Rechtssatz RS0078426
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0078426
Entscheidungsdatum
23.09.2022
Rechtssatz
Angaben, die bei einem nicht unerheblichen Teil der Verbraucher den falschen Eindruck erwecken, direkt vom Hersteller zu kaufen, verstoßen gegen den § 2 UWG. Entscheidend ist, dass der Kunde durch die Irreführung über die Bezugsquelle zum Kauf verlockt werden kann.Angaben, die bei einem nicht unerheblichen Teil der Verbraucher den falschen Eindruck erwecken, direkt vom Hersteller zu kaufen, verstoßen gegen den Paragraph 2, UWG. Entscheidend ist, dass der Kunde durch die Irreführung über die Bezugsquelle zum Kauf verlockt werden kann.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 336/85
Entscheidungstext OGH 14.05.1985 4 Ob 336/85
Veröff: ÖBl 1987,19
- 4 Ob 39/95
Entscheidungstext OGH 25.04.1995 4 Ob 39/95
nur: Angaben, die bei einem nicht unerheblichen Teil der Verbraucher den falschen Eindruck erwecken, direkt vom Hersteller zu kaufen, verstoßen gegen den § 2 UWG. (T1)
- 4 Ob 42/08t
Entscheidungstext OGH 08.04.2008 4 Ob 42/08t
Auch; Beisatz: Bei (typischerweise) hochwertigen Gütern erweckt die Behauptung der Eigenherstellung den Eindruck besonderer Qualität. Der Unternehmer bringt damit zum Ausdruck, nicht nur die Verantwortung für das Produkt zu übernehmen, sondern dafür - aufgrund eigener Produktion - in jeder Hinsicht verantwortlich zu sein. (T2)
- 4 Ob 108/20s
Entscheidungstext OGH 10.12.2020 4 Ob 108/20s
- 4 Ob 94/22k
Entscheidungstext OGH 23.09.2022 4 Ob 94/22k
Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Website erweckt den zentralen irreführenden Eindruck, dass Wein‑ und/oder Trinkgläser ausschließlich aus eigener Produktion oder Manufaktur stammen. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0078426
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2022
Dokumentnummer
JJR_19850514_OGH0002_0040OB00336_8500000_003