Aus den Entscheidungsgründen:
Nicht zu folgen ist der Ansicht des Berufungsgerichtes, es sei bei der Entscheidung der hier relevanten Fragen gemäß § 36 IPRG deutsches Recht anzuwenden. Wesentlich für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreites ist es, ob der Beklagte als Vertreter ohne Vertretungsmacht tätig geworden ist, ob er demnach zur Bestellung mit Wirkung für die Verlassenschaft nach Erich S berechtigt war oder ob die Bestellung des Beklagten doch durch die Verlassenschaftskuratorin Maria S genehmigt wurde. Nach welchem Recht die Voraussetzungen und die Wirkungen der gewillkürten Stellvertretung im Verhältnis des Geschäftsherrn und des Stellvertreters zum Dritten zu beurteilen sind, wird im § 49 IPRG geregelt. In den Anwendungsbereich des Stellvertretungsstatuts fällt die Frage, ob eine Vollmacht besteht und welchen Umfang sie hat, ob sie durch Zeitablauf oder durch Tod erlischt, ihre Widerruflichkeit, die Zulässigkeit der Erteilung einer Untervollmacht, Vollmachtsüberschreitung, Vollmachtsmißbrauch, die Voraussetzungen und die Wirkungen einer nachträglichen Genehmigung einer durch Vollmacht nicht gedeckten Vertretungshandlung durch den Geschäftsherrn und dergleichen mehr (Duchek - Schwind, Internationales Privatrecht, 112 und 114 f.). Da der Beklagte erkennbar im Inland tätig werden sollte und auch tätig geworden ist, ist für die Beurteilung der in diesem Verfahren maßgebenden Fragen gemäß § 49 Abs. 2 und 3 IPRG österreichisches Recht anzuwenden.Nicht zu folgen ist der Ansicht des Berufungsgerichtes, es sei bei der Entscheidung der hier relevanten Fragen gemäß Paragraph 36, IPRG deutsches Recht anzuwenden. Wesentlich für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreites ist es, ob der Beklagte als Vertreter ohne Vertretungsmacht tätig geworden ist, ob er demnach zur Bestellung mit Wirkung für die Verlassenschaft nach Erich S berechtigt war oder ob die Bestellung des Beklagten doch durch die Verlassenschaftskuratorin Maria S genehmigt wurde. Nach welchem Recht die Voraussetzungen und die Wirkungen der gewillkürten Stellvertretung im Verhältnis des Geschäftsherrn und des Stellvertreters zum Dritten zu beurteilen sind, wird im Paragraph 49, IPRG geregelt. In den Anwendungsbereich des Stellvertretungsstatuts fällt die Frage, ob eine Vollmacht besteht und welchen Umfang sie hat, ob sie durch Zeitablauf oder durch Tod erlischt, ihre Widerruflichkeit, die Zulässigkeit der Erteilung einer Untervollmacht, Vollmachtsüberschreitung, Vollmachtsmißbrauch, die Voraussetzungen und die Wirkungen einer nachträglichen Genehmigung einer durch Vollmacht nicht gedeckten Vertretungshandlung durch den Geschäftsherrn und dergleichen mehr (Duchek - Schwind, Internationales Privatrecht, 112 und 114 f.). Da der Beklagte erkennbar im Inland tätig werden sollte und auch tätig geworden ist, ist für die Beurteilung der in diesem Verfahren maßgebenden Fragen gemäß Paragraph 49, Absatz 2 und 3 IPRG österreichisches Recht anzuwenden.
Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß Erich S Kaufmann nach § 1 Abs. 2 Z 1 HGB war. Abgesehen davon, daß in seinem Gewerbebetrieb auch Boote angekauft und weiterverkauft wurden, wurde auch die Bootserzeugung und -reparatur mit angeschafften Materialien (deren Einkauf in den selbständigen Wirkungsbereich des Beklagten fiel) durchgeführt. Bei Beurteilung eines Gewerbes nach § 1 Abs. 2 Z 2 HGB ist wesentlich, daß der Gewerbetreibende den Stoff weder selbst produziert noch anschafft; schafft er denn Stoff an, so fällt sein Gewerbe unter die Z 1 (Brüggemann in GroßKomm HGB[3] I 126).Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß Erich S Kaufmann nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, HGB war. Abgesehen davon, daß in seinem Gewerbebetrieb auch Boote angekauft und weiterverkauft wurden, wurde auch die Bootserzeugung und -reparatur mit angeschafften Materialien (deren Einkauf in den selbständigen Wirkungsbereich des Beklagten fiel) durchgeführt. Bei Beurteilung eines Gewerbes nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, HGB ist wesentlich, daß der Gewerbetreibende den Stoff weder selbst produziert noch anschafft; schafft er denn Stoff an, so fällt sein Gewerbe unter die Ziffer eins, (Brüggemann in GroßKomm HGB[3] römisch eins 126).
Wurde deshalb dem Beklagten in diesem Gewerbebetrieb Vollmacht erteilt, ist deren Umfang nach § 54 HGB zu beurteilen. Ist jemand ohne Erteilung der Prokura zum Betrieb eines Handelsgewerbes oder zur Vornahme einer bestimmten zu einem Handelsgewerbe gehörigen Art von Geschäften oder zur Vornahme einzelner zu einem Handelsgewerbe gehörigen Geschäft ermächtigt, so erstreckt sich die Vollmacht (Handlungsvollmacht) gemäß § 54 Abs. 1 HGB auf alle Geschäfte und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines derartigen Handelsgewerbes oder die Vornahme derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringen. Zur Veräußerung oder Belastung von Grundstücken, zur Eingehung von Wechselverbindlichkeiten, zur Aufnahme von Darlehen und zur Prozeßführung ist der Handlungsbevollmächtigte nach Abs. 2 dieser Bestimmung nur ermächtigt, wenn ihm eine solche Befugnis besonders erteilt ist. Sonstige Beschränkungen der Handlungsvollmacht braucht ein Dritter gemäß Abs. 3 nur dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er sie kannte oder kennen mußte. Eine Handlungsvollmacht nach § 54 HGB braucht nicht ausdrücklich erteilt zu werden; die Erteilung durch schlüssiges Handeln reicht aus (Schlegelberger, HGB[5] II 68; Würdinger in GroßKomm HGB[3] I 565). Entscheidend ist hiefür, ob die Übertragung von Aufgaben an einen Mitarbeiter des Inhabers des Handelsgewerbes durch diesen nach den Anschauungen des Verkehrs als objektiver Ausdruck des Willens auf Übertragung der entsprechenden Handlungsvollmacht zu werten ist. Gegen die Annahme der Erteilung einer Handlungsvollmacht durch schlüssiges Handeln spricht nicht, daß der Inhaber des Handelsgewerbes seinem Mitarbeiter im Innenverhältnis verboten hat, als Vertreter aufzutreten oder jedenfalls eine Einschränkung für eine solche Vertretung gemacht hat. Maßgebend ist insoweit nicht das Innenverhältnis, sondern der Erklärungswert des Verhaltens des Inhabers Dritten gegenüber. Hierauf haben aber interne, nach außen hin nicht verlautbarte Weisungen keinen Einfluß (Schlegelberger aaO 69). Was der konkrete Gewerbebetrieb "gewöhnlich" mit sich bringt, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen (Würdinger aaO 560). Ein "ungewöhnliches" Geschäft liegt dann vor, wenn mit Rücksicht auf die Verhältnisse des Unternehmens ungewöhnlich große Verpflichtungen eingegangen oder besondere Bedingungen, wie sie im betreffenden Geschäftszweig nicht üblich sind, gewährt werden (HS 1163).Wurde deshalb dem Beklagten in diesem Gewerbebetrieb Vollmacht erteilt, ist deren Umfang nach Paragraph 54, HGB zu beurteilen. Ist jemand ohne Erteilung der Prokura zum Betrieb eines Handelsgewerbes oder zur Vornahme einer bestimmten zu einem Handelsgewerbe gehörigen Art von Geschäften oder zur Vornahme einzelner zu einem Handelsgewerbe gehörigen Geschäft ermächtigt, so erstreckt sich die Vollmacht (Handlungsvollmacht) gemäß Paragraph 54, Absatz eins, HGB auf alle Geschäfte und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines derartigen Handelsgewerbes oder die Vornahme derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringen. Zur Veräußerung oder Belastung von Grundstücken, zur Eingehung von Wechselverbindlichkeiten, zur Aufnahme von Darlehen und zur Prozeßführung ist der Handlungsbevollmächtigte nach Absatz 2, dieser Bestimmung nur ermächtigt, wenn ihm eine solche Befugnis besonders erteilt ist. Sonstige Beschränkungen der Handlungsvollmacht braucht ein Dritter gemäß Absatz 3, nur dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er sie kannte oder kennen mußte. Eine Handlungsvollmacht nach Paragraph 54, HGB braucht nicht ausdrücklich erteilt zu werden; die Erteilung durch schlüssiges Handeln reicht aus (Schlegelberger, HGB[5] römisch zwei 68; Würdinger in GroßKomm HGB[3] römisch eins 565). Entscheidend ist hiefür, ob die Übertragung von Aufgaben an einen Mitarbeiter des Inhabers des Handelsgewerbes durch diesen nach den Anschauungen des Verkehrs als objektiver Ausdruck des Willens auf Übertragung der entsprechenden Handlungsvollmacht zu werten ist. Gegen die Annahme der Erteilung einer Handlungsvollmacht durch schlüssiges Handeln spricht nicht, daß der Inhaber des Handelsgewerbes seinem Mitarbeiter im Innenverhältnis verboten hat, als Vertreter aufzutreten oder jedenfalls eine Einschränkung für eine solche Vertretung gemacht hat. Maßgebend ist insoweit nicht das Innenverhältnis, sondern der Erklärungswert des Verhaltens des Inhabers Dritten gegenüber. Hierauf haben aber interne, nach außen hin nicht verlautbarte Weisungen keinen Einfluß (Schlegelberger aaO 69). Was der konkrete Gewerbebetrieb "gewöhnlich" mit sich bringt, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen (Würdinger aaO 560). Ein "ungewöhnliches" Geschäft liegt dann vor, wenn mit Rücksicht auf die Verhältnisse des Unternehmens ungewöhnlich große Verpflichtungen eingegangen oder besondere Bedingungen, wie sie im betreffenden Geschäftszweig nicht üblich sind, gewährt werden (HS 1163).
Daß dem Beklagten konkludent Handlungsvollmacht iS des § 54 HGB zumindest in Form einer Duldungsvollmacht (vgl. hiezu Würdinger aaO 565), erteilt wurde, wird von keiner Seite und auch nicht in der Revision in Frage gestellt. Die interne Beschränkung dieser Vollmacht dahin, daß der Beklagte (nur) "kleinere Angelegenheiten" wie die Bestellung von Material und Beschlägen und die tägliche Korrespondenz allein erledigen konnte, daß aber "größere Sachen" wie der Verkauf von Booten ab etwa 10 000 S aufwärts gemeinsam besprochen werden sollten, braucht die Klägerin deshalb, weil der Gewerbebetrieb des Erich S die Teilnahme an einer Bootsausstellung "gewöhnlich" mit sich brachte, nur dann gegen sich gelten zu lassen, wenn sie diese Beschränkung kannte oder kennen mußte.Daß dem Beklagten konkludent Handlungsvollmacht iS des Paragraph 54, HGB zumindest in Form einer Duldungsvollmacht vergleiche hiezu Würdinger aaO 565), erteilt wurde, wird von keiner Seite und auch nicht in der Revision in Frage gestellt. Die interne Beschränkung dieser Vollmacht dahin, daß der Beklagte (nur) "kleinere Angelegenheiten" wie die Bestellung von Material und Beschlägen und die tägliche Korrespondenz allein erledigen konnte, daß aber "größere Sachen" wie der Verkauf von Booten ab etwa 10 000 S aufwärts gemeinsam besprochen werden sollten, braucht die Klägerin deshalb, weil der Gewerbebetrieb des Erich S die Teilnahme an einer Bootsausstellung "gewöhnlich" mit sich brachte, nur dann gegen sich gelten zu lassen, wenn sie diese Beschränkung kannte oder kennen mußte.
Ob die Anmeldung zur Ausstellung der Klägerin eine "kleinere Angelegenheit" war, kann wegen des üblichen Ersatzes der Ausstellungskosten durch die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft nicht sicher gesagt werden; keinesfalls aber ging diese Anmeldung über jene Geschäfte hinaus, die der Betrieb des Handelsgewerbes des Erich S gewöhnlich mit sich brachte. Dies ergibt sich schon daraus, daß Erich S Bootsausstellungen regelmäßig beschickte und daß er auch schon bei der Klägerin - wenn auch mit seiner Segelschule - ausgestellt hatte. Ein beim konkreten Betrieb sich im Rahmen des üblichen haltender Reklameaufwand kann nicht als ein außergewöhnliches Geschäft bezeichnet werden. Er brachte auch ohne den erwähnten Kostenersatz durch die Bundeskammer keine mit Rücksicht auf die Verhältnisse des Unternehmens ungewöhnlich große Verpflichtungen mit sich.
Anhaltspunkte dafür, daß die Klägerin eine Beschränkung der Handelsvollmacht des Beklagten zumindest hätte kennen müssen, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Eine Erörterung der Frage, ob Maria S den Auftrag des Beklagten im Dezember 1980 stillschweigend genehmigt hat, erübrigt sich bei der gegebenen Sachlage. Eine Verantwortlichkeit des Beklagten iS des Art. 8 Nr. 11 der 4. EVzHGB ist daher nicht gegeben; denn eine Haftung des Scheinvertreters nach dieser Bestimmung entsteht nur, wenn der Vertretungsakt unwirksam und die Unwirksamkeit endgültig ist (Welser, GesRZ 1975, 3)Anhaltspunkte dafür, daß die Klägerin eine Beschränkung der Handelsvollmacht des Beklagten zumindest hätte kennen müssen, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Eine Erörterung der Frage, ob Maria S den Auftrag des Beklagten im Dezember 1980 stillschweigend genehmigt hat, erübrigt sich bei der gegebenen Sachlage. Eine Verantwortlichkeit des Beklagten iS des Artikel 8, Nr. 11 der 4. EVzHGB ist daher nicht gegeben; denn eine Haftung des Scheinvertreters nach dieser Bestimmung entsteht nur, wenn der Vertretungsakt unwirksam und die Unwirksamkeit endgültig ist (Welser, GesRZ 1975, 3)