Entscheidungsgründe:
Die Beklagte betrieb in den Jahren 1980 bis 1983 eine gepachtete Apotheke, in der ihr damaliger Ehemann als ihr Angestellter mit der Bestellung von Arzneiwaren und mit der Abwicklung des Geldverkehrs mit den Banken befaßt war; zu diesem Zwecke hatte ihm die Beklagte bei Banken die Zeichnungsberechtigung über ihre Geschäftskonten erteilt. Gemeinsam mit ihrem damaligen Ehemann besorgte die Beklagte in der Form einer Gesellschaft nach bürgenlichem Recht die Arbeiten in dem mit der Rezeptabrechnung für Apotheken führende Ärzte eingerichteten sogenannten Tax-Büro. Mit der klagenden Arzneiwaren-Großhändlerin kam es zwischen den Prozeßparteien bereits 1980 zur Aufnahme von Geschäftsbeziehungen durch den Bezug von Arzneiwaren. Im November 1982 gewährte die Klägerin der Beklagten ein Darlehen von 500.000 S. Die Bedingungen dieses Vertrages hatte für die Beklagte ihr damaliger Ehemann mit der Klägerin ausgehandelt, der Darlehensvertrag selbst wurde von der Beklagten unterfertigt. Im April 1983 ersuchte der damalige Ehemann der Beklagten in deren Namen die Klägerin neuerlich um Gewährung eines Darlehens von 500.000 S. Seinen ursprünglichen Wunsch, dieses Darlehen dem sogenannten Tax-Büro zu gewähren, lehnte die Klägerin mit der Begründung ab, daß dieses nicht ihr Kunde sei, sie gab das gewünschte Darlehen durch einen Angestellten am 27.April 1983 mittels eines Verrechnungsschecks dem damaligen Ehemann der beklagten als deren vermeintlichen Vertreter. Dieser akzeptierte auch unter Verwendung der Geschäftsstampiglie der Beklagten in deren Namen einen von der Klägerin auf sie gezogenen Deckungswechsel. Danach begab er sich zur Oberbank in Bad Aussee, präsentierte dieser den Verrechnungsscheck der Klägerin und ersuchte dort, ihm den Scheckbetrag bar auszuzahlen, anstatt ihn auf das Konto der Beklagten gutzubuchen. Tatsächlich wurde ihm der Betrag von 500.000 S bar ausbezahlt. Von dieser Darlehensaufnahme ihres Mannes bei der Klägerin hatte die Beklagte keine Ahnung; durch Zufall erlangte sie erst nachträglich davon Kenntnis. Ihr damaliger Ehemann hatte das Darlehen für persönliche Bedürfnisse verbraucht. Auf Grund dieses Vorfalles widerrief die Beklagte bei der Oberbank in Bad Aussee die Zeichnungsberechtigung ihres damaligen Ehemannes über die Geschäftskonten und teilte der Klägerin mit, daß ihr (damaliger) Ehemann aus der Apotheke ausgeschieden sei und in Zukunft alle die Apotheke betreffenden geschäftlichen und finanziellen Belange mit ihr persönlich zu vereinbaren seien.
Mit der vorliegenden Klage begehrte die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Zurückzahlung des Darlehensbetrages von 500.000 S samt Zinsen.
Die Beklagte begehrte die Abweisung der Klage mit der Begründung, ihr damaliger Ehemann sei nicht zur Aufnahme des Darlehens in ihrem Namen ermächtigt gewesen und der Darlehensbetrag sei ihr auch nicht zugekommen.
