Rechtssatz RS0017157
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0017157
Geschäftszahl
6Ob833/81; 8Ob2345/96b
Entscheidungsdatum
16.10.1997
Rechtssatz
Während es zum Wesen des echten Vertrages zugunsten Dritter gehört, daß der Forderungserwerb des Begünstigten ohne dessen Willen oder Mitwirkung erfolgt, gehört es ebenso zum Wesen des unechten Vertrages zugunsten Dritter, daß sich an der Rechtszuständigkeit des Forderungsrechtes nichts ändert.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 833/81
Entscheidungstext OGH 28.04.1982 6 Ob 833/81
- 8 Ob 2345/96b
Entscheidungstext OGH 16.10.1997 8 Ob 2345/96b
Vgl auch; Beisatz: Hier: Bei Entlassungserklärungen aus der Haftung für alle an die Gesellschaft mit beschränkter Haftung gewährten Bankkredite, an denen die "Dritten" beteiligt waren und die von einer Gegenleistung, nämlich der Abtretung ihrer Geschäftsanteile, abhängig sind, handelt es sich um keinen Vertrag zugunsten Dritter. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0017157
Dokumentnummer
JJR_19820428_OGH0002_0060OB00833_8100000_006