Rechtssatz RS0014354
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0014354
Entscheidungsdatum
15.09.2010
Rechtssatz
Eine Handlungsvollmacht nach § 54 HGB braucht nicht ausdrücklich erteilt zu werden; die Erteilung durch schlüssiges Handeln reicht aus. Entscheidend ist hiefür, ob die Übertragung von Aufgaben an einen Mitarbeiter des Inhabers des Handelsgewerbes durch diesen nach den Anschauungen des Verkehrs als objektiver Ausdruck des Willens auf Übertragung der entsprechenden Handlungsvollmacht zu werten ist. Maßgebend ist insoweit nicht das Innenverhältnis, sondern der Erklärungswert des Verhaltens des Inhabers Dritten gegenüber. Hierauf haben aber interne, nach außen hin nicht verlautbarte Weisungen keinen Einfluss.Eine Handlungsvollmacht nach Paragraph 54, HGB braucht nicht ausdrücklich erteilt zu werden; die Erteilung durch schlüssiges Handeln reicht aus. Entscheidend ist hiefür, ob die Übertragung von Aufgaben an einen Mitarbeiter des Inhabers des Handelsgewerbes durch diesen nach den Anschauungen des Verkehrs als objektiver Ausdruck des Willens auf Übertragung der entsprechenden Handlungsvollmacht zu werten ist. Maßgebend ist insoweit nicht das Innenverhältnis, sondern der Erklärungswert des Verhaltens des Inhabers Dritten gegenüber. Hierauf haben aber interne, nach außen hin nicht verlautbarte Weisungen keinen Einfluss.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 711/82
Entscheidungstext OGH 13.01.1983 7 Ob 711/82
Veröff: SZ 56/7
- 5 Ob 529/86
Entscheidungstext OGH 16.12.1986 5 Ob 529/86
Beisatz: Zur Darlehensaufnahme ist eine ausdrücklich oder auch schlüssig erteilte Art- oder Spezialhandlungsvollmacht erforderlich. (T1) Veröff: ÖBA 1987,582 (Iro) = RdW 1987,327
- 7 Ob 621/93
Entscheidungstext OGH 23.02.1994 7 Ob 621/93
Beisatz: Wird ein Mitarbeiter zum Leiter eines Zweigbetriebes bestellt, liegt darin jedenfalls die Erteilung einer Handlungsvollmacht für die dort routinemäßig anfallenden Geschäfte. (T2)
- 8 Ob 2345/96b
Entscheidungstext OGH 16.10.1997 8 Ob 2345/96b
Vgl auch; nur: Maßgebend ist insoweit nicht das Innenverhältnis, sondern der Erklärungswert des Verhaltens des Inhabers Dritten gegenüber. Hierauf haben aber interne, nach außen hin nicht verlautbarte Weisungen keinen Einfluß. (T3); Beisatz: Bei einem grundsätzlich zur Ausstellung von Haftungsfreilassungserklärungen berechtigten Filialleiter einer Bank bezieht sich das Erfordernis, in bestimmten Fällen die Zustimmung des Vorstandes einzuholen, nur auf das Innenverhältnis. (T4)
- 8 Ob 77/00g
Entscheidungstext OGH 07.09.2000 8 Ob 77/00g
- 1 Ob 49/01i
Entscheidungstext OGH 22.10.2001 1 Ob 49/01i
nur: Eine Handlungsvollmacht nach § 54 HGB braucht nicht ausdrücklich erteilt zu werden. Entscheidend ist hiefür, ob die Übertragung von Aufgaben an einen Mitarbeiter des Inhabers des Handelsgewerbes durch diesen nach den Anschauungen des Verkehrs als objektiver Ausdruck des Willens auf Übertragung der entsprechenden Handlungsvollmacht zu werten ist. Maßgebend ist insoweit nicht das Innenverhältnis, sondern der Erklärungswert des Verhaltens des Inhabers Dritten gegenüber. Hierauf haben aber interne, nach außen hin nicht verlautbarte Weisungen keinen Einfluß. (T5); Veröff: SZ 74/177
- 8 Ob 214/02g
Entscheidungstext OGH 10.04.2003 8 Ob 214/02g
Vgl auch; nur: Eine Handlungsvollmacht nach § 54 HGB braucht nicht ausdrücklich erteilt zu werden. (T6); Beisatz: Die Handlungsvollmacht gemäß § 54 HGB ist jene Vollmacht, durch die jemand ohne Erteilung der Prokura zum Betrieb eines Handelsgewerbes oder zur Vornahme einer bestimmten zu einem Handelsgewerbe gehörigen Art von Geschäften oder zur Vornahme einzelner zu einem Handelsgewerbe gehöriger Geschäfte ermächtigt wird. (T7)
- 2 Ob 238/09b
Entscheidungstext OGH 15.09.2010 2 Ob 238/09b
Vgl; Beisatz: Begnügt sich die bestellte Geschäftsführerin von vornherein mit der Rolle einer „Strohfrau“, welche die Vertretung der Gesellschaft im geschäftlichen Verkehr ‑ für den jeweiligen Dritten erkennbar ‑ allein dem „faktischen Geschäftsführer“ überlässt, liegt es nahe, eine schlüssige Vollmachtskundgabe (die Wissenserklärung, es sei - ausdrücklich oder schlüssig ‑ Vollmacht erteilt worden) in Erwägung zu ziehen. (T8); Veröff: SZ 2010/110
Schlagworte
-SW- Strohmann
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0014354
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2013
Dokumentnummer
JJR_19830113_OGH0002_0070OB00711_8200000_001