Die Klägerin entgegnete auf den Einwand der Beklagten, ihr damaliger Ehemann habe keine Vertretungsmacht zur Darlehensaufnahme besessen:
Der damalige Ehemann der Beklagte habe alle geschäftlichen Belange für die Apotheke der Beklagten, soweit es sich um jene mit dem pharmazeutischen Großhandel handelte, abgewickelt und sei in diesem Umfange für die Beklagte als deren geschäftlicher Vertreter aufgetreten; er sei auch bei der Darlehensaufnahme immer als der Vertreter der Beklagten aufgetreten und habe auch das Darlehenseinräumungsschreiben vom 22.April 1983 gegengefertigt und unter Verwendung der Geschäftsstampiglie der Beklagten in deren Namen den Deckungswechsel angenommen (Schriftsatz ON 4 Seite 11). Die Beklagte habe selbst der Klägerin gegenüber den Rechtsschein der Vertretungsmacht ihres damaliegen Ehemannes gesetzt, indem sie den Anschein vermittelt habe, dieser sei ihr Bevollmächtigter: sie habe ihn mit der Abwicklung des Geschäftsverkehrs mit den Banken und mit den pharmazeutischen Firmen betraut, ihm Zeichnungsberechtigung über die Geschäftskonten der Apotheke erteilt, ihm die Geschäftsstampiglie der Apotheke überlassen, ihren Wunsch auf Darlehensgewährung durch ihn an die Klägerin herantragen lassen und es geduldet, daß er den Großteil der kaufmännischen Angelegenheiten der Apotheke abwickelte, dies alles verstärkt dadurch, daß sie mit ihm gerade im Apothekenbereich eine Gesellschaft nach bürgerlichem Recht zum Betrieb eines Tax-Büros gebildet habe, durch welches jene Entgeltsbeträge ermittelt und abgerechnet worden seien, welche der Träger der Krankenversicherung für den Bezug von rezeptmäßig verschriebenen Medikamenten zur Auszahlung bringe (Schriftsatz ON 21 Seite 82).
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es begründete seine Entscheidung im wesentlichen folgendermaßen:
Die Beklagte habe dadurch, daß sie die Anbahnung des ersten Darlehensvertrages durch ihren damaligen Ehemann geduldet und genehmigt habe, einen äußeren Tatbestand geschaffen, aus dem sich schlüssig die Bevollmächtigung ihres damaligen Ehemannes zum Abschluß eines weiteren derartigen Geschäftes ergeben habe; wegen der gleichgelagerten vorangegangenen Darlehensaufnahme hätte die Klägerin keine Bedenken gegen die Bevollmächtigung des Genannten haben müssen; bei Zusammentreffen von Fahrlässigkeiten des Geschäftsherrn mit Fahrlässigkeiten des Dritten müsse im übrigen ein strengerer Maßstab zu Lasten des Geschäftsherrn angelegt werden, weil der Dritte erst in zweiter Linie verpflichtet sei, fremde Willenserklärungen, die er grundsätzlich ohne Nachforschung hinnehmen dürfe, zu überprüfen.
Das Berufungsgericht wies in Abänderung des erstgerichtlichen Urteils das Klagebegehren ab und führte zur Begründung im wesentlichen an:
Die Beklagte habe durch ihr Verhalten nichts dazugetan, um bei der Klägerin den Eindruck entstehen zu lassen, sie habe ihren damaligen Ehemann zu mehr als der Durchführung der laufenden Apothekengeschäfte in ihrem Namen und auf ihre Rechnung ermächtigt. Daß sie ihm die Anbahnung des Geschäftskontakts zur Aufnahme eines Darlehens (im November 1982) und die Aushandlung der Darlehensbedingungen überlassen habe, lasse nicht auch den Schluß zu, sie habe ihn auch zum Abschluß solcher Verträge ermächtigt. Den Darlehensvertrag vom November 1982 habe nämlich die Beklagte selbst unterfertigt, so daß dies kein Präzedenzfall sein könne. Die Verwendung der Geschäftsstampiglie der Beklagten durch ihren damaligen Ehemann habe die Zweifel der Klägerin nicht zerstreuen dürfen, weil sie bedenken mußte, daß der Mann der Beklagten als der mit Warenbestellungen und dem Banküberweisungsverkehrs betraute Bevollmächtigte Zugang zu dieser Stampiglie haben mußte und deren Gebrauch kein Indiz für eine weitergehende Ermächtigung abgeben