Entscheidungsgründe:
Die beiden Beklagten sowie Gerhard H***** und Peter S***** waren Gesellschafter der P***** GmbH (im folgenden: P***** GmbH); Peter S***** war auch Geschäftsführer. Ende 1994 kam es zu Gesprächen, ob Peter S***** und Gerhard H***** oder die beiden Beklagten ihre Geschäftsanteile jeweils an die beiden anderen Gesellschafter abtreten sollten. Schließlich einigten sich die Gesellschafter, daß die beiden Beklagten ihre Geschäftsanteile um 1 S an die beiden anderen Gesellschafter abtreten sollten. Voraussetzung dafür sollte sein, daß die beiden austretenden Gesellschafter aus sämtlichen persönlichen Haftungen für die bestehenden Bankverbindlichkeiten der Gesellschaft entlassen werden. Sämtliche Gesellschafter hatten wechselmäßige Haftungen für Verbindlichkeiten der P***** GmbH übernommen. Bei der klagenden Partei unterhielt die P***** GmbH zwei Konten: einen Kontokorrentkredit zu Konto 14512701 und einen Haftungskredit im Zusammenhang mit einem Exportfondskredit zu Konto 1-4512701. Anfang November 1994 wurde der Angestellte der klagenden Partei Dr.Helmut Z***** über die beabsichtigte Anteilsabtretung bei gleichzeitiger vollständiger Haftungsentlassung (auch gegenüber der Bank Austria bezüglich eines Kredites von ca 160.000 S) informiert. Dr.Z***** äußerte, daß eine Haftungsentlassung nur dann möglich wäre, wenn entweder taugliche Sicherheiten vorgelegt oder die beiden Konten bei der klagenden Partei abgedeckt würden. In der Folge kam es zu einer Vielzahl von Besprechungen und Telefonaten zwischen Dr.Z***** und Peter S***** über die Voraussetzungen der Entlassung der beiden Beklagten aus der Haftung für die Kredite. Die Abdeckung des damals mit ca 980.000 S aushaftenden Kontokorrentkredites sollte mittels eines Einganges aus einem Akkreditiv von S 260.000 und einer Beteiligung des Alfred P***** in der Höhe von letztlich S 720.000 erfolgen; die Einlage sollte durch eine Bankgarantie abgesichert werden. Diese Bedingungen waren zum 5.Dezember 1994 - dem Termin für die vertragliche Abtretung der Geschäftsanteile - erfüllt. Offen blieb lediglich die Abdeckung des Exportfondskredits. Die hiefür von Peter S***** zunächst angebotene Verpfändung des Warenlagers der P***** GmbH wurde von Dr.Z***** abgelehnt. Sodann bot Peter S***** die Beteiligung eines Klienten eines Anwaltes aus der Schweiz mit ca 50.000 sfr an; allenfalls sollte ein Franchise-Partner (der P***** AG Schweiz) eine offene Forderung der P***** GmbH von 40.000 sfr begleichen. Dr.Z***** stellte eine Haftungsentlasung bei Einlangen dieser Gelder in Aussicht, wenn der restliche Betrag durch eine Bürgenhaftung abgedeckt würde. Daraufhin erklärte sich der Angestellte der P***** GmbH Klaus H***** gegenüber Peter S*****, Gerhard H***** und Dr.Z***** bereit, für den Fall, daß tatsächlich das Geld aus der Schweiz kommen sollte, für den nach noch aushaftenden Restbetrag eine mit S 150.000 begrenzte Haftung als Bürge zu übernehmen. Da das Geld aus der Schweiz nicht einlangte, wurde Klaus H***** von der klagenden Partei nicht in Anspruch genommen. Zum 5.Dezember 1994 war es daher für Peter S***** und Dr.Z***** klar, daß eine Haftungsentlassung der beiden Beklagten nur bezüglich des Kontokorrentkredites möglich sei.
Über telefonisches Ersuchen des Peter S***** übermittelte Dr.Z***** 5. Dezember 1994 folgendes an die P***** GmbH adressiertes Fax:
"Sehr geehrter Herr S*****
Wir bestätigen Ihnen hiemit, daß wir Herrn Rudolf K***** sowie Herrn Paul D***** aus der Haftung entlassen, sofern ein rechtsgültiger Notariatsakt über die Abtretung der Gesellschaftsanteile, jeweils S 126.000 von Herrn Rudolf K***** und Herrn Paul D***** an Herrn Peter S***** und Herrn Gerhard H***** im Original vorgelegt wird.
Desweiteren ist durch die Vorlage der Dokumente des von der EKO ARGO-Banko AS eröffneten Akkreditivs, nämlich eine Handelsrechnung dreifach, eine Packliste dreifach, das Ursprungszertifikat (EUR), eine Kopie des Frachtbriefes (CMR) sowie eine Handlungsrechnung für die Lizenzgebühr und eine Kopie des Lizenzvertrages einfach erforderlich.
Als weitere Voraussetzung gilt noch die Vorlage der Bankgarantie der Raiffeisenbank K*****.
