Der gegen die Berichtigung des Ersturteils erhobene Rekurs des Klägers ist nicht berechtigt.
Die gegen das Berufungsurteil erhobene Revision des Klägers ist berechtigt, jene der Beklagten nicht.
1.) Zum Rekurs des Klägers:
Das Erstgericht hat mit Beschluß vom 20.1.1993, sohin nach Urteilsfällung (der klagenden Partei zugestellt am 26.1.1993) das Protokoll vom 26.3.1992 AS 153 dahin berichtigt, daß der modifizierte/eingeschränkte Klagsbetrag auf S 535.000,-- zu lauten hat (ON 33). Dementsprechend hat das Berufungsgericht das Ersturteil im Rahmen der angefochtenen Entscheidung in diesem Sinn berichtigt. Der vom Kläger gegen den Protokollberichtigungsbeschluß erhobene, am 11.5.1993 beim Erstgericht eingelangte Rekurs wurde vom Erstgericht mit Beschluß vom 14.5.1993 (ON 36) als verspätet zurückgewiesen. Dem gegen diese Entscheidung vom Kläger erhobenen Rekurs wurde vom Berufungs- als Rekursgericht mit Beschluß vom 18.8.1993 keine Folge gegeben (ON 41). Da im Berichtigungszeitpunkt das Ersturteil bereits zugestellt gewesen sei, komme der Grundsatz, daß Berichtigungsbeschlüsse nur mit dem nächsten selbständigen Rechtsmittel erhoben werden können, hier nicht zum Tragen, der Rekurs gegen den Protokollberichtigungsbeschluß wäre daher innerhalb von 14 Tagen ab seiner Zustellung anzufechten gewesen, was der Kläger aber, der dieses Rechtsmittel erst mit der Erhebung der Revision verbunden habe, versäumt habe. Zum Zeitpunkt der mündlichen Berufungsverhandlung am 25.2.1993 war daher der Protokollberichtigungsbeschluß des Erstgerichtes bereits rechtskräftig. Dementsprechend war das Berufungsgericht gemäß § 419 Abs 2 ZPO zu einer Berichtigung des Ersturteiles im Sinne des Protokollberichtigungsbeschlusses verpflichtet.Das Erstgericht hat mit Beschluß vom 20.1.1993, sohin nach Urteilsfällung (der klagenden Partei zugestellt am 26.1.1993) das Protokoll vom 26.3.1992 AS 153 dahin berichtigt, daß der modifizierte/eingeschränkte Klagsbetrag auf S 535.000,-- zu lauten hat (ON 33). Dementsprechend hat das Berufungsgericht das Ersturteil im Rahmen der angefochtenen Entscheidung in diesem Sinn berichtigt. Der vom Kläger gegen den Protokollberichtigungsbeschluß erhobene, am 11.5.1993 beim Erstgericht eingelangte Rekurs wurde vom Erstgericht mit Beschluß vom 14.5.1993 (ON 36) als verspätet zurückgewiesen. Dem gegen diese Entscheidung vom Kläger erhobenen Rekurs wurde vom Berufungs- als Rekursgericht mit Beschluß vom 18.8.1993 keine Folge gegeben (ON 41). Da im Berichtigungszeitpunkt das Ersturteil bereits zugestellt gewesen sei, komme der Grundsatz, daß Berichtigungsbeschlüsse nur mit dem nächsten selbständigen Rechtsmittel erhoben werden können, hier nicht zum Tragen, der Rekurs gegen den Protokollberichtigungsbeschluß wäre daher innerhalb von 14 Tagen ab seiner Zustellung anzufechten gewesen, was der Kläger aber, der dieses Rechtsmittel erst mit der Erhebung der Revision verbunden habe, versäumt habe. Zum Zeitpunkt der mündlichen Berufungsverhandlung am 25.2.1993 war daher der Protokollberichtigungsbeschluß des Erstgerichtes bereits rechtskräftig. Dementsprechend war das Berufungsgericht gemäß Paragraph 419, Absatz 2, ZPO zu einer Berichtigung des Ersturteiles im Sinne des Protokollberichtigungsbeschlusses verpflichtet.
