Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil es zu der hier zu behandelnden Rechtsfrage noch keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gibt, er ist aber nicht berechtigt.
Der Patientenanwalt macht in seinem Rechtsmittel geltend, es sei in den angefochtenen Beschlüssen über die Unverhältnismäßigkeit der Unterbringung im geschlossenen Bereich nicht entschieden worden. Die vom Sachverständigen vorgeschlagene Vorgangsweise der Verlegung der Patientin in den offenen Stationsbereich stelle keine Alternative zur Unterbringung im Sinne des § 3 Z 2 UbG, sondern lediglich ein gelinderes, jedoch geeignetes Mittel der Gefahrenabwehr dar. Gerade durch die Aufrechterhaltung der Unterbringung sei auch in einem offenen Stationsbereich sichergestellt, daß ein psychisch Kranker die Behandlung fortsetze und einen Behandlungsabruch verhindere. Auch wenn die von der Anstalt vorgenommene Bewegungsbeschränkung auf einen geschlossenen Bereich durch eine gerichtliche Zulässigkeitserklärung einer Unterbringung gemäß § 26 UbG gedeckt sei, so mache eine derartige gerichtliche Entscheidung einen auf die Verhältnismäßigkeit im Sinne des § 33 Abs 1 UbG zielenden Antrag nicht gegenstandslos. Der Eventualantrag sei ja gerade deshalb gestellt worden, um die an sich zulässige Beschränkung auf ein für die Patientin individuell festgelegtes angemessenes Ausmaß zu reduzieren. Die Zulässigkeit einer Unterbringung sei nicht gleichbedeutend mit einer Unterbringung im geschlossenen Bereich, sondern reiche bereits die Anleitung des Abteilungsleiters aus, einen Patienten zurückzuhalten, um von einer Unterbringung zu sprechen. Auch "allgemeine" Beschränkungen im Sinne des § 33 Abs 2 UbG würden den Voraussetzungen des § 33 Abs 1 UbG unterliegen, sodaß auch deren Verhältnismäßigkeit einer gerichtlichen Überprüfung unterliege. Das Gericht müsse überprüfen, ob Beschränkungen, die zwar die Kriterien des § 3 Z 2 UbG erfüllen, auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Sinne des § 33 Abs 1 UbG entsprechen. Es müsse jede Beschränkung der Bewegungsfreiheit hinsichtlich des räumlichen Umfanges einer gerichtlichen Zulässigkeitsprüfung zugänglich sein, sohin auch allgemein zulässige, jedoch im Sinne des § 33 Abs 1 UbG unverhältnismäßige Beschränkungen.Der Patientenanwalt macht in seinem Rechtsmittel geltend, es sei in den angefochtenen Beschlüssen über die Unverhältnismäßigkeit der Unterbringung im geschlossenen Bereich nicht entschieden worden. Die vom Sachverständigen vorgeschlagene Vorgangsweise der Verlegung der Patientin in den offenen Stationsbereich stelle keine Alternative zur Unterbringung im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 2, UbG, sondern lediglich ein gelinderes, jedoch geeignetes Mittel der Gefahrenabwehr dar. Gerade durch die Aufrechterhaltung der Unterbringung sei auch in einem offenen Stationsbereich sichergestellt, daß ein psychisch Kranker die Behandlung fortsetze und einen Behandlungsabruch verhindere. Auch wenn die von der Anstalt vorgenommene Bewegungsbeschränkung auf einen geschlossenen Bereich durch eine gerichtliche Zulässigkeitserklärung einer Unterbringung gemäß Paragraph 26, UbG gedeckt sei, so mache eine derartige gerichtliche Entscheidung einen auf die Verhältnismäßigkeit im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, UbG zielenden Antrag nicht gegenstandslos. Der Eventualantrag sei ja gerade deshalb gestellt worden, um die an sich zulässige Beschränkung auf ein für die Patientin individuell festgelegtes angemessenes Ausmaß zu reduzieren. Die Zulässigkeit einer Unterbringung sei nicht gleichbedeutend mit einer Unterbringung im geschlossenen Bereich, sondern reiche bereits die Anleitung des Abteilungsleiters aus, einen Patienten zurückzuhalten, um von einer Unterbringung zu sprechen. Auch "allgemeine" Beschränkungen im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, UbG würden den Voraussetzungen des Paragraph 33, Absatz eins, UbG unterliegen, sodaß auch deren Verhältnismäßigkeit einer gerichtlichen Überprüfung unterliege. Das Gericht müsse überprüfen, ob Beschränkungen, die zwar die Kriterien des Paragraph 3, Ziffer 2, UbG erfüllen, auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, UbG entsprechen. Es müsse jede Beschränkung der Bewegungsfreiheit hinsichtlich des räumlichen Umfanges einer gerichtlichen Zulässigkeitsprüfung zugänglich sein, sohin auch allgemein zulässige, jedoch im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, UbG unverhältnismäßige Beschränkungen.
