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Rechtssatz RS0017157×

Rechtssatz RS0017157

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0017157

Geschäftszahl

6Ob833/81; 8Ob2345/96b

Entscheidungsdatum

16.10.1997

Rechtssatz

Während es zum Wesen des echten Vertrages zugunsten Dritter gehört, daß der Forderungserwerb des Begünstigten ohne dessen Willen oder Mitwirkung erfolgt, gehört es ebenso zum Wesen des unechten Vertrages zugunsten Dritter, daß sich an der Rechtszuständigkeit des Forderungsrechtes nichts ändert.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 833/81
    Entscheidungstext OGH 28.04.1982 6 Ob 833/81
  • 8 Ob 2345/96b
    Entscheidungstext OGH 16.10.1997 8 Ob 2345/96b
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Bei Entlassungserklärungen aus der Haftung für alle an die Gesellschaft mit beschränkter Haftung gewährten Bankkredite, an denen die "Dritten" beteiligt waren und die von einer Gegenleistung, nämlich der Abtretung ihrer Geschäftsanteile, abhängig sind, handelt es sich um keinen Vertrag zugunsten Dritter. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0017157

Dokumentnummer

JJR_19820428_OGH0002_0060OB00833_8100000_006