmals in ihrer Rekursbeantwortung behauptet und damit einen neuen Anspruchsgrund geltend gemacht, auf welchen das Rekursgericht entgegen dem Neuerungsverbot eingegangen ist. Der Oberste Gerichtshof hat daher nur noch zu prüfen, ob der Beklagte durch die Verwendung der Bezeichnung "CRYSTAL SKI AUSTRIA" im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs zur Irreführung über seine Größe und Marktstellung geeignete Angaben macht (§ 2 Abs. 1 UWG).Zutreffend verweist der Beklagte darauf, daß die Klägerin ihren Unterlassungsanspruch in erster Instanz ausschließlich auf eine Irreführung des Publikums über die Größe und die Marktstellung des mit dem Zusatz "AUSTRIA" bezeichneten Unternehmens des Beklagten gestützt hat, nicht aber darauf, daß damit (auch) eine Täuschung über die Herkunft der vom Beklagten vertriebenen Waren bewirkt werde, weil es sich dabei um schweizerische Erzeugnisse handle. Letzteres hat die Klägerin erstmals in ihrer Rekursbeantwortung behauptet und damit einen neuen Anspruchsgrund geltend gemacht, auf welchen das Rekursgericht entgegen dem Neuerungsverbot eingegangen ist. Der Oberste Gerichtshof hat daher nur noch zu prüfen, ob der Beklagte durch die Verwendung der Bezeichnung "CRYSTAL SKI AUSTRIA" im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs zur Irreführung über seine Größe und Marktstellung geeignete Angaben macht (Paragraph 2, Absatz eins, UWG).
Nach ständiger Rechtsprechung sind geographische Zusätze in einer Firma oder in einem Unternehmenskennzeichen dann irreführend im Sinne des § 2 UWG, wenn ihnen von einem zumindest nicht ganz unerheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise eine nicht den Tatsachen entsprechende Aussage über eine besondere Bedeutung, einen besonderen Umfang des Geschäftes oder eine besondere Eigenart der angebotenen Waren entnommen werden kann; welche Vorstellung der Geschäftsverkehr mit einer bestimmten Bezeichnung verbindet, hängt dabei immer von den Umständen des Einzelfalles ab (ÖBl 1982, 69 mwN; vgl auch Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht17, 957 Rz 407 zu § 3 dUWG; Lindacher im UWG-Großkommentar Rz 323 zu § 3 dUWG). Nach der Judikatur setzen insbesondere Zusätze wie "Österreich", "Austria" und "Austro" voraus, daß das Unternehmen von größerem Umfang und von größerer Wichtigkeit für Österreich ist oder Erzeugnisse typisch österreichischen Gepräges oder wesentlich höherer Qualität herstellt (SZ 43/153; ÖBl 1975, 61; NZ 1988, 285 uva; zuletzt etwa 4 Ob 176/89). Die letztgenannte Rechtsprechung ist zwar überwiegend zur Frage der Beurteilung der Täuschungseignung des Firmenzusatzes "AUSTRIA" im Sinne des § 18 Abs. 2 HGB ergangen, doch ist dort der gleiche Prüfungsmaßstab wie bei § 2 UWG anzulegen (WBl 1991, 30). In diesem Zusammenhang hat die Beklagte schon in erster Instanz zutreffend auch darauf hingewiesen, daß im Einzelfall die Bedeutungsvorstellungen des mit dem Zusatz "AUSTRIA" in einer Unternehmensbezeichnung angesprochenen Publikums nicht nur von den sonstigen Elementen der Bezeichnung, sondern auch von der jeweiligen Branche abhängen (Lindacher aaO). Ebenso ist darauf Bedacht zu nehmen, an welchen Interessentenkreis die Ankündigung gerichtet ist (ÖBl 1977, 39): Wendet sich nämlich die beanstandete Unternehmensbezeichnung ausschließlich oder doch überwiegend an fachkundige Abnehmer, dann ist davon auszugehen, daß diesen die Markt- und Branchenverhältnisse, jedenfalls aber die maßgebenden Anbieter im Inland, bekannt sind (Helm in Gloy, Handbuch des Wettbewerbsrechts 642 Rz 301; vgl auch SZ 63/108; ÖBl 1991, 71 und 160).Nach ständiger Rechtsprechung sind geographische Zusätze in einer Firma oder in einem Unternehmenskennzeichen dann irreführend im Sinne des Paragraph 2, UWG, wenn ihnen von einem zumindest nicht ganz unerheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise eine nicht den Tatsachen entsprechende Aussage über eine besondere Bedeutung, einen besonderen Umfang des Geschäftes oder eine besondere Eigenart der angebotenen Waren entnommen werden kann; welche Vorstellung der Geschäftsverkehr mit einer bestimmten Bezeichnung verbindet, hängt dabei immer von den Umständen des Einzelfalles ab (ÖBl 1982, 69 mwN; vergleiche auch Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht17, 957 Rz 407 zu Paragraph 3, dUWG; Lindacher im UWG-Großkommentar Rz 323 zu Paragraph 3, dUWG). Nach der Judikatur setzen insbesondere Zusätze wie "Österreich", "Austria" und "Austro" voraus, daß das Unternehmen von größerem Umfang und von größerer Wichtigkeit für Österreich ist oder Erzeugnisse typisch österreichischen Gepräges oder wesentlich höherer Qualität herstellt (SZ 43/153; ÖBl 1975, 61; NZ 1988, 285 uva; zuletzt etwa 4 Ob 176/89). Die letztgenannte Rechtsprechung ist zwar überwiegend zur Frage der Beurteilung der Täuschungseignung des Firmenzusatzes "AUSTRIA" im Sinne des Paragraph 18, Absatz 2, HGB ergangen, doch ist dort der gleiche Prüfungsmaßstab wie bei Paragraph 2, UWG anzulegen (WBl 1991, 30). In diesem Zusammenhang hat die Beklagte schon in erster Instanz zutreffend auch darauf hingewiesen, daß im Einzelfall die Bedeutungsvorstellungen des mit dem Zusatz "AUSTRIA" in einer Unternehmensbezeichnung angesprochenen Publikums nicht nur von den sonstigen Elementen der Bezeichnung, sondern auch von der jeweiligen Branche abhängen (Lindacher aaO). Ebenso ist darauf Bedacht zu nehmen, an welchen Interessentenkreis die Ankündigung gerichtet ist (ÖBl 1977, 39): Wendet sich nämlich die beanstandete Unternehmensbezeichnung ausschließlich oder doch überwiegend an fachkundige Abnehmer, dann ist davon auszugehen, daß diesen die Markt- und Branchenverhältnisse, jedenfalls aber die maßgebenden Anbieter im Inland, bekannt sind (Helm in Gloy, Handbuch des Wettbewerbsrechts 642 Rz 301; vergleiche auch SZ 63/108; ÖBl 1991, 71 und 160).
Der vorliegende Fall ist nun dadurch gekennzeichnet, daß die Branche der Anbieter von Ski-Service-Maschinen in Österreich klein und überschaubar ist, besteht sie doch praktisch nur aus zwei Unternehmen, welche sich den gesamten Markt annähernd teilen. Als Abnehmer solcher Maschinen kommen in erster Linie Sportfachgeschäfte in Wintersportgebieten und Skiproduzenten, daneben aber auch sonstige Sportartikelhändler in Betracht, welche Skier von Kunden zum Eigenservice übernehmen wollen. Die beanstandete Unternehmensbezeichnung des Beklagten wendet sich daher ausschließlich an fachkundige Gewerbetreibende. Auch wenn der Beklagte seinen Umsatz vorwiegend in den drei westlichen Bundesländern erzielt, in denen sich die Zentren des alpinen Skisports massieren, ist sein Unternehmen doch infolge des Umsatzes - mit Ausnahme des Burgenlandes - auch in den anderen Bundesländern auf den österreichischen Markt als ganzen zugeschnitten (Baumbach-Hefermehl aaO 958 f Rz 409 zu § 3 dUWG; Lindacher aaO Rz 308 zu § 3 dUWG; Helm aaO), was auf ein entsprechendes umfassendes Vertriebsnetz schließen läßt. In den umsatzschwächeren Bundesländern gibt es zwar nicht so viele Wintersportzentren, doch entfallen immerhin noch 12,5 % des Umsatzes des Beklagten auf die Bundesländer Steiermark und Kärnten. Einer großräumig ausgewogenen Absatzstreuung in ganz Österreich (vgl dazu Lindacher aaO Rz 309 zu § 3 dUWG) steht somit in erster Linie schon die spezifische Natur des beworbenen Produktes entgegen. Bei dieser Sachlage fällt es auch nicht mehr ins Gewicht, daß der Beklagte im Burgenland noch keine einzige Ski-Service-Maschine verkauft hat.Der vorliegende Fall ist nun dadurch gekennzeichnet, daß die Branche der Anbieter von Ski-Service-Maschinen in