Rechtssatz RS0105729
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0105729
Entscheidungsdatum
29.10.2014
Rechtssatz
Für die Beschränkung der Bewegungsfreiheit gelten die Prinzipien der Unerläßlichkeit und der Verhältnismäßigkeit. Die allgemeinen Bewegungsbeschränkungen des § 33 Abs 2 UbG (auf mehrere Räume oder auf bestimmte räumliche Bereiche) konstituieren den freiheitsentziehenden Charakter der Unterbringung, sie bedürfen daher - weil der Unterbringung begrifflich immanent - weder einer besonderen Anordnung noch unterliegen sie besonderen Zulässigkeitsbedingungen. Ihr Rechtstitel ist die Unterbringung selbst. Typische Erscheinungsformen dieser allgemeinen Bewegungsbeschränkung sind die Beschränkung auf einzelne Abteilungen beziehungsweise Stationen, zum Beispiel auf einen geschlossenen Bereich.Für die Beschränkung der Bewegungsfreiheit gelten die Prinzipien der Unerläßlichkeit und der Verhältnismäßigkeit. Die allgemeinen Bewegungsbeschränkungen des Paragraph 33, Absatz 2, UbG (auf mehrere Räume oder auf bestimmte räumliche Bereiche) konstituieren den freiheitsentziehenden Charakter der Unterbringung, sie bedürfen daher - weil der Unterbringung begrifflich immanent - weder einer besonderen Anordnung noch unterliegen sie besonderen Zulässigkeitsbedingungen. Ihr Rechtstitel ist die Unterbringung selbst. Typische Erscheinungsformen dieser allgemeinen Bewegungsbeschränkung sind die Beschränkung auf einzelne Abteilungen beziehungsweise Stationen, zum Beispiel auf einen geschlossenen Bereich.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 2320/96g
Entscheidungstext OGH 17.10.1996 2 Ob 2320/96g
- 7 Ob 305/05m
Entscheidungstext OGH 25.01.2006 7 Ob 305/05m
Vgl auch
- 7 Ob 144/06m
Entscheidungstext OGH 30.08.2006 7 Ob 144/06m
Auch; nur: Für die Beschränkung der Bewegungsfreiheit gelten die Prinzipien der Unerläßlichkeit und der Verhältnismäßigkeit. (T1) Beisatz: Hier: Anbringung von Seitengittern am Bett einer Heimbewohnerin gemäß § 3 HeimAufG. (T2)
Veröff: SZ 2006/121
- 7 Ob 226/06w
Entscheidungstext OGH 23.10.2006 7 Ob 226/06w
Auch; nur T1; Beisatz: Nach den - auch im Bereich des HeimAufG maßgebenden - Grundsätzen des Unterbringungsrechts muss die Freiheitsbeschränkung zur Erreichung des angestrebten Zieles „unerlässlich" sein und darf „zu ihrem Zweck nicht außer Verhältnis stehen"; es gilt also der Grundsatz des geringstmöglichen Eingriffs. (T3)
Beisatz: Hier: Versperrter Haupteingang und Warnung, das Heim über eine (unverversperrte) Balkontür zu verlassen. (T4)
- 7 Ob 19/07f
Entscheidungstext OGH 28.03.2007 7 Ob 19/07f
Auch; nur T1; Beis wie T2
- 2 Ob 77/08z
Entscheidungstext OGH 29.05.2008 2 Ob 77/08z
nur T1; Beis wie T3
- 4 Ob 210/09z
Entscheidungstext OGH 23.02.2010 4 Ob 210/09z
Auch; nur T1; Beis wie T3
- 7 Ob 57/13b
Entscheidungstext OGH 17.04.2013 7 Ob 57/13b
Vgl; Beisatz: Die Entscheidung, ob eine in einer Krankenanstalt hinsichtlich eines Minderjährigen gesetzte Beschränkung der Bewegungsfreiheit wegen Fremdgefährdung als eine Maßnahme im Rahmen der Pflege und Erziehung oder als Unterbringung zu beurteilen ist, hängt naturgemäß von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. (T5)
Beisatz: Ob eine einheitliche Unterbringung oder Einzelmaßnahmen gesetzt werden, ist ebenfalls von den konkreten Umständen des jeweiligen Falls abhängig. (T6)
- 7 Ob 84/13y
Entscheidungstext OGH 03.07.2013 7 Ob 84/13y
nur T1; nur: Es gilt der Grundsatz des geringst möglichen Eingriffs. (T7)
Beisatz: Hier: „5-Punkt-Fixierung“ bei Vollbild einer paranoiden Schizophrenie, wobei noch keine gefährdenden Handlungen gesetzt wurden. (T8)
- 1 Ob 109/13f
Entscheidungstext OGH 18.07.2013 1 Ob 109/13f
Auch
- 7 Ob 193/13b
Entscheidungstext OGH 13.11.2013 7 Ob 193/13b
Auch; nur T1
- 7 Ob 134/14b
Entscheidungstext OGH 29.10.2014 7 Ob 134/14b
Auch; nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105729
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2015
Dokumentnummer
JJR_19961017_OGH0002_0020OB02320_96G0000_002