Sowohl das eröffnete Akkreditiv als auch die zugesagte Bankgarantie liegt bereits in Kopie vor.
Mit freundlichen Grüßen!"
Kurz darauf rief Peter S***** Dr.Z***** neuerlich an und ersuchte um eine Bestätigung, daß der Betrag von 160.000 S vom Konto der P***** GmbH auf ein Konto der Bank Austria überwiesen werden würde. Dr.Z***** wies darauf hin, daß mangels Deckung eine derartige Bestätigung nicht gegeben werden könne. Peter S***** äußerte daraufhin, daß die Bestätigung so ausfallen solle, daß beabsichtigt sei, diesen Betrag zu überweisen.
Daraufhin ergänzte Dr.Z***** sein erstes Fax um folgenden Zusatz:
"Nach Vorliegen der Unterlagen im Original bzw Einlangen der Gelder aus der Bankgarantie und Akkreditiv soll ein Betrag von 160.000 S auf das Konto der Firma P***** bei der Bank Austria überwiesen werden."
Mündlich hat Dr.Z***** nicht zugesagt, daß die Beklagten vollständig aus der Haftung gegenüber der Klägerin entlassen würden und die Klägerin eine Überweisung von 160.000 S an die Bank Austria durchführen werde.
Mit Notariatsakt vom 5.Dezember 1994 traten die Beklagten ihre Geschäftsanteile an der P***** GmbH an Gerhard H***** und Peter S***** ab.
Da mangels Deckung die Forderung der Bank Austria gegenüber der P***** GmbH nicht beglichen wurde, wurden die beiden Beklagten aus dem von ihnen unterfertigten Wechsel in Anspruch genommen und verpflichteten sich mit Vergleich, einen Betrag von 170.000 S an die Bank Austria zu zahlen.
Das Exportfondskreditkonto, für das die beiden Beklagten ebenso wie Peter S***** und Gerhard H***** einen Blankodeckungswechsel unterfertigt hatten, haftete per 27.April 1995 mit S 344.725 aus; Zuzüglich der weiteren Zinsen bis 18.5.1995 in Höhe von S 2.821 sowie von Spesen von S 80 ergab sich eine offene Forderung von S 347.626.
Eine Feststellung, daß die Beklagten bei Nichtabtretung ihrer Geschäftsanteile derart Einfluß auf die P***** GmbH hätten nehmen können, daß die Abdeckung sämtlicher Forderungen gegenüber der Bank Austria und der klagenden Partei ohne Heranziehung von Bürgen hätte bewerkstelligt werden können, konnte nicht getroffen werden.
Gegen den aufgrund des auch von den Beklagten unterfertigten, von der klagenden Partei mit dem offenen Kreditbetrag von S 347.626 ausgefüllten Deckungswechsels erlassenen Wechselzahlungsauftrag wandten die Beklagten ein, daß die klagende Partei den Blankowechsel vereinbarungswidrig vervollständigt habe. Sie habe die beiden Beklagten mit Schreiben vom 5.12.1994 aus der Haftung entlassen. Die in diesem Schreiben geforderten Bedingungen für die Entlassung der Beklagten aus der Haftung seien eingetreten. Nur durch die Bestätigung der klagenden Partei seien die Beklagten veranlaßt worden, ihre Geschäftsanteile an der P***** GmbH abzutreten.
Da die Zusicherung der klagenden Partei, S 160.000 an die Bank Austria zu überweisen, nicht eingehalten worden sei, hätten die Beklagten dieses Konto durch Zahlung eines Betrages von 170.000 S abdecken müssen. Der den Beklagten durch die Nichteinhaltung der Zusicherung entstandene Schaden von S 170.000 werde kompensando gegen die Klagsforderung eingewendet.
Die klagende Partei erwiderte, daß den Beklagten eine Entlassung aus der Haftung nur dann zugestanden worden wäre, wenn beide Konten abgedeckt gewesen wären. Da lediglich das Girokonto abgedeckt worden sei, seien die Beklagten nur bezüglich dieses Kontos aus der Haftung entlassen worden. Die Beklagten hafteten daher weiterhin für den offenen Betrag aus dem Exportfondskredit. Die Filiale der klagenden Partei in P*****, aber auch deren Leiter Dr.Z*****, seien zu einer Entlassung der Beklagten aus der Haftung, insbesondere ohne Kontoabdeckungen oder bei Beibringung tauglicher und ausreichender Sicherheiten, worüber aber wieder der Vorstand zu entscheiden gehabt hätte, nicht befugt gewesen, "was allen Beteiligten bekannt gewesen sei und sich auch aus dem Firmenbuch ergebe." Die Haftungsentlassung sei nicht vom Vorstand der klagenden Partei bewilligt worden. Darüber hinaus hätten die Beklagten auch ohne Übertragung ihrer Geschäftsanteile ihrer Haftungsverpflichtung gegenüber der Bank Austria nachkommen müssen. Durch die Übertragung der Geschäftsanteile habe sich an ihrer Haftung nichts geändert.
