Der Revisionsrekurs der Gesellschaft ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Zu prüfen ist die Firmenbildung bei der durch Einbringung des Unternehmens der Sparkasse Niederösterreich nach § 92 BWG aus dieser hervorgegangenen Sparkassen Aktiengesellschaft (§ 1 Abs 3 SpG). Die Berechtigung der Aktiengesellschaft, die Bezeichnung "Sparkasse" in ihrer Firma zu führen, steht - wie schon das Rekursgericht zutreffend erkannte - angesichts der nach § 1 Abs 3 Satz 2 SpG auf sie anzuwendenden Bestimmungen des Sparkassengesetzes außer Zweifel (§ 94 Abs 2 erster Satz BWG). Gemäß § 94 Abs 2 zweiter Satz BWG darf der Bezeichnung "Sparkasse" ein auf Sitz oder Geschäftsgebiet hinweisender Zusatz hinzugefügt werden. Ein derartiger Zusatz unterliegt jedoch dem aus dem Täuschungsverbot des § 18 Abs 2 HGB abgeleiteten und auch auf Gesellschaftsfirmen anzuwendenden Grundsatz der Firmenwahrheit (SZ 61/209; EvBl 1995/181; Schuhmacher in Straube ABGB2 Rz 7 zu § 18; Fromherz in Jabornegg HGB Rz 10 zu § 18; Schiemer/Jabornegg/Strasser AktienG3 Rz 6 zu § 4). Danach dürfen Firmenzusätze nicht geeignet sein, eine Täuschung über die Art oder den Umfang des Geschäftes oder die Verhältnisse des Geschäftsinhabers herbeizuführen. Prüfungsmaßstab ist dabei die Gefahr der Irreführung eines nicht unbeträchtlichen Teiles der durch die Firma angesprochenen Verkehrskreise (stRsp WBl 1991, 30; ÖBl 1982, 97 = HS 12.051; Schuhmacher aaO Rz 8 zu § 18). Es entspricht Lehre und ständiger Rechtsprechung, dass die Zulässigkeit von in eine Firma aufgenommenen geographischen Bezeichnungen nicht nur voraussetzt, dass der Rechtsträger im angeführten Gebiet wirtschaftlich tätig wird, er muss darüber hinaus eine besondere Bedeutung für den jeweiligen Wirtschaftszweig innerhalb des angeführten Raumes haben (ÖBl 1982, 97; ÖBl 1993, 241 mwN; Schuhmacher aaO Rz 14; Fromherz aaO Rz 16 und 19 mwN; Hämmerle/Wünsch, Handelsrecht4, 249; Grünwald, Die Firmenbildung bei Einbringungen gemäß § 8a KWG, NZ 1992, 213; Hüffer in Staub Großkommentar dHGB4 Anm 58 zu § 18). Dass diese Grundsätze auch dann zur Anwendung kommen, wenn die Firma - wie hier - auf ein Bundesland hinweist, ist nicht zweifelhaft (Fromherz aaO Rz 19 mwN).Zu prüfen ist die Firmenbildung bei der durch Einbringung des Unternehmens der Sparkasse Niederösterreich nach Paragraph 92, BWG aus dieser hervorgegangenen Sparkassen Aktiengesellschaft (Paragraph eins, Absatz 3, SpG). Die Berechtigung der Aktiengesellschaft, die Bezeichnung "Sparkasse" in ihrer Firma zu führen, steht - wie schon das Rekursgericht zutreffend erkannte - angesichts der nach Paragraph eins, Absatz 3, Satz 2 SpG auf sie anzuwendenden Bestimmungen des Sparkassengesetzes außer Zweifel (Paragraph 94, Absatz 2, erster Satz BWG). Gemäß Paragraph 94, Absatz 2, zweiter Satz BWG darf der Bezeichnung "Sparkasse" ein auf Sitz oder Geschäftsgebiet hinweisender Zusatz hinzugefügt werden. Ein derartiger Zusatz unterliegt jedoch dem aus dem Täuschungsverbot des Paragraph 18, Absatz 2, HGB abgeleiteten und auch auf Gesellschaftsfirmen anzuwendenden Grundsatz der Firmenwahrheit (SZ 61/209; EvBl 1995/181; Schuhmacher in Straube ABGB2 Rz 7 zu Paragraph 18,; Fromherz in Jabornegg HGB Rz 10 zu Paragraph 18,; Schiemer/Jabornegg/Strasser AktienG3 Rz 6 zu Paragraph 4,). Danach dürfen Firmenzusätze nicht geeignet sein, eine Täuschung