2.) Zu den beiden Revisionen:
Der (selbständige) Versicherungsmakler wird im § 93 HGB als Unterart des Handelsmäklers genannt und unterliegt daher den allgemeinen Vorschriften, die diesen treffen. Der Versicherungsmaklervertrag ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Er ist nach Lehre und Rechtsprechung ein Geschäftsbesorgungsvertrag, bei dem die Werkvertragselemente überwiegen. Gemeiniglich ist die Beratung im Versicherungsfall durch Überwachung der Schadensregulierung Gegenstand des Maklervertrages. Ohne eine spezielle Bevollmächtigung ist der Versicherungsmakler nicht berechtigt, den Versicherungsnehmer während des Versicherungsverlaufes aktiv oder passiv zu vertreten; er darf dann keine Wissens- und Willenserklärungen für diesen entgegennehmen oder abgeben und auch nicht den Schaden kassieren. Anders verhält sich dies, wenn dem Versicherungsmakler eine Vollmacht erteilt wird (vgl. Bruck-Möller VVG8 vor §§ 43 bis 48 Anm.43). Die Bevollmächtigung des Versicherungsmaklers zum Inkasso bei der Schadensabwicklung ist nicht unüblich. Der Kläger hat laut Absatz 2 der erteilten Vollmacht die Beklagte zur Regulierung von Schadensangelegenheiten bevollmächtigt, wobei nach Punkt II des Maklervertrages die letzte Entscheidung über die Austragung von Schadensfällen ihm vorbehalten bleiben sollte. Damit wurde der Beklagten eine Verhandlungs-, aber noch keine Inkassovollmacht erteilt. Tatsächlich muß sich aber die Beklagte auch die von S***** in Anspruch genommene Inkassovollmacht zurechnen lassen. Wurde ein Mitarbeiter zum Betrieb des Handelsgewerbes oder zur Vornahme einer bestimmten zu einem Handelsgewerbe gehörenden Art von Geschäften oder zur Vornahme einzelner zu einem Handelsgewerbe gehöriger Geschäfte ermächtigt, so erstreckt sich die Vollmacht auf alle Geschäfte und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines derartigen Handelsgewerbes oder die Vornahme derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt. Ein Dritter braucht nach § 54 Abs.3 HGB Beschränkungen der Handlungsvollmacht nur dann gegen sich gelten lassen, wenn er sie kannte oder kennen mußte. Die beklagte Partei räumte S***** eine weitgehende eigenständige und eigenverantwortliche Tätigkeit ein und betraute ihn mit der selbständigen Leitung ihrer Betriebsstätte in Innsbruck. Intern beschränkte sie jedoch diese Handlungsvollmacht dahin, daß S***** nur mit einem vertretungsbefugten Organ der Beklagten in Wien gemeinsam zeichnen und keine finanziellen Transaktionen abwickeln durfte. Obwohl die Fertigung des Maklervertrages seitens der Beklagten durch zwei Personen erfolgte, mußte dem Kläger aus diesem Umstand allein noch nicht klar sein, daß der Leiter der Innsbrucker Filiale nicht alleinvertretungsbefugt ist, zumal nur bei genauer Betrachtung die in die Firmenstampiglie der Beklagten eingesetzten Schriftzeichen als zwei Unterschriften erkennbar sind. Selbst wenn ein Handlungsbevollmächtigter nur mit einem anderen Handlungsbevollmächtigten oder Prokuristen gemeinsam vertreten darf, schließt dies nicht aus, daß dem betreffenden Handlungsbevollmächtigten durch schlüssiges Verhalten eine Einzelvertretungsmacht erteilt wird (vgl. SZ 56/7). Auch eine Geldvollmacht kann konkludent erteilt werden (vgl NZ 1980, 174).Der (selbständige) Versicherungsmakler wird im Paragraph 93, HGB als Unterart des Handelsmäklers genannt und unterliegt daher den allgemeinen Vorschriften, die diesen treffen. Der Versicherungsmaklervertrag ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Er ist nach Lehre und Rechtsprechung ein Geschäftsbesorgungsvertrag, bei dem die Werkvertragselemente überwiegen. Gemeiniglich ist die Beratung im Versicherungsfall durch Überwachung der Schadensregulierung Gegenstand des Maklervertrages. Ohne eine spezielle Bevollmächtigung ist der Versicherungsmakler nicht berechtigt, den Versicherungsnehmer während des Versicherungsverlaufes aktiv oder passiv zu vertreten; er darf dann keine Wissens- und Willenserklärungen für diesen entgegennehmen oder abgeben und auch nicht den Schaden kassieren. Anders verhält sich dies, wenn dem Versicherungsmakler eine Vollmacht erteilt wird vergleiche Bruck-Möller VVG8 vor Paragraphen 43 bis 48 Anm.43). Die Bevollmächtigung des Versicherungsmaklers zum Inkasso bei der Schadensabwicklung ist nicht unüblich. Der Kläger hat laut Absatz 2 der erteilten Vollmacht die Beklagte zur Regulierung von Schadensangelegenheiten