Begründung:
Seit 1968 befaßt sich der Geschäftsführer der Klägerin und später diese der mit Planung, Konstruktion und Herstellung von Kanalverbaugeräten. Die Beklagte vertreibt seit Februar 1994 ebenfalls Stahlkanalverbaugeräte.
Auf Grund einer vom Geschäftsführer der Beklagten, Ing.Wolfgang A*****, erteilten Information veröffentlichte die Zeitschrift "B*****" in ihrer Nummer 6/94 unter der Überschrift "AT*****: Der Spezialist für den Kanal- und Leitungsbau" einen Artikel, in dem es ua hieß: " ... Das Angebot reicht von Geräten für die - offene Bauweise (Verbauboxen und Gleitschienenverbau aus eigener Produktion
...".
Diese Zeitschrift erscheint periodisch und wird von einschlägigem Fachpublikum und nicht von durchschnittlichen Verkehrskreisen gelesen.
Die Beklagte läßt seit Jänner 1994 die Boxen bei dem ungarischen Unternehmen A***** Kft (im folgenden kurz A*****) in Lohnarbeit fertigen; in gleicher Weise stellt die Firma A***** Platten des Gleitschienenverbaus her. Dieses Unternehmen produziert auf Grund von Plänen, die es nach Angaben und unter Aufsicht des Geschäftsführers der Beklagten, Ing.Wolfgang A*****, erstellt hat. Es ist kein Tochterunternehmen der Beklagten und mit ihr auch nicht gesellschaftsrechtlich verbunden; es steht mit der Beklagten nur in ständiger Geschäftsverbindung. Die Qualität der von der Firma A***** erzeugten Produkte wird regelmäßig vom Geschäftsführer der Firma AT***** Kft, einem ungarischen Tochterunternehmen der Beklagten, kontrolliert.
Die nicht von der Firma A***** erzeugten Teile des Gleitschienenverbaus kauft die Beklagte von der Firma P***** in U*****, Italien, zu. Die Beklagte produziert somit nicht selbst an ihrem Standort in Niederösterreich. Sie verfügt aber in Österreich über eine Werkstätte mit zwei Mitarbeitern, die unter Leitung eines Maschinenmeisters arbeiten. Dort nimmt sie kundenspezifische Änderungen und Weiterentwicklungen vor.
Die Beklagte hält 90 % der Geschäftsanteile der ungarischen Firma AT***** Kft. Diese vertreibt in Ungarn das Warenangebot der Beklagten.
Die Klägerin läßt ihre Produkte unter Zukauf von Stahl der V***** und der B***** von verschiedenen Unternehmen in Österreich, Deutschland, der Slowakei und Ukraine herstellen. In einem Werbeprospekt der Klägerin heißt es ua: " ... A***** ist vielleicht nicht der größte Verbauhersteller der Welt - aber wahrscheinlich der beste.".
Die Beklagte bezieht den zur Produktion der in Rede stehenden Waren erforderlichen Stahl von der P***** GmbH, Düsseldorf. Eine mindere Qualität dieses Stahls kann ebensowenig festgestellt werden wie sonstige mangelhafte oder geringwertige Produktion der von der Beklagten vertriebenen Erzeugnisse.
Die Klägerin begehrt zur Sicherung eines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruches, der Beklagten mit einstweiliger Verfügung zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr zur Irreführung geeignete Angaben über den Ursprung, die Herstellungsart und die Art des Bezuges der von der Beklagten vertriebenen Stahlkanalverbaugeräte, somit insbesondere solche nach Art der Angabe, das Angebot der Beklagten enthalte "Verbauboxen und Gleitschienenverbaue aus eigener Produktion", zu untersagen. Die Werbeaussage der Beklagten in dem erwähnten Zeitschriftenartikel sei tatsachenwidrig. Jedermann, insbesondere auch die beteiligten Verkehrskreise, verstünde unter "eigener Produktion", daß der Anbieter die Geräte nicht nur plane, sondern unmittelbar in seinem eigenen Unternehmen, das auch über eine eigene Fertigung verfüge, erzeuge. Mit der Behauptung, die angebotenen Verbauboxen und Gleitschienenverbaue stammten aus eigener Produktion, erwecke die Beklagte den unrichtigen Eindruck, daß sie im eigenen Unternehmen über einen Fertigungsbetrieb verfüge. Das könne im Sinne einer eigenen sehr beträchtlichen Betriebsgröße, eines besonders günstigen Angebotees und einer österreichischen Herkunft verstanden werden. Da die Beklagte die Waren von einem ungarischen Fertigungsunternehmen bezieht, führe sie die beteiligten Verkehrskreise unter Verletzung des § 2 UWG in Irrtum.Die Klägerin begehrt zur Sicherung eines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruches, der