über die Art oder den Umfang des Geschäftes oder die Verhältnisse des Geschäftsinhabers herbeizuführen. Prüfungsmaßstab ist dabei die Gefahr der Irreführung eines nicht unbeträchtlichen Teiles der durch die Firma angesprochenen Verkehrskreise (stRsp WBl 1991, 30; ÖBl 1982, 97 = HS 12.051; Schuhmacher aaO Rz 8 zu Paragraph 18,). Es entspricht Lehre und ständiger Rechtsprechung, dass die Zulässigkeit von in eine Firma aufgenommenen geographischen Bezeichnungen nicht nur voraussetzt, dass der Rechtsträger im angeführten Gebiet wirtschaftlich tätig wird, er muss darüber hinaus eine besondere Bedeutung für den jeweiligen Wirtschaftszweig innerhalb des angeführten Raumes haben (ÖBl 1982, 97; ÖBl 1993, 241 mwN; Schuhmacher aaO Rz 14; Fromherz aaO Rz 16 und 19 mwN; Hämmerle/Wünsch, Handelsrecht4, 249; Grünwald, Die Firmenbildung bei Einbringungen gemäß Paragraph 8 a, KWG, NZ 1992, 213; Hüffer in Staub Großkommentar dHGB4 Anmerkung 58 zu Paragraph 18,). Dass diese Grundsätze auch dann zur Anwendung kommen, wenn die Firma - wie hier - auf ein Bundesland hinweist, ist nicht zweifelhaft (Fromherz aaO Rz 19 mwN).
Bezogen auf die Firma eines Kreditinstituts ist daher - wie schon das Rekursgericht zutreffend ausführt - davon auszugehen, dass darin enthaltene geographische Bezeichnungen (Regionalhinweise) dem Grundsatz der Firmenwahrheit nur dann entsprechen (und demnach zulässig sind), wenn das Kreditunternehmen im gesamten angeführten Gebiet (und nicht nur in einzelnen seiner Teilgebiete) eine führende Stellung einnimmt (Grünwald aaO 217; in diesem Sinn auch BGH, GRUR 1968, 702 - Hamburger Volksbank; GRUR 1973, 486 - Bayrische Bank AG; WRP 1975, 296 - Oberhessische Volksbank GmbH).
Für die Zulässigkeit des Firmenwortlautes "Sparkasse Niederösterreich AG" ist somit maßgeblich, ob das so bezeichnete Kreditinstitut im genannten Bundesland verglichen mit den übrigen in Niederösterreich ansässigen Sparkassen und Sparkassen Aktiengesellschaften und bezogen auf das gesamte Gebiet des Bundeslandes eine führende, herausragende Stellung einnimmt.
Unter Hinweis auf ihr rechtliches Gehör (das Rekursgericht habe dieses verletzt, indem es der Einschreiterin keine Möglichkeit gegeben habe, zum Rekurs der Wirtschaftskammer Niederösterreich gegen den Eintragungsbeschluss Stellung zu nehmen) macht die Revisionsrekurswerberin geltend, die für ihre Bedeutung in Niederösterreich maßgeblichen Bankkennzahlen zum 31. 12. 1998 zeigten einen deutlichen Vorsprung vor den anderen niederösterreichischen Sparkassen: So betrage die Bilanzsumme 15,63 Milliarden gegenüber 8,25 Milliarden der nächstgrößeren Sparkasse, die Primärmittel 12,55 Milliarden verglichen mit 6,7 Milliarden des nächstgrößeren Instituts, die Kundenforderungen 9,75 Milliarden vgl mit 5,23 Milliarden der nächstfolgenden Sparkasse; sie führe 44.454 Kundenkonten im Vergleich zu 23.077 bei der nächstfolgenden Sparkasse, unterhalte 36 Zweigstellen einschließlich der Hauptniederlassung verglichen mit 17 der nächstgrößeren Sparkasse, beschäftige 382 Mitarbeiter im Vergleich zu 188 der nächstfolgenden Sparkasse und verfüge über Filialen in mehreren niederösterreichischen Regionen; sie habe Kunden in ganz Österreich. Diese Ausführungen des Revisionsrekurses unterliegen nicht dem Neuerungsverbot, weil es der Einschreiterin bisher nicht möglich war, zum Vorbringen der Wirtschaftskammer in deren Rekurs gegen den Eintragungsbeschluss Stellung zu nehmen. Damit ist aber auch ihr rechtliches Gehör gewahrt.Unter Hinweis auf ihr rechtliches Gehör (das Rekursgericht habe dieses verletzt, indem es der Einschreiterin keine Möglichkeit gegeben habe, zum Rekurs der Wirtschaftskammer Niederösterreich gegen den Eintragungsbeschluss Stellung zu nehmen) macht die Revisionsrekurswerberin geltend, die für ihre Bedeutung in Niederösterreich maßgeblichen Bankkennzahlen zum 31. 