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Rechtssatz RS0078425×

Rechtssatz RS0078425

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0078425

Entscheidungsdatum

28.03.2023

Rechtssatz

Wendet sich die beanstandete Unternehmensbezeichnung ausschließlich oder überwiegend an fachkundige Abnehmer, ist davon auszugehen, dass diesen die Marktverhältnisse und Branchenverhältnisse, jedenfalls aber die maßgebenden Anbieter im Inland, bekannt sind. -"Crystal Ski Austria"

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 75/93
    Entscheidungstext OGH 29.06.1993 4 Ob 75/93
  • 4 Ob 39/95
    Entscheidungstext OGH 25.04.1995 4 Ob 39/95
    Vgl auch; Beisatz: Richtet sich die beanstandete Werbeaussage (hier: bestimmte von der Beklagten angebotene Waren stammten "aus eigener Produktion", obwohl sie tatsächlich im Ausland von einem anderen Unternehmen in Lohnarbeit gefertigt werden) allein an Fachkreise, ist für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung dieser Werbebehauptung daher allein die Verkehrsauffassung dieser Fachkreise maßgebend. (T1)
  • 4 Ob 48/95
    Entscheidungstext OGH 13.06.1995 4 Ob 48/95
    Vgl auch; Beis wie T1 nur: Richtet sich die beanstandete Werbeaussage allein an Fachkreise, ist für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung dieser Werbebehauptung daher allein die Verkehrsauffassung dieser Fachkreise maßgebend. (T2)
  • 4 Ob 88/95
    Entscheidungstext OGH 05.12.1995 4 Ob 88/95
    Vgl auch; Beis wie T2
  • 4 Ob 46/23b
    Entscheidungstext OGH 28.03.2023 4 Ob 46/23b
    nur T2: Hier: Die Ankündigung einer neuen Sportbeilage in einer Tageszeitung spricht nicht gezielt sportbegeisterte Personen an, die Sportereignisse auf der ganzen Welt im Detail mitverfolgen. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0078425

Im RIS seit

29.06.1993

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2023

Dokumentnummer

JJR_19930629_OGH0002_0040OB00075_9300000_001