Rechtssatz RS0115108
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115108
Entscheidungsdatum
16.05.2001
Rechtssatz
Ein auf Sitz oder Geschäftsgebiet hinweisender Zusatz nach § 94 Abs 2 zweiter Satz BWG unterliegt dem aus dem Täuschungsverbot des § 18 Abs 2 HGB abgeleiteten und auch auf Gesellschaftsfirmen anzuwendenden Grundsatz der Firmenwahrheit. Danach dürfen Firmenzusätze nicht geeignet sein, eine Täuschung über die Art oder den Umfang des Geschäftes oder die Verhältnisse des Geschäftsinhabers herbeizuführen. Prüfungsmaßstab ist die Gefahr der Irreführung eines nicht unbeträchtlichen Teiles der durch die Firma angesprochenen Verkehrskreise.Ein auf Sitz oder Geschäftsgebiet hinweisender Zusatz nach Paragraph 94, Absatz 2, zweiter Satz BWG unterliegt dem aus dem Täuschungsverbot des Paragraph 18, Absatz 2, HGB abgeleiteten und auch auf Gesellschaftsfirmen anzuwendenden Grundsatz der Firmenwahrheit. Danach dürfen Firmenzusätze nicht geeignet sein, eine Täuschung über die Art oder den Umfang des Geschäftes oder die Verhältnisse des Geschäftsinhabers herbeizuführen. Prüfungsmaßstab ist die Gefahr der Irreführung eines nicht unbeträchtlichen Teiles der durch die Firma angesprochenen Verkehrskreise.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115108
Dokumentnummer
JJR_20010516_OGH0002_0060OB00067_01Y0000_002