könne. Alle anderen Arten von Handlungsvollmachten als die Prokura, die der Ehemann der Beklagten nicht besessen habe, erforderten zum Abschluß von Darlehensverträgen das Vorliegen einer Gattungsvollmacht nach § 1008 ABGB, so daß die Klägerin auch aus diesem Grunde Zweifel an der Ermächtigung des Ehemannes der Beklagten zur Darlehensaufnahme für die Beklagte gehabt haben müsse. Die Verwaltung der kaufmännischen Belange einer Apotheke erschöpfe sich nach der Verkehrsanschauung in der Verrichtung der laufenden Geschäfte, zu denen nicht die Aufnahme eines Darlehens von 500.000 S gehöre. Liege ein solches, aus der kaufmännischen Verwaltung herausfallendes Geschäft vor, das bisher bekanntermaßen nicht vertretungsweise geschlossen worden sei, so fordere ein solches Geschäft nach den Gepflogenheiten des täglichen Geschäftsverkehrs für einen umsichtigen Kaufmann die Prüfung der Ermächtigung des plötzlich einschreitenden Vertreters. Die Unterlassung dieser Prüfung stelle eine Nachlässigkeit dar, der eine ebensolche der Beklagten nicht gegenüberstünde.Die Beklagte habe durch ihr Verhalten nichts dazugetan, um bei der Klägerin den Eindruck entstehen zu lassen, sie habe ihren damaligen Ehemann zu mehr als der Durchführung der laufenden Apothekengeschäfte in ihrem Namen und auf ihre Rechnung ermächtigt. Daß sie ihm die Anbahnung des Geschäftskontakts zur Aufnahme eines Darlehens (im November 1982) und die Aushandlung der Darlehensbedingungen überlassen habe, lasse nicht auch den Schluß zu, sie habe ihn auch zum Abschluß solcher Verträge ermächtigt. Den Darlehensvertrag vom November 1982 habe nämlich die Beklagte selbst unterfertigt, so daß dies kein Präzedenzfall sein könne. Die Verwendung der Geschäftsstampiglie der Beklagten durch ihren damaligen Ehemann habe die Zweifel der Klägerin nicht zerstreuen dürfen, weil sie bedenken mußte, daß der Mann der Beklagten als der mit Warenbestellungen und dem Banküberweisungsverkehrs betraute Bevollmächtigte Zugang zu dieser Stampiglie haben mußte und deren Gebrauch kein Indiz für eine weitergehende Ermächtigung abgeben könne. Alle anderen Arten von Handlungsvollmachten als die Prokura, die der Ehemann der Beklagten nicht besessen habe, erforderten zum Abschluß von Darlehensverträgen das Vorliegen einer Gattungsvollmacht nach Paragraph 1008, ABGB, so daß die Klägerin auch aus diesem Grunde Zweifel an der Ermächtigung des Ehemannes der Beklagten zur Darlehensaufnahme für die Beklagte gehabt haben müsse. Die Verwaltung der kaufmännischen Belange einer Apotheke erschöpfe sich nach der Verkehrsanschauung in der Verrichtung der laufenden Geschäfte, zu denen nicht die Aufnahme eines Darlehens von 500.000 S gehöre. Liege ein solches, aus der kaufmännischen Verwaltung herausfallendes Geschäft vor, das bisher bekanntermaßen nicht vertretungsweise geschlossen worden sei, so fordere ein solches Geschäft nach den Gepflogenheiten des täglichen Geschäftsverkehrs für einen umsichtigen Kaufmann die Prüfung der Ermächtigung des plötzlich einschreitenden Vertreters. Die Unterlassung dieser Prüfung stelle eine Nachlässigkeit dar, der eine ebensolche der Beklagten nicht gegenüberstünde.
Zusammenfassend ergebe sich, daß die Kenntnis der Klägerin von den Umständen der vorangegangenen Darlehensgewährung (November 1982) ihr Vertrauen auf das Vorliegen eines für die Vertretung der Beklagten durch ihren damaligen Ehemann beim Abschluß von Darlehensverträgen sprechenden äußeren Tatbestandes ausschließe. Diese Entscheidung des Berufungsgerichtes bekämpft die Klägerin mit Revision wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache. Sie beantragt, in Abänderung der angefochtenen Entscheidung das Urteil des Erstgerichtes wiederherzustellen.
Die Beklagte begehrt, diesem Rechtsmittel nicht Folge zu geben.