bevollmächtigt, wobei nach Punkt römisch zwei des Maklervertrages die letzte Entscheidung über die Austragung von Schadensfällen ihm vorbehalten bleiben sollte. Damit wurde der Beklagten eine Verhandlungs-, aber noch keine Inkassovollmacht erteilt. Tatsächlich muß sich aber die Beklagte auch die von S***** in Anspruch genommene Inkassovollmacht zurechnen lassen. Wurde ein Mitarbeiter zum Betrieb des Handelsgewerbes oder zur Vornahme einer bestimmten zu einem Handelsgewerbe gehörenden Art von Geschäften oder zur Vornahme einzelner zu einem Handelsgewerbe gehöriger Geschäfte ermächtigt, so erstreckt sich die Vollmacht auf alle Geschäfte und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines derartigen Handelsgewerbes oder die Vornahme derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt. Ein Dritter braucht nach Paragraph 54, Absatz 3, HGB Beschränkungen der Handlungsvollmacht nur dann gegen sich gelten lassen, wenn er sie kannte oder kennen mußte. Die beklagte Partei räumte S***** eine weitgehende eigenständige und eigenverantwortliche Tätigkeit ein und betraute ihn mit der selbständigen Leitung ihrer Betriebsstätte in Innsbruck. Intern beschränkte sie jedoch diese Handlungsvollmacht dahin, daß S***** nur mit einem vertretungsbefugten Organ der Beklagten in Wien gemeinsam zeichnen und keine finanziellen Transaktionen abwickeln durfte. Obwohl die Fertigung des Maklervertrages seitens der Beklagten durch zwei Personen erfolgte, mußte dem Kläger aus diesem Umstand allein noch nicht klar sein, daß der Leiter der Innsbrucker Filiale nicht alleinvertretungsbefugt ist, zumal nur bei genauer Betrachtung die in die Firmenstampiglie der Beklagten eingesetzten Schriftzeichen als zwei Unterschriften erkennbar sind. Selbst wenn ein Handlungsbevollmächtigter nur mit einem anderen Handlungsbevollmächtigten oder Prokuristen gemeinsam vertreten darf, schließt dies nicht aus, daß dem betreffenden Handlungsbevollmächtigten durch schlüssiges Verhalten eine Einzelvertretungsmacht erteilt wird vergleiche SZ 56/7). Auch eine Geldvollmacht kann konkludent erteilt werden vergleiche NZ 1980, 174).
Eine durch Erklärung Dritten gegenüber erteilte Handlungsvollmacht liegt vor, wenn der Inhaber des Handelsgewerbes einem Mitarbeiter nach außen hin eine Stellung und Befugnisse eingeräumt hat, die nach den Anschauungen des Verkehrs auf das Bestehen einer zur Ausfüllung dieser Befugnisse erforderlichen Handlungsvollmacht schließen läßt. Wird ein Mitarbeiter zum Leiter eines Zweigbetriebes bestellt, liegt darin jedenfalls die Erteilung einer Handlungsvollmacht für die dort routinemäßig anfallenden Geschäfte. Entscheidend ist, ob die Übertragung von Aufgaben an einen Mitarbeiter des Inhabers des Handelsgewerbes durch diesen nach den Anschauungen des Verkehrs als objektiver Ausdruck des Willens des Inhabers auf Übertragung der entsprechenden Handlungsvollmacht zu werten ist. Gegen die Annahme der Erteilung einer Handlungsvollmacht durch schlüssiges Handeln spricht nicht, daß der Inhaber des Handelsgewerbes seinem Mitarbeiter im Innenverhältnis gewisse Handlungen verboten hat. Maßgebend ist nicht das Innenverhältnis, sondern der Erklärungswert des Verhaltens des Inhabers Dritten gegenüber (vgl. Schlegelberger, HGB I5 § 54 Rz 6).Eine durch Erklärung Dritten gegenüber erteilte Handlungsvollmacht liegt vor, wenn der Inhaber des Handelsgewerbes einem Mitarbeiter nach außen hin eine Stellung und Befugnisse eingeräumt hat, die nach den Anschauungen des Verkehrs auf das Bestehen einer zur Ausfüllung dieser Befugnisse erforderlichen Handlungsvollmacht schließen läßt. Wird ein Mitarbeiter zum Leiter eines Zweigbetriebes bestellt, liegt darin jedenfalls die Erteilung einer Handlungsvollmacht für die dort routinemäßig anfallenden Geschäfte. Entscheidend ist, ob die Übertragung von Aufgaben an einen Mitarbeiter des Inhabers des Handelsgewerbes durch diesen nach den Anschauungen des Verkehrs als objektiver Ausdruck des Willens des Inhabers auf Übertragung der entsprechenden Handlungsvollmacht zu werten ist. Gegen die Annahme der Erteilung einer Handlungsvollmacht durch schlüssiges Handeln spricht nicht, daß der Inhaber des Handelsgewerbes seinem Mitarbeiter im Innenverhältnis gewisse Handlungen verboten hat. Maßgebend ist nicht das Innenverhältnis, sondern der Erklärungswert des Verhaltens des Inhabers Dritten gegenüber vergleiche Schlegelberger, HGB I5 Paragraph 54, Rz 6).
