Rechtssatz RS0019800
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0019800
Entscheidungsdatum
23.02.1994
Rechtssatz
Im Interesse der Verkehrssicherheit ist zu fordern, daß eine echte Vollmachtsbeschränkung eindeutig zum Ausdruck gebracht werden muß. Ist dies der Fall, so wirkt die bei Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber dem Bevollmächtigen vorgenommene Beschränkung auch Dritten gegenüber, die von dieser Beschränkung nichts gewußt haben auch nichts wissen konnten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0019800
Dokumentnummer
JJR_19940223_OGH0002_0070OB00621_9300000_002