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Rechtssatz RS0115108

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0115108

Geschäftszahl

6Ob67/01y

Entscheidungsdatum

16.05.2001

Rechtssatz

Ein auf Sitz oder Geschäftsgebiet hinweisender Zusatz nach Paragraph 94, Absatz 2, zweiter Satz BWG unterliegt dem aus dem Täuschungsverbot des Paragraph 18, Absatz 2, HGB abgeleiteten und auch auf Gesellschaftsfirmen anzuwendenden Grundsatz der Firmenwahrheit. Danach dürfen Firmenzusätze nicht geeignet sein, eine Täuschung über die Art oder den Umfang des Geschäftes oder die Verhältnisse des Geschäftsinhabers herbeizuführen. Prüfungsmaßstab ist die Gefahr der Irreführung eines nicht unbeträchtlichen Teiles der durch die Firma angesprochenen Verkehrskreise.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 67/01y
    Entscheidungstext OGH 16.05.2001 6 Ob 67/01y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115108

Dokumentnummer

JJR_20010516_OGH0002_0060OB00067_01Y0000_002