Ob es sich um ein "gewöhnliches" Geschäft handelt, ist nach den Umständen des einzelnen Falles zu beurteilen. Dabei ist einerseits auf die Branche abzustellen, andererseits gelten nach § 344 HGB die von einem Kaufmann, also auch die von dem Handlungsbevollmächtigten in Vertretung des Kaufmanns vorgenommenen Rechtsgeschäfte im Zweifel als zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehörig. Kraft Gesetzes erstreckt sich die Handlungsvollmacht hinsichtlich der übertragenen Geschäfte darauf, daß der Handlungsbevollmächtigte mit Wirkung für und gegen den Vollmachtgeber bei Abschluß und Durchführung alle Rechtshandlungen und Geschäfte vornehmen kann, die die Einleitung, der Abschluß, die Durchführung und die Abwicklung derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt. Dazu gehört das Aushandeln der Vertragsbedingungen für Geschäfte, die Ausübung der Rechte des Inhabers des Handelsgewerbes einschließlich der Abgabe rechtserheblicher Erklärungen in Ansehung der Geschäfte. Hiezu kann nach Lage des Einzelfalles auch die Annahme von Zahlungen gehören, nicht jedoch dann, wenn auch für den Vertragspartner klar erkennbar ist, daß der Handlungsbevollmächtigte zur Annahme von Zahlungen nicht befugt sein soll (vgl. Schlegelberger aaO Rz 19 f). Zur Empfangnahme von Geld ist der Bevollmächtigte befugt, soweit die Gelderhebung zu seinem Wirkungskreis gewöhnlich gehört. Davon abgesehen kann eine Bevollmächtigung von Angestellten seitens des Geschäftsinhabers zur Gelderhebung aus dessen Verhalten entnommen werden, so aus der gewohnheitsmäßigen Duldung der Entgegennahme von Zahlungen durch Angestellte, so von Abhebungen gegen Blankoquittung, so durch Einziehung von Geschäftsgeldern durch Angestellte oder die regelmäßige Vertretung des Kassiers durch einen oder anderen Angestellten (vgl. Würdinger Großkommentar HGB § 54 Rz 5). Will der Inhaber des Handelsgewerbes diesen objektiven Erklärungswert seines Verhaltens ausschließen, so muß er eindeutig zum Ausdruck bringen, daß der Mitarbeiter keine Handlungsvollmacht in diesem Umfang haben soll. Im Interesse der Verkehrssicherheit ist zu fordern, daß eine echte Vollmachtsbeschränkung eindeutig zum Ausdruck gebracht werden muß. Ist dies der Fall, so wirkt die bei Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber dem Bevollmächtigten vorgenommene Beschränkung auch Dritten gegenüber, die von dieser Beschränkung nichts gewußt haben und auch nichts wissen konnten.Ob es sich um ein "gewöhnliches" Geschäft handelt, ist nach den Umständen des einzelnen Falles zu beurteilen. Dabei ist einerseits auf die Branche abzustellen, andererseits gelten nach Paragraph 344, HGB die von einem Kaufmann, also auch die von dem Handlungsbevollmächtigten in Vertretung des Kaufmanns vorgenommenen Rechtsgeschäfte im Zweifel als zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehörig. Kraft Gesetzes erstreckt sich die Handlungsvollmacht hinsichtlich der übertragenen Geschäfte darauf, daß der Handlungsbevollmächtigte mit Wirkung für und gegen den Vollmachtgeber bei Abschluß und Durchführung alle