Rechtssatz RS0061494
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0061494
Entscheidungsdatum
23.02.1994
Rechtssatz
Eine durch Erklärung Dritten gegenüber erteilte Handlungsvollmacht liegt vor, wenn der Inhaber des Handelsgewerbes einem Mitarbeiter nach außen hin eine Stellung und Befugnis eingeräumt hat, die nach den Anschauungen des Verkehrs auf das Bestehen einer zur Ausfüllung dieser Befugnisse erforderlichen Handlungsvollmacht schließen läßt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0061494
Dokumentnummer
JJR_19940223_OGH0002_0070OB00621_9300000_003