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden:
Wie das Rekursgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, sind gemäß § 33 Abs 1 UbG Beschränkungen des Patienten nur insoweit zulässig, als sie im Einzelfall zur Abwehr einer Gefahr im Sinne des § 3 Z 1 sowie zur ärztlichen Behandlung oder Betreuung unerläßlich sind und zu ihrem Zweck nicht außer Verhältnis stehen. Im allgemeinen darf die Bewegungsfreiheit des Kranken nur auf mehrere Räumen oder auf bestimmte Bereiche beschränkt werden (Abs 2). Beschränkungen der Bewegungsfreiheit auf einen Raum oder innerhalb eines Raumes sind vom behandelnden Arzt jeweils besonders anzuordnen, in der Krankengeschichte unter Angabe des Grundes zu beurkunden und unverzüglich dem Vertreter des Kranken mitzuteilen. Auf Verlangen des Kranken oder seines Vertreters hat das Gericht über die Zulässigkeit einer solchen Beschränkung unverzüglich zu entscheiden.Wie das Rekursgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, sind gemäß Paragraph 33, Absatz eins, UbG Beschränkungen des Patienten nur insoweit zulässig, als sie im Einzelfall zur Abwehr einer Gefahr im Sinne des Paragraph 3, Ziffer eins, sowie zur ärztlichen Behandlung oder Betreuung unerläßlich sind und zu ihrem Zweck nicht außer Verhältnis stehen. Im allgemeinen darf die Bewegungsfreiheit des Kranken nur auf mehrere Räumen oder auf bestimmte Bereiche beschränkt werden (Absatz 2,). Beschränkungen der Bewegungsfreiheit auf einen Raum oder innerhalb eines Raumes sind vom behandelnden Arzt jeweils besonders anzuordnen, in der Krankengeschichte unter Angabe des Grundes zu beurkunden und unverzüglich dem Vertreter des Kranken mitzuteilen. Auf Verlangen des Kranken oder seines Vertreters hat das Gericht über die Zulässigkeit einer solchen Beschränkung unverzüglich zu entscheiden.
Für die Beschränkung der Bewegungsfreiheit gelten daher die Prinzipien der Unerläßlichkeit und der Verhältnismäßigkeit (Hopf/Aigner, Unterbringungsgesetz, Rz 2 zu § 33). Die allgemeinen Bewegungsbeschränkungen des § 33 Abs 2 UbG (auf mehrere Räume oder auf bestimmte räumliche Bereiche) konstituieren aber den freiheitsentziehenden Charakter der Unterbringung, sie bedürfen daher - weil der Unterbringung begrifflich immanent - weder einer besonderen Anordnung noch unterliegen sie besonderen Zulässigkeitsbedingungen. Ihr Rechtstitel ist die Unterbringung selbst. Typische Erscheinungsformen dieser allgemeinen Bewegungsbeschränkung sind die Beschränkung auf einzelne Abteilungen bzw Stationen, zum Beispiel auf einen geschlossenen Bereich (Kopetzki, Unterbringungsrecht II, 779). Die Bestimmung des § 33 Abs 2 UbG soll gewährleisten, daß dem psychisch Kranken auch innerhalb des geschlossenen Bereichs ein möglichst großes Maß an Freizügigkeit und Freiheit der Bewegung gesichert ist (464 BlgNr 17. GP 17). Wenngleich der allgemeine Bewegungsspielraum in Anwendung der Kriterien des § 33 Abs 1 UbG individuell festzulegen ist und dabei auch vielfältige Abstufungen hinsichtlich der räumlichen und zeitlichen Dimensionen sowie der dabei eingeräumten Freiheit möglich und geboten sind (Kopetzki, aaO, 780), unterliegen lediglich weitergehende Beschränkungen im Sinne des § 33 Abs 3 UbG einer gerichtlichen Überprüfung, nur sie sind durch die gerichtliche Zulässigkeitserklärung der Unterbringung als solche nicht gedeckt (Kopetzki, aaO, 780 f). Dadurch, daß der Gesetzgeber lediglich bei weitergehenden Maßnahmen im Sinne des § 33 Abs 3 UbG eine besondere Anordnung, und die Möglichkeit der Überprüfung durch das Gericht vorgesehen hat, hat er auch zum Ausdruck gebracht, daß Beschränkungen der Bewegungsfreiheit auf mehrere Räume oder auf bestimmte räumliche Bereiche keiner besonderen Anordnung bedürfen (Hopf/Aigner Rz 4 zu § 33 UbG), und daß auch die Einhaltung der Grundsätze des § 33 Abs 1 UbG nicht der weiteren gerichtlichen Überprüfung unterliegt.Für die Beschränkung der Bewegungsfreiheit gelten daher die Prinzipien der Unerläßlichkeit und der Verhältnismäßigkeit (Hopf/Aigner, Unterbringungsgesetz, Rz 2 zu Paragraph 33,). Die allgemeinen Bewegungsbeschränkungen des Paragraph 33, Absatz 2, UbG (auf mehrere Räume oder auf bestimmte räumliche Bereiche) konstituieren aber den freiheitsentziehenden Charakter der Unterbringung, sie bedürfen daher - weil der Unterbringung begrifflich immanent - weder einer besonderen Anordnung noch unterliegen sie besonderen Zulässigkeitsbedingungen. Ihr Rechtstitel ist die Unterbringung selbst. Typische Erscheinungsformen dieser allgemeinen Bewegungsbeschränkung sind die Beschränkung auf einzelne Abteilungen bzw Stationen, zum Beispiel auf einen geschlossenen Bereich (Kopetzki, Unterbringungsrecht römisch zwei, 779). Die Bestimmung des Paragraph 33, Absatz 2, UbG soll gewährleisten, daß dem psychisch Kranken auch innerhalb des geschlossenen Bereichs ein möglichst großes Maß an Freizügigkeit und Freiheit der Bewegung gesichert ist (464 BlgNr 17. Gesetzgebungsