Der gegen diese Entscheidung gerichtete Revisionsrekurs der Beklagten ist zulässig, weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen ist; er ist auch berechtigt.
Die Beklagten weisen darauf hin, daß sich die beanstandete Einschaltung an ein Fachpublikum wendet. Den angesprochenen Verkehrskreisen sei bekannt, daß die Mediaprint-Gruppe an der Österreichischen Auflagenkontrolle nicht beteiligt ist. Die durch das Begehren allein noch erfaßte Irreführung sei daher ausgeschlossen.
Ob eine Angabe über geschäftliche Verhältnisse geeignet ist, den Verkehr irrezuführen, hängt davon ab, wie die Verkehrskreise, an die sich die Werbung richtet, die Angabe auffassen (stRsp ÖBl 1970, 20 -
Forstsaatgut; ÖBl 1976, 19 - G macht Mode; ecolex 1992, 35 = WBl
1992, 99 - Nur kurze Zeit; RdW 1993, 76 = ecolex 1993, 252 -
Naturkautschuk; s auch Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht18 § 3 dUWG Rz 2). Die Frage, welche Wirkung eine Werbeaussage auf die beteiligten Verkehrskreise hat, ist eine Rechtsfrage, wenn zu ihrer Beurteilung die Erfahrungen des täglichen Lebens ausreichen; sie ist aber immer dann eine Tatfrage, wenn dies nicht der Fall ist (ÖBl 1982, 123 - Staatlich befugter Konsulent; ÖBl 1990, 170 - Tolle Duos;Naturkautschuk; s auch Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht18 Paragraph 3, dUWG Rz 2). Die Frage, welche Wirkung eine Werbeaussage auf die beteiligten Verkehrskreise hat, ist eine Rechtsfrage, wenn zu ihrer Beurteilung die Erfahrungen des täglichen Lebens ausreichen; sie ist aber immer dann eine Tatfrage, wenn dies nicht der Fall ist (ÖBl 1982, 123 - Staatlich befugter Konsulent; ÖBl 1990, 170 - Tolle Duos;
JBl 1993, 330 - Webpelz mit Anm von Berka; ecolex 1993, 178 = WBl
1993, 96 - Neueröffnung; MR 1993, 116 = WBl 1993, 337 -
Reichweiten-Rekord; zuletzt etwa 4 Ob 62/95 ua).
Das Erstgericht hat den Sicherungsantrag zum Teil abgewiesen und den Beklagten (nur) verboten, Druckauflagenvergleiche der vermeintlich oder tatsächlich auflagenstärksten Printmedien unter Darstellung von Ergebnissen der "Österreichischen Auflagenkontrolle ÖAK", an denen die "Fernseh- und Radiowoche" mit ihren Trägerzeitungen "Kurier", "Neue Kronenzeitung" und "Kärntner Tageszeitung" nicht teilgenommen hat, zu veröffentlichen, wenn auf diese Nichtteilnahme nicht zugleich hingewiesen und dieser Hinweis auf die Nichtteilnahme optisch so gestaltet wird, daß er gegenüber den übrigen Aussagen dieser Veröffentlichung nicht in den Hintergrund tritt. Die Teilabweisung blieb unbekämpft. Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens sind daher nur mehr Veröffentlichungen, die deshalb zur Irreführung geeignet sind, weil nicht darauf hingewiesen wird, daß die "Fernseh- und Radiowoche" mit ihren Trägerzeitungen an der Österreichischen Auflagenkontrolle nicht teilnimmt.
Die Beklagten haben behauptet, den Lesern der Medien-Fachzeitschrift "Intern" sei bekannt, daß die Zeitungen der Mediaprint-Gruppe an der Österreichischen Auflagenkontrolle nicht teilnehmen. Trifft dies zu, so ist die vom Begehren allein erfaßte Irreführung ausgeschlossen:
Wissen die angesprochenen Verkehrskreise, daß die Österreichische Auflagenkontrolle die Auflagen der Mediaprint-Zeitungen nicht prüft, so können sie nicht annehmen, aufgrund der Ergebnisse der Österreichischen Auflagenkontrolle stehe fest, daß der Programmbeilage "tele" die behauptete Spitzenstellung auch vor der Mediaprint-Programmbeilage, der "Fernseh- und Radiowoche", zukomme (vgl Anm Wiltschek zu ecolex 1995, 731 - Teure S 195,--). Das Verschweigen eines ohnedies bekannten Umstandes schadet nicht, weil keine allgemeine Pflicht zur Vollständigkeit von Werbeaussagen besteht. Im Verschweigen einer Tatsache liegt nur dann eine irreführende Angabe, wenn eine Aufklärung des Publikums zu erwarten war (stRsp ua ÖBl 1993, 237 - Reichweitenvergleich mwN).Wissen die angesprochenen Verkehrskreise, daß die Österreichische Auflagenkontrolle die Auflagen der Mediaprint-Zeitungen nicht prüft, so können sie nicht annehmen, aufgrund der Ergebnisse der Österreichischen Auflagenkontrolle stehe fest, daß der Programmbeilage "tele" die behauptete Spitzenstellung auch vor der Mediaprint-Programmbeilage, der "Fernseh- und Radiowoche", zukomme vergleiche Anmerkung Wiltschek zu ecolex 1995, 731 - Teure S 195,--). Das Verschweigen eines ohnedies bekannten Umstandes schadet nicht, weil keine allgemeine Pflicht zur Vollständigkeit von Werbeaussagen besteht. Im Verschweigen einer Tatsache liegt nur dann eine irreführende Angabe, wenn eine Aufklärung des Publikums zu erwarten war (stRsp ua ÖBl 1993, 237 - Reichweitenvergleich mwN).
Die Medien-Fachzeitschrift "Intern" richtet sich an Medienfachleute; die Richter gehören den angesprochenen Fachkreisen nicht an. Ihre Erfahrung reicht nicht aus, die Wirkung der Ankündigung zu beurteilen. Die Frage, wie die beteiligten Verkehrskreise die beanstandete Werbeaussage verstehen, ist im vorliegenden Fall keine Rechtsfrage, sondern eine Tatfrage. Ob die Leser der Medien-Fachzeitschrift "Intern" wissen, daß die Mediaprint-Zeitungen von der Österreichischen Auflagenkontrolle nicht erfaßt sind, steht - entgegen der Behauptung der Beklagten - noch nicht fest. Beide Vorinstanzen haben (nur) die Auffassung vertreten, daß selbst dann, wenn die beteiligten Verkehrskreise um die Nichtteilnahme der Mediaprint-Zeitungen wüßten, zur Irreführung geeignete Angaben vorlägen. Das trifft aber nicht zu, weil das noch verfahrensgegenständliche Begehren die in der tatsachenwidrigen Behauptung einer Spitzenstellung liegende Irreführung nicht erfaßt.
Dem Revisionsrekurs war Folge zu geben. Im fortgesetzten Verfahren wird das Erstgericht die zum behaupteten Wissen der angesprochenen Verkehrskreise um die Nichtteilnahme der Mediaprint-Zeitungen angebotenen Bescheinigungsmittel aufzunehmen haben.
Der Ausspruch über die Kosten beruht auf §§ 78, 402 Abs 4 EO; § 52 Abs 1 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten beruht auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO; Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.