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Entscheidung 4 Ob 46/23b×

Entscheidung 4 Ob 46/23b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0039926 Rechtssatz 15.03.1960Zivilrecht
Die Beurteilung der Wirkung einer Reklame auf die breite Masse ist eine Rechtsfrage (abweichend von 1 Ob 142/58 = ÖBl 1958,61).
RS0043590 Rechtssatz 19.03.1974Zivilrecht
Welchen Eindruck eine Ankündigung auf den Durchschnittsleser vermittelt, ist eine Rechtsfrage, die nach objektiven Maßstäben zu lösen ist. Maßgeblich ist die Verkehrsauffassung, nämlich der Eindruck, der sich bei auch nur flüchtigem Lesen für den Durchschni …
RS0078425 Rechtssatz 29.06.1993Zivilrecht
Wendet sich die beanstandete Unternehmensbezeichnung ausschließlich oder überwiegend an fachkundige Abnehmer, ist davon auszugehen, dass diesen die Marktverhältnisse und Branchenverhältnisse, jedenfalls aber die maßgebenden Anbieter im Inland, bekannt sind. …
RS0078428 Rechtssatz 26.10.1955Zivilrecht
Der Anpreisende muss die für ihn ungünstige Auslegung schon nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen auch bei unbewusster Mehrdeutigkeit gegen sich gelten lassen. Hiezu genügt es, wenn durch die Ankündigung auch nur ein nicht völlig unerheblicher Teil des in Frag …
RS0078624 Rechtssatz 03.04.1973Zivilrecht
Der Anpreisende muss immer die ungünstigste Auslegung seiner Werbung gegen sich gelten lassen. Auch eine an sich richtige Behauptung kann durch die Form, in die sie gekleidet wird, insbesondere durch den Gebrauch irreführender Wendungen und dergleichen, geg …
RS0107771 Rechtssatz 26.06.1997Zivilrecht
Die Frage, wie die angesprochenen Verkehrskreise eine Werbeaussage verstehen und ob sie demnach zur Irreführung geeignet ist, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und ist daher nicht erheblich im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO (JBl 1986, 192; MR …