Österreich klein und überschaubar ist, besteht sie doch praktisch nur aus zwei Unternehmen, welche sich den gesamten Markt annähernd teilen. Als Abnehmer solcher Maschinen kommen in erster Linie Sportfachgeschäfte in Wintersportgebieten und Skiproduzenten, daneben aber auch sonstige Sportartikelhändler in Betracht, welche Skier von Kunden zum Eigenservice übernehmen wollen. Die beanstandete Unternehmensbezeichnung des Beklagten wendet sich daher ausschließlich an fachkundige Gewerbetreibende. Auch wenn der Beklagte seinen Umsatz vorwiegend in den drei westlichen Bundesländern erzielt, in denen sich die Zentren des alpinen Skisports massieren, ist sein Unternehmen doch infolge des Umsatzes - mit Ausnahme des Burgenlandes - auch in den anderen Bundesländern auf den österreichischen Markt als ganzen zugeschnitten (Baumbach-Hefermehl aaO 958 f Rz 409 zu Paragraph 3, dUWG; Lindacher aaO Rz 308 zu Paragraph 3, dUWG; Helm aaO), was auf ein entsprechendes umfassendes Vertriebsnetz schließen läßt. In den umsatzschwächeren Bundesländern gibt es zwar nicht so viele Wintersportzentren, doch entfallen immerhin noch 12,5 % des Umsatzes des Beklagten auf die Bundesländer Steiermark und Kärnten. Einer großräumig ausgewogenen Absatzstreuung in ganz Österreich vergleiche dazu Lindacher aaO Rz 309 zu Paragraph 3, dUWG) steht somit in erster Linie schon die spezifische Natur des beworbenen Produktes entgegen. Bei dieser Sachlage fällt es auch nicht mehr ins Gewicht, daß der Beklagte im Burgenland noch keine einzige Ski-Service-Maschine verkauft hat.
Die von der Unternehmensbezeichnung des Beklagten angesprochenen Interessenten für Ski-Service-Maschinen werden demnach dem beanstandeten Zusatz "AUSTRIA" nur entnehmen, daß das Unternehmen des Beklagten zum Kreis der bedeutenden Unternehmen seiner Branche gehört; dieser Eindruck steht aber nach dem Gesagten mit den tatsächlichen Verhältnissen im Einklang. Der beanstandete Zusatz "AUSTRIA" verstößt somit nicht gegen § 2 UWG, so daß in Stattgebung des Revisionsrekurses der Antrag auf Erlassung der beantragten einstweiligen Verfügung in diesem Umfang abzuweisen war.Die von der Unternehmensbezeichnung des Beklagten angesprochenen Interessenten für Ski-Service-Maschinen werden demnach dem beanstandeten Zusatz "AUSTRIA" nur entnehmen, daß das Unternehmen des Beklagten zum Kreis der bedeutenden Unternehmen seiner Branche gehört; dieser Eindruck steht aber nach dem Gesagten mit den tatsächlichen Verhältnissen im Einklang. Der beanstandete Zusatz "AUSTRIA" verstößt somit nicht gegen Paragraph 2, UWG, so daß in Stattgebung des Revisionsrekurses der Antrag auf Erlassung der beantragten einstweiligen Verfügung in diesem Umfang abzuweisen war.
Der Ausspruch über die Kosten gründet sich in allen Instanzen auf § 402 Abs. 4, § 78 EO und § 41 (§ 50) ZPO. Der Beklagte hat in erster Instanz mit einem Fünftel des von der Klägerin global mit 500.000 S bewerteten Streitgegenstandes obsiegt, so daß ihm ein Fünftel der auf dieser Bemessungsgrundlage errechneten Kosten zuzusprechen waren. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens waren hingegen von vornherein nur auf der Basis des jeweils eingeschränkten Rechtsmittelinteresses von 100.000 S zu bemessen.Der Ausspruch über die Kosten gründet sich in allen Instanzen auf Paragraph 402, Absatz 4,, Paragraph 78, EO und Paragraph 41, (Paragraph 50,) ZPO. Der Beklagte hat in erster Instanz mit einem Fünftel des von der Klägerin global mit 500.000 S bewerteten Streitgegenstandes obsiegt, so daß ihm ein Fünftel der auf dieser Bemessungsgrundlage errechneten Kosten zuzusprechen waren. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens waren hingegen von vornherein nur auf der Basis des jeweils eingeschränkten Rechtsmittelinteresses von 100.000 S zu bemessen.