Das Erstgericht erkannte die eingeklagte Forderung als berechtigt, die Gegenforderung hingegen als nicht berechtigt, hielt den Wechselzahlungsauftrag aufrecht und gab dem Klagebegehren statt. Die Beklagten seien anläßlich der Abtretung ihrer Geschäftsanteile nur aus der Haftung für den der P***** GmbH von der klagenden Partei gewährten Kontokorrentkredit, nicht aber aus der für den Exportfondskredit entlassen worden, weil letzterer Kredit weder abgedeckt noch eine allfällige Abdeckung sichergestellt worden sei.
Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichtes und sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Die Haftungsentlassungserklärungen der klagenden Partei seien an die P***** GmbH adressiert und als Bestätigung an Peter S***** formuliert gewesen sowie über dessen telefonisches Ersuchen ausgestellt worden. Es handle sich daher nicht um Willenserklärungen an die Adresse der Beklagten, sondern um solche an Peter S***** und die von ihm vertretene GmbH, und zwar auch dann, wenn die klagende Partei damit rechnen mußte, daß Peter S***** diese Bestätigungen an die beiden Beklagten weiterleiten werde. Es handle sich um einen Vertrag zugunsten Dritter im Sinne des § 881 ABGB. Selbst wenn man eine unmittelbare Drittbegünstigung im Sinne des § 881 Abs 2 ABGB als gegeben annehme, stünden die Einwendungen aus dem Vertrag gemäß § 882 Abs 2 ABGB dem Versprechenden auch gegen den Dritten zu. Als Einwendung in diesem Sinn sei auch jenes Verständnis des Peter S***** anzusehen, daß dieser als redlicher Erklärungsempfänger von der Haftungsentlassungserklärung gewinnen durfte und gewonnen habe. Da Peter S***** klar gewesen sei, daß eine Haftungsentlassung der Beklagten nur hinsichtlich des Kontokorrentkredites möglich gewesen sei, könnten sich die Beklagten nicht auf ein anderes Verständnis dieser Erklärung berufen. Auch abgesehen von der Kenntnis des Peter S***** hätten die Beklagten nicht ohne Rückfrage darauf vertrauen dürfen, daß die von Dr.Z***** namens der klagenden Partei abgegebene Haftungsentlassungserklärung auch den Exportfondskredit umfaßt habe, zumal darin bis zuletzt ein Problem, ja geradezu ein Stolperstein erblickt worden sei. Darüber hinaus ergebe sich aus § 1406 Abs 2 ABGB, daß beim Verständnis von Erklärungen, wonach ein Schuldner aus seiner bisherigen Haftung entlassen werden solle, eine gewisse Vorsicht und Zurückhaltung geboten sei.Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichtes und sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Die Haftungsentlassungserklärungen der klagenden Partei seien an die P***** GmbH adressiert und als Bestätigung an Peter S***** formuliert gewesen sowie über dessen telefonisches Ersuchen ausgestellt worden. Es handle sich daher nicht um Willenserklärungen an die Adresse der Beklagten, sondern um solche an Peter S***** und die von ihm vertretene GmbH, und zwar auch dann, wenn die klagende Partei damit rechnen mußte, daß Peter S***** diese Bestätigungen an die beiden Beklagten weiterleiten werde. Es handle sich um einen Vertrag zugunsten Dritter im Sinne des Paragraph 881, ABGB. Selbst wenn man eine unmittelbare Drittbegünstigung im Sinne des Paragraph 881, Absatz 2, ABGB als gegeben annehme, stünden die Einwendungen aus dem Vertrag gemäß Paragraph 882, Absatz 2, ABGB dem Versprechenden auch gegen den Dritten zu. Als Einwendung in diesem Sinn sei auch jenes Verständnis des Peter S***** anzusehen, daß dieser als redlicher Erklärungsempfänger von der Haftungsentlassungserklärung gewinnen durfte und gewonnen habe. Da Peter S***** klar gewesen sei, daß eine Haftungsentlassung der Beklagten nur hinsichtlich des Kontokorrentkredites möglich gewesen sei, könnten sich die Beklagten nicht auf ein anderes Verständnis dieser Erklärung berufen. Auch abgesehen von der Kenntnis des Peter S***** hätten die Beklagten nicht ohne Rückfrage darauf vertrauen dürfen, daß die von Dr.Z***** namens der klagenden Partei abgegebene Haftungsentlassungserklärung auch den Exportfondskredit umfaßt habe, zumal darin bis zuletzt ein Problem, ja geradezu ein Stolperstein erblickt worden sei. Darüber hinaus ergebe sich aus Paragraph 1406, Absatz 2, ABGB, daß beim Verständnis von Erklärungen, wonach ein Schuldner aus seiner bisherigen Haftung entlassen werden solle, eine gewisse Vorsicht und Zurückhaltung geboten sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die außerordentliche Revision der Beklagten aus den Revisionsgründen der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, es im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die klagende Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Die außerordentliche Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht bei der Beurteilung der Haftungsentlassungserklärungen als zwischen der klagenden Partei und Peter S***** zustandegekommener Vertrag zugunsten Dritter von der Rechtspechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen ist.
Die Revision ist auch berechtigt.