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Entscheidung 1 Ob 109/13f×

Entscheidung 1 Ob 109/13f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0081378 Rechtssatz 26.04.1978Zivilrecht
Auch eine Unterlassung kann eine Behörde zur Haftung verpflichten, wenn sie schuldhaft erfolgt ist.
RS0105728 Rechtssatz 17.10.1996Zivilrecht
Wenngleich der allgemeine Bewegungsspielraum nach § 33 Abs 2 UbG in Anwendung der Kriterien des § 33 Abs 1 UbG individuell festzulegen ist, unterliegen lediglich weitergehende Beschränkungen im Sinne des § 33 Abs 3 UbG einer gerichtlichen Überprüfung.
RS0105729 Rechtssatz 17.10.1996Zivilrecht
Für die Beschränkung der Bewegungsfreiheit gelten die Prinzipien der Unerläßlichkeit und der Verhältnismäßigkeit. Die allgemeinen Bewegungsbeschränkungen des § 33 Abs 2 UbG (auf mehrere Räume oder auf bestimmte räumliche Bereiche) konstituieren den freiheit …
RS0105730 Rechtssatz 17.10.1996Zivilrecht
Die Bestimmung des § 33 Abs 2 UbG soll gewährleisten, dass dem psychisch Kranken auch innerhalb des geschlossenen Bereichs ein möglichst großes Maß an Freizügigkeit und Freiheit der Bewegung gesichert ist.
RS0105731 Rechtssatz 17.10.1996Zivilrecht
Nur weitergehende Beschränkungen im Sinne des § 33 Abs 3 UbG sind durch die gerichtliche Zulässigkeitserklärung der Unterbringung als solche nicht gedeckt. Dadurch, daß der Gesetzgeber lediglich bei weitergehenden Maßnahmen im Sinne des § 33 Abs 3 UbG eine …
RS0129002 Rechtssatz 18.07.2013Zivilrecht
Das UbG enthält für die erforderliche Anhaltung keine ausdrückliche Zwangsermächtigung. Eine solche ist jedoch aus dem systematischen Kontext mehrerer Bestimmungen des UbG als unverzichtbares Erfordernis seiner Vollziehung abzuleiten (so schon 1 Ob 247/98z …