Rechtshandlungen und Geschäfte vornehmen kann, die die Einleitung, der Abschluß, die Durchführung und die Abwicklung derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt. Dazu gehört das Aushandeln der Vertragsbedingungen für Geschäfte, die Ausübung der Rechte des Inhabers des Handelsgewerbes einschließlich der Abgabe rechtserheblicher Erklärungen in Ansehung der Geschäfte. Hiezu kann nach Lage des Einzelfalles auch die Annahme von Zahlungen gehören, nicht jedoch dann, wenn auch für den Vertragspartner klar erkennbar ist, daß der Handlungsbevollmächtigte zur Annahme von Zahlungen nicht befugt sein soll vergleiche Schlegelberger aaO Rz 19 f). Zur Empfangnahme von Geld ist der Bevollmächtigte befugt, soweit die Gelderhebung zu seinem Wirkungskreis gewöhnlich gehört. Davon abgesehen kann eine Bevollmächtigung von Angestellten seitens des Geschäftsinhabers zur Gelderhebung aus dessen Verhalten entnommen werden, so aus der gewohnheitsmäßigen Duldung der Entgegennahme von Zahlungen durch Angestellte, so von Abhebungen gegen Blankoquittung, so durch Einziehung von Geschäftsgeldern durch Angestellte oder die regelmäßige Vertretung des Kassiers durch einen oder anderen Angestellten vergleiche Würdinger Großkommentar HGB Paragraph 54, Rz 5). Will der Inhaber des Handelsgewerbes diesen objektiven Erklärungswert seines Verhaltens ausschließen, so muß er eindeutig zum Ausdruck bringen, daß der Mitarbeiter keine Handlungsvollmacht in diesem Umfang haben soll. Im Interesse der Verkehrssicherheit ist zu fordern, daß eine echte Vollmachtsbeschränkung eindeutig zum Ausdruck gebracht werden muß. Ist dies der Fall, so wirkt die bei Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber dem Bevollmächtigten vorgenommene Beschränkung auch Dritten gegenüber, die von dieser Beschränkung nichts gewußt haben und auch nichts wissen konnten.
Im Streitfall hat der Geschäftsinhaber zu beweisen, daß der Dritte die Einschränkung kannte oder daß er, der Geschäftsinhaber, alles getan habe, was nach der Verkehrsanschauung genügt, um ein Kennen jedes Dritten herbeizuführen. Die handelsrechtliche Ausgestaltung der Handelsvollmacht wird im Gegensatz zur bürgerlich-rechtlichen Vollmacht vom Prinzip des Verkehrsschutzes beherrscht (vgl. Würdinger aaO Rz 6 und 10c). Dieser Beweispflicht ist die Beklagte nicht nachgekommen, ebenso nicht auch der, daß der Kläger die Beschränkung der Vollmacht S***** kannte oder kennen mußte (vgl. SZ 52/82 = JBl. 1980, 92).Im Streitfall hat der Geschäftsinhaber zu beweisen, daß der Dritte die Einschränkung kannte oder daß er, der Geschäftsinhaber, alles getan habe, was nach der Verkehrsanschauung genügt, um ein Kennen jedes Dritten herbeizuführen. Die handelsrechtliche Ausgestaltung der Handelsvollmacht wird im Gegensatz zur bürgerlich-rechtlichen Vollmacht vom Prinzip des Verkehrsschutzes beherrscht vergleiche Würdinger aaO Rz 6 und 10c). Dieser Beweispflicht ist die Beklagte nicht nachgekommen, ebenso nicht auch der, daß der Kläger die Beschränkung der Vollmacht S***** kannte oder kennen mußte vergleiche SZ 52/82 = JBl. 1980, 92).
