Rechtssatz RS0115109
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115109
Entscheidungsdatum
17.02.2014
Rechtssatz
Die Zulässigkeit von in eine Firma aufgenommenen geographischen Bezeichnungen setzt nicht nur voraus, dass der Rechtsträger im angeführten Gebiet wirtschaftlich tätig wird, er muss darüber hinaus eine besondere Bedeutung für den jeweiligen Wirtschaftszweig innerhalb des angeführten Raumes haben. Dieser Grundsatz kommt auch dann zur Anwendung, wenn die Firma auf ein Bundesland hinweist. Die in der Firma eines Kreditinstitutes enthaltene geographische Bezeichnung ist nur dann zulässig, wenn das Kreditunternehmen im gesamten angeführten Gebiet und nicht nur in einzelnen seiner Teilgebiete eine führende Stellung einnimmt.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 67/01y
Entscheidungstext OGH 16.05.2001 6 Ob 67/01y
- 4 Ob 2/14v
Entscheidungstext OGH 17.02.2014 4 Ob 2/14v
Vgl auch; Beisatz: Hier: Keine Irreführungseignung bei Verwendung des Begriffs „Salzkammergut“ in Firma und Werbeauftritt einer Sparkasse. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115109
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2014
Dokumentnummer
JJR_20010516_OGH0002_0060OB00067_01Y0000_003