12. 1998 zeigten einen deutlichen Vorsprung vor den anderen niederösterreichischen Sparkassen: So betrage die Bilanzsumme 15,63 Milliarden gegenüber 8,25 Milliarden der nächstgrößeren Sparkasse, die Primärmittel 12,55 Milliarden verglichen mit 6,7 Milliarden des nächstgrößeren Instituts, die Kundenforderungen 9,75 Milliarden vergleiche mit 5,23 Milliarden der nächstfolgenden Sparkasse; sie führe 44.454 Kundenkonten im Vergleich zu 23.077 bei der nächstfolgenden Sparkasse, unterhalte 36 Zweigstellen einschließlich der Hauptniederlassung verglichen mit 17 der nächstgrößeren Sparkasse, beschäftige 382 Mitarbeiter im Vergleich zu 188 der nächstfolgenden Sparkasse und verfüge über Filialen in mehreren niederösterreichischen Regionen; sie habe Kunden in ganz Österreich. Diese Ausführungen des Revisionsrekurses unterliegen nicht dem Neuerungsverbot, weil es der Einschreiterin bisher nicht möglich war, zum Vorbringen der Wirtschaftskammer in deren Rekurs gegen den Eintragungsbeschluss Stellung zu nehmen. Damit ist aber auch ihr rechtliches Gehör gewahrt.
Allerdings reichen die von der Einschreiterin angeführten Umstände nicht aus, die ihrer Firma zu entnehmende Spitzenstellung in Niederösterreich zu rechtfertigen. Bilanzsumme, Primärmittel und Kundenforderungen in absoluten Zahlen sagen für sich genausowenig über die erforderliche niederösterreichweite Bedeutung des Kreditinstitutes aus, wie die Zahl seiner Mitarbeiter und deren Vortragstätigkeit im Rahmen des Sparkassenverbandes. Überdies betrug ihre Bilanzsumme gemessen an den aggregierten Bilanzsummen aller Sparkassen und Sparkassen Aktiengesellschaften in Niederösterreich (nur) 16,79 % (gegenüber 8,79 % der nächstgrößten Sparkasse). Die Anzahl der Zweigstellen und deren Lage in Niederösterreich spricht gegen die behauptete Vorrangstellung im ganzen Landesgebiet: Nach den Feststellungen des Rekursgerichts befinde sich ein Drittel dieser Zweigstellen in und um St. Pölten, die übrigen im südwestlichen Teil von Niederösterreich. Der im Revisionsrekurs vorgelegten Skizze ist - wovon schon das Rekursgericht ausging - zu entnehmen, dass der Schwerpunkt der Geschäftstätigkeit bezogen auf die Anzahl der Kunden im Zentralraum um St. Pölten und im südwestlichen Teil von Niederösterreich liegt, während in größeren Regionen des Wald-, Wein- und Industrieviertels nur bis zu jeweils etwa 50 oder 100 Kunden aufscheinen. Die von der Einschreiterin angesprochene überragende Bedeutung in sämtlichen Regionen Niederösterreichs ist auch darin nicht zu erkennen. Ihre Firma bringt nämlich nicht nur zum Ausdruck, dass Sitz und Tätigkeitsgebiet in Niederösterreich liegen (dazu wäre die Bezeichnung "Sparkasse in Niederösterreich" ausreichend gewesen), sondern außerdem, dass sie unter den Sparkassen und Sparkassen Aktiengesellschaften im gesamten Bundesland eine überragende Stellung inne hat.
