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Entscheidung 7 Ob 134/14b×

Entscheidung 7 Ob 134/14b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0075871 Rechtssatz 26.11.1992Zivilrecht
Eine Beschränkung der körperlichen Bewegungsfreiheit liegt immer dann vor, wenn es einer Person unmöglich gemacht wird, ihren Aufenthalt nach ihrem freien Willen zu verändern. Die ständige Abhängigkeit der freien Aufenthaltsveränderung vom Willen eines ande …
RS0105729 Rechtssatz 17.10.1996Zivilrecht
Für die Beschränkung der Bewegungsfreiheit gelten die Prinzipien der Unerläßlichkeit und der Verhältnismäßigkeit. Die allgemeinen Bewegungsbeschränkungen des § 33 Abs 2 UbG (auf mehrere Räume oder auf bestimmte räumliche Bereiche) konstituieren den freiheit …
RS0121662 Rechtssatz 18.12.2006Zivilrecht
Eine Freiheitsbeschränkung iSd HeimAufG liegt immer dann vor, wenn es einer Person unmöglich gemacht wird, ihren Aufenthalt nach ihrem freien Willen zu verändern. Dabei ist zunächst die Beschränkung der Bewegungsfreiheit auf einen bestimmten räumlich abgegr …
RS0129779 Rechtssatz 29.10.2014Zivilrecht
Weder den Standards und Berichten des CPT ( Europäisches Komitee zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe), noch den Berichten und Anregungen der Volksanwaltschaft kommt normative Kraft zu.
RS0129780 Rechtssatz 29.10.2014Zivilrecht
Es bestehen derzeit keine rechtlich verbindlichen Normen, die die Verwendung von psychiatrischen Intensivbetten generell verbieten. Der Gesetzgeber erwähnt in ErlRV 353 BlgNr 22‑GP 10 sogar ausdrücklich psychiatrische Intensivbetten als freiheitsbeschränken …