Rechtssatz RS0129780
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129780
Entscheidungsdatum
29.10.2014
Rechtssatz
Es bestehen derzeit keine rechtlich verbindlichen Normen, die die Verwendung von psychiatrischen Intensivbetten generell verbieten. Der Gesetzgeber erwähnt in ErlRV 353 BlgNr 22‑GP 10 sogar ausdrücklich psychiatrische Intensivbetten als freiheitsbeschränkende Maßnahme, was bedeutet, dass ‑ zumindest zu diesem Zeitpunkt ‑ vom Vorliegen der in §§ 4 und 5 Abs 3 HeimAufG geforderten Voraussetzung der Zeit‑ und Fachgemäßheit der Maßnahme ausgegangen wurde. Auch der Erlass des Bundesministers für Gesundheit vom 22.7.2014, BMG-93330/0002-II/A/2014m, verbietet den Einsatz erst ab 1.7.2015. Selbstverständlich ist geänderten Standards Rechnung zu tragen.Es bestehen derzeit keine rechtlich verbindlichen Normen, die die Verwendung von psychiatrischen Intensivbetten generell verbieten. Der Gesetzgeber erwähnt in ErlRV 353 BlgNr 22‑GP 10 sogar ausdrücklich psychiatrische Intensivbetten als freiheitsbeschränkende Maßnahme, was bedeutet, dass ‑ zumindest zu diesem Zeitpunkt ‑ vom Vorliegen der in Paragraphen 4 und 5 Absatz 3, HeimAufG geforderten Voraussetzung der Zeit‑ und Fachgemäßheit der Maßnahme ausgegangen wurde. Auch der Erlass des Bundesministers für Gesundheit vom 22.7.2014, BMG-93330/0002-II/A/2014m, verbietet den Einsatz erst ab 1.7.2015. Selbstverständlich ist geänderten Standards Rechnung zu tragen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129780
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2016
Dokumentnummer
JJR_20141029_OGH0002_0070OB00134_14B0000_002