Beklagten mit einstweiliger Verfügung zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr zur Irreführung geeignete Angaben über den Ursprung, die Herstellungsart und die Art des Bezuges der von der Beklagten vertriebenen Stahlkanalverbaugeräte, somit insbesondere solche nach Art der Angabe, das Angebot der Beklagten enthalte "Verbauboxen und Gleitschienenverbaue aus eigener Produktion", zu untersagen. Die Werbeaussage der Beklagten in dem erwähnten Zeitschriftenartikel sei tatsachenwidrig. Jedermann, insbesondere auch die beteiligten Verkehrskreise, verstünde unter "eigener Produktion", daß der Anbieter die Geräte nicht nur plane, sondern unmittelbar in seinem eigenen Unternehmen, das auch über eine eigene Fertigung verfüge, erzeuge. Mit der Behauptung, die angebotenen Verbauboxen und Gleitschienenverbaue stammten aus eigener Produktion, erwecke die Beklagte den unrichtigen Eindruck, daß sie im eigenen Unternehmen über einen Fertigungsbetrieb verfüge. Das könne im Sinne einer eigenen sehr beträchtlichen Betriebsgröße, eines besonders günstigen Angebotees und einer österreichischen Herkunft verstanden werden. Da die Beklagte die Waren von einem ungarischen Fertigungsunternehmen bezieht, führe sie die beteiligten Verkehrskreise unter Verletzung des Paragraph 2, UWG in Irrtum.
Die Beklagte beantragt die Abweisung des Sicherungsbegehrens. Die Klägerin selbst behaupte von sich wahrheitswidrig, Hersteller der von ihr vertriebenen Produkte zu sein. Die Beklagte hingegen bezeichne sich zu Recht als Produzentin. Im Zeitalter der arbeitsteiligen Produktion sei nicht ausschlaggebend, ob ausschließlich auf dem Betriebsgelände des Produzenten hergestellt werde; vielmehr komme es darauf an, ob die Planung, die Qualitätskontrolle und die ständige Aufsicht vom Erzeuger durchgeführt würden. Der Geschäftsführer der Beklagten habe fundierte einschlägige technische Kenntnisse, eine entsprechende Gewerbeberechtigung und sei daher in der Lage, eine dem Stand der Technik entsprechende Erzeugung zu beaufsichtigen. Die Beklagte habe daher dem ungarischen Unternehmen die Detailkonstruktionen und Pläne zur Verfügung gestellt und kontrolliere durch ein Tochterunternehmen die Qualität der Produkte. Aus dem Hinweis auf die "eigene Produktion" vermuteten die maßgeblichen Verkehrskreise nicht, daß die Produkte in Österreich oder aus österreichischen Rohmaterialien hergestellt würden. Es sei auch nicht ersichtlich, daß der Hinweis auf eine eigene Produktion eine beträchtliche Betriebsgröße oder ein besonders günstiges Angebot vortäuschen sollte.
Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab. Bei den maßgeblichen Verkehrskreisen handle es sich um ein Fachpublikum, das im Hinblick auf die heute herrschenden wirtschaftlichen Verflechtungen nicht damit rechne, daß von einem österreichischen Unternehmen angebotene Waren tatsächlich auch in Österreich hergestellt worden seien. Daß die Verkehrskreise mit dem Hinweis auf die eigene Produktion bestimmte Güte- oder Qualitätsvorstellungen verbänden, sei genauso wenig bescheinigt wie die irrige Annahme einer bestimmten Betriebsgröße. Es sei auch nicht ersichtlich, welchen Vorteil die Beklagte daraus ziehen sollte, wenn die Verbraucherkreise irrigerweise annähmen, die Beklagte produziere nicht in Osteuropa, sondern in Österreich. Die Beklagte habe daher nicht gegen § 2 UWG verstoßen.Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab. Bei den maßgeblichen Verkehrskreisen handle es sich um ein Fachpublikum, das im Hinblick auf die heute herrschenden wirtschaftlichen Verflechtungen nicht damit rechne, daß von einem österreichischen Unternehmen angebotene Waren tatsächlich auch in Österreich hergestellt worden seien. Daß die Verkehrskreise mit dem Hinweis auf die eigene Produktion bestimmte Güte- oder Qualitätsvorstellungen verbänden, sei genauso wenig bescheinigt wie die irrige Annahme einer bestimmten Betriebsgröße. Es sei auch nicht ersichtlich, welchen Vorteil die Beklagte daraus ziehen sollte, wenn die Verbraucherkreise irrigerweise annähmen, die Beklagte produziere nicht in Osteuropa, sondern in Österreich. Die Beklagte habe daher nicht gegen Paragraph 2, UWG verstoßen.