Beim Herausgabeanspruch des Vollmachtgebers gegenüber dem Vollmachtnehmer nach § 1009 ABGB handelt es sich nicht um einen Schadenersatz-, sondern um einen Erfüllungsanspruch (vgl. EvBl. 1962/414, Strasser in Rummel ABGB2 § 1009, Rz 24 mwN), der aber voraussetzt, daß der Nutzen dem Geschäftsbesorger auch zugekommen ist (vgl MGA ABGB33 § 1009/9 ff). Von Dritten zugunsten des Vollmachtgebers angewiesene Geldbeträge, die ein in Veruntreuungsabsicht handelnder Handlungsbevollmächtigter im Rahmen seines Aufgabenkreises von vornherein auf sein eigenes (Privat-)Konto sich überweisen läßt, sind aber wie dem Vollmachtnehmer "zugekommen",Beim Herausgabeanspruch des Vollmachtgebers gegenüber dem Vollmachtnehmer nach Paragraph 1009, ABGB handelt es sich nicht um einen Schadenersatz-, sondern um einen Erfüllungsanspruch vergleiche EvBl. 1962/414, Strasser in Rummel ABGB2 Paragraph 1009,, Rz 24 mwN), der aber voraussetzt, daß der Nutzen dem Geschäftsbesorger auch zugekommen ist vergleiche MGA ABGB33 Paragraph 1009 /, 9, ff). Von Dritten zugunsten des Vollmachtgebers angewiesene Geldbeträge, die ein in Veruntreuungsabsicht handelnder Handlungsbevollmächtigter im Rahmen seines Aufgabenkreises von vornherein auf sein eigenes (Privat-)Konto sich überweisen läßt, sind aber wie dem Vollmachtnehmer "zugekommen",
weil sie nie auf ein Firmenkonto bzw. in die Firmenkassa einflossen und damit immer außerhalb der Einflußsphäre des Vollmachtnehmers blieben. Damit reduziert sich aber das klägerische Begehren auf einen auf § 1313a ABGB gestützten Schadenersatzanspruch. Eine Haftung der beklagten Partei für das Verhalten des S***** nach § 1313a ABGB haben die Vorinstanzen zu Recht angenommen, ist doch der Schaden bei und nicht nur gelegentlich der Erfüllung eingetreten (vgl. Koziol II2 343: "Die Verletzungshandlung muß gerade durch die übertragene Pflichtenwahrnehmung ihren Unrechtsgehalt empfangen"; SZ 32/153; SZ 16/92). weil sie nie auf ein Firmenkonto bzw. in die Firmenkassa einflossen und damit immer außerhalb der Einflußsphäre des Vollmachtnehmers blieben. Damit reduziert sich aber das klägerische Begehren auf einen auf Paragraph 1313 a, ABGB gestützten Schadenersatzanspruch. Eine Haftung der beklagten Partei für das Verhalten des S***** nach Paragraph 1313 a, ABGB haben die Vorinstanzen zu Recht angenommen, ist doch der Schaden bei und nicht nur gelegentlich der Erfüllung eingetreten vergleiche Koziol II2 343: "Die Verletzungshandlung muß gerade durch die übertragene Pflichtenwahrnehmung ihren Unrechtsgehalt empfangen"; SZ 32/153; SZ 16/92).
Das Revisionsgericht teilt nicht die Auffassung der zweiten Instanz, der Kläger habe den durch das Verhalten des Erfüllungsgehilfen der beklagten Partei eingetretenen Schaden durch sein sorgloses Verhalten mitverschuldet.
Es entspricht der Lebenserfahrung, daß auch sonst gewissenhaft handelnde Menschen Opfer von Betrügern werden, weil letztere durch ihre Geschicklichkeit es verstehen, Umstände zu verbergen, die sonst Argwohn auslösen, und das Vertrauen des Betrogenen zu erlangen. Der Umstand allein, daß es der Kläger unterließ, die Entschädigungsquittung hinsichtlich der Angabe des Kontos, auf das die Entschädigung fließen sollte, zu ergänzen, begründet noch kein nennenswertes Verschulden des Klägers, weil nicht übersehen werden darf, daß der Kläger einerseits keinen Grund hatte, S***** zu mißtrauen, überdies aber annehmen durfte, daß die Bank überprüfen werde, ob der Empfänger mit der Kontonummer übereinstimmt, was ja auch geschehen ist. Daß die Bank diese Auskunft nicht beim Kläger, sondern bei S***** eingeholt hat, kann dem Kläger nicht angelastet werden. Mag das Verhalten des Klägers deshalb auch als unvorsichtig angesehen werden, ist sein Verschulden an dem eingetretnen Schaden doch so gering, daß es zu vernachlässigen ist. Sohin war der Revision des Klägers Folge zu geben, jener der Beklagten nicht.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens stützt sich auf §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens stützt sich auf Paragraphen 41 und 50 ZPO.