Rechtssatz RS0105730
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0105730
Entscheidungsdatum
18.07.2013
Rechtssatz
Die Bestimmung des § 33 Abs 2 UbG soll gewährleisten, dass dem psychisch Kranken auch innerhalb des geschlossenen Bereichs ein möglichst großes Maß an Freizügigkeit und Freiheit der Bewegung gesichert ist.Die Bestimmung des Paragraph 33, Absatz 2, UbG soll gewährleisten, dass dem psychisch Kranken auch innerhalb des geschlossenen Bereichs ein möglichst großes Maß an Freizügigkeit und Freiheit der Bewegung gesichert ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105730
Zuletzt aktualisiert am
11.10.2013
Dokumentnummer
JJR_19961017_OGH0002_0020OB02320_96G0000_003