Das Rekursgericht erließ die einstweilige Verfügung und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und ein ordentlicher Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Ein allfälliges eigenes wettbewerbswidriges Handeln der Klägerin nehme ihr nicht das Recht zur Klageführung. Bei der Beantwortung der Frage, ob eine Irreführung vorliegt, sei zunächst davon auszugehen, daß das "Herstellen" einer Ware jede Bearbeitung oder Erzeugung von Waren umfasse. Angaben, die bei einem nicht unerheblichen Teil der Verbraucher den falschen Eindruck erweckten, sie kauften direkt vom Hersteller, verstießen gegen § 2 UWG. Solche Angaben verleiteten den Verbraucher zum Kauf, weil die Herkunft der Ware aus dem eigenen Unternehmen die Vorstellung gewisser Vorteile, die in der Qualität der angebotenen Ware, aber auch in der günstigeren Preisstellung, einer vereinfachten Garantiestellung oder anderen Momenten liegen könnten, erwecke. Werde jemand als "Hersteller" bezeichnet, dann nähmen die Verkehrskreise an, daß er die von ihm angebotenen Waren im wesentlichen selbst herstelle. Daß gleichzeitig alle diese Irrtumsmöglichkeiten tatsächlich vorliegen, sei für die Verwirklichung des Tatbestandes nach § 2 UWG nicht erforderlich.Das Rekursgericht erließ die einstweilige Verfügung und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und ein ordentlicher Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Ein allfälliges eigenes wettbewerbswidriges Handeln der Klägerin nehme ihr nicht das Recht zur Klageführung. Bei der Beantwortung der Frage, ob eine Irreführung vorliegt, sei zunächst davon auszugehen, daß das "Herstellen" einer Ware jede Bearbeitung oder Erzeugung von Waren umfasse. Angaben, die bei einem nicht unerheblichen Teil der Verbraucher den falschen Eindruck erweckten, sie kauften direkt vom Hersteller, verstießen gegen Paragraph 2, UWG. Solche Angaben verleiteten den Verbraucher zum Kauf, weil die Herkunft der Ware aus dem eigenen Unternehmen die Vorstellung gewisser Vorteile, die in der Qualität der angebotenen Ware, aber auch in der günstigeren Preisstellung, einer vereinfachten Garantiestellung oder anderen Momenten liegen könnten, erwecke. Werde jemand als "Hersteller" bezeichnet, dann nähmen die Verkehrskreise an, daß er die von ihm angebotenen Waren im wesentlichen selbst herstelle. Daß gleichzeitig alle diese Irrtumsmöglichkeiten tatsächlich vorliegen, sei für die Verwirklichung des Tatbestandes nach Paragraph 2, UWG nicht erforderlich.
Die Beurteilung der Wirkung einer Ankündigung auf die angesprochenen Verkehrskreise sei eine Rechtsfrage, wenn dazu die Erfahrungen des täglichen Lebens ausreichen. Das müsse auch hier gelten, weil der Hinweis auf eine "eigene Produktion" beim Fachpublikum keine anderen Vorstellungen bewirke als bei einem breiteren Publikum. Ob der Hinweis auf eine "eigene Produktion" heute nicht mehr die Vorstellung bewirkt, die Waren seien in dem Land erzeugt worden, wo der Werbende seinen Sitz hat, könne dahingestellt bleiben. Mit der Bezeichnung "eigene Produktion" werde aber jedenfalls bei einem nicht nur erheblich kleinen Teil des angesprochenen Fachpublikums die Vorstellung erweckt, man kaufe, wenn man von der Beklagten beziehe, direkt beim Erzeuger ein. Damit sei nicht nur die Vorstellung verbunden, günstiger - unter Ausschluß einer weiteren Handelsspanne - einzukaufen, sondern auch die Erwartung, im Falle von Leistungsstörungen eine gegenüber einem bloßen Zwischenhändler weitergehende Haftung in Anspruch nehmen zu können. Die betroffenen Verkehrskreise verstünden unter "eigener Produktion" keineswegs nur die Planung, Aufsicht und Qualitätskontrolle gegenüber einem rechtlich selbständigen Unternehmen, sondern mindestens auch die teilweise Fertigung im eigenen Betrieb. Im Hinblick auf die Unklarheitenregel komme auch dem Einwand der Beklagten keine Bedeutung zu, daß sie in Einzelfällen im eigenen, aus drei Leuten bestehenden Fertigungsbetrieb Sonderwünsche erfülle und Prototypen herstelle.