Das weitere Argument der Revisionsrekurswerberin, ihre Firma führe zu keiner "Beeinträchtigung in der regionalen Unterscheidungsfähigkeit und der Eigenständigkeit der übrigen Institute und zu keinen messbaren Nachteilen", übersieht, dass es im Zusammenhang mit der Prüfung der Firmenwahrheit nicht nur auf den Aspekt regionaler Unterscheidbarkeit ankommt. Maßgeblich ist vielmehr auch, ob die gewählte Regionalbezeichnung den irreführenden Eindruck erweckt, die Geschäftstätigkeit erstrecke sich auf das gesamte Gebiet dieses Bundeslandes und das so bezeichnete Kreditinstitut nehme bezogen auf das gesamte Landesgebiet (und nicht nur auf einzelne seiner Regionen) eine führende Stellung ein. Dass aber die Einschreiterin bezogen auf das gesamte Landesgebiet von Niederösterreich (somit in allen Regionen) eine führende Stellung unter den Sparkassen und Sparkassen Aktiengesellschaften inne hätte, ist auch ihrem Revisionsrekurs nicht zu entnehmen. Das Rekursgericht hat somit die von der Einschreiterin gewählte Firmenbezeichnung zutreffend als über Art und Umfang des Geschäftsbetriebes täuschungsgeeignet im Sinn des § 18 Abs 2 HGB beurteilt.Das weitere Argument der Revisionsrekurswerberin, ihre Firma führe zu keiner "Beeinträchtigung in der regionalen Unterscheidungsfähigkeit und der Eigenständigkeit der übrigen Institute und zu keinen messbaren Nachteilen", übersieht, dass es im Zusammenhang mit der Prüfung der Firmenwahrheit nicht nur auf den Aspekt regionaler Unterscheidbarkeit ankommt. Maßgeblich ist vielmehr auch, ob die gewählte Regionalbezeichnung den irreführenden Eindruck erweckt, die Geschäftstätigkeit erstrecke sich auf das gesamte Gebiet dieses Bundeslandes und das so bezeichnete Kreditinstitut nehme bezogen auf das gesamte Landesgebiet (und nicht nur auf einzelne seiner Regionen) eine führende Stellung ein. Dass aber die Einschreiterin bezogen auf das gesamte Landesgebiet von Niederösterreich (somit in allen Regionen) eine führende Stellung unter den Sparkassen und Sparkassen Aktiengesellschaften inne hätte, ist auch ihrem Revisionsrekurs nicht zu entnehmen. Das Rekursgericht hat somit die von der Einschreiterin gewählte Firmenbezeichnung zutreffend als über Art und Umfang des Geschäftsbetriebes täuschungsgeeignet im Sinn des Paragraph 18, Absatz 2, HGB beurteilt.
Ob die gewählte Bezeichnung als - von der Vereinssparkasse - abgeleitete Firma zulässig sein könnte, kann hier schon deshalb offen bleiben, weil im Zeitpunkt der Einbringung des Bankbetriebes der Vereinssparkasse in die neu gegründete AG (Eintragung vom 29. 7. 2000) das Verfahren, in dem die Zulässigkeit der Firma der Vereinssparkasse (auch diese hatte ihren Firmenwortlaut erst unmittelbar davor geändert) geklärt werden sollte, noch anhängig war und diese Frage wegen der dann erfolgten Löschung der Vereinssparkasse keine meritorische Erledigung fand (Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 31. 8. 2000, 28 R 5/00m). Im Übrigen hat der Grundsatz der Firmenwahrheit nach einhelliger Auffassung in Lehre und Rechtsprechung nicht in jedem Fall hinter jenem der Firmenkontinuität zurückzutreten, vielmehr ist eine Harmonisierung der beiden einander widersprechenden Grundsätze herbeizuführen (SZ 70/29; RdW 2000, 476 = WBl 2000, 423 = ecolex 2000, 881 [Korinek]; Fromherz aaO Rz 2 zu § 22; Schuhmacher aaO Rz 1 zu § 22 Hüffer aaO Rz 1 f zu § 22).Ob die gewählte Bezeichnung als - von der Vereinssparkasse - abgeleitete Firma zulässig sein könnte, kann hier schon deshalb offen bleiben, weil im Zeitpunkt der Einbringung des Bankbetriebes der Vereinssparkasse in die neu gegründete AG (Eintragung vom 29. 7. 2000) das Verfahren, in dem die Zulässigkeit der Firma der Vereinssparkasse (auch diese hatte ihren Firmenwortlaut erst unmittelbar davor geändert) geklärt werden sollte, noch anhängig war und diese Frage wegen der dann erfolgten Löschung der Vereinssparkasse keine meritorische Erledigung fand (Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 31. 8. 2000, 28 R 5/00m). Im Übrigen hat der Grundsatz der Firmenwahrheit nach einhelliger Auffassung in Lehre und Rechtsprechung nicht in jedem Fall hinter jenem der Firmenkontinuität zurückzutreten, vielmehr ist eine Harmonisierung der beiden einander widersprechenden Grundsätze herbeizuführen (SZ 70/29; RdW 2000, 476 = WBl 2000, 423 = ecolex 2000, 881 [Korinek]; Fromherz aaO Rz 2 zu Paragraph 22,; Schuhmacher aaO Rz 1 zu Paragraph 22, Hüffer aaO Rz 1 f zu Paragraph 22,).
Dem unberechtigten Revisionsrekurs ist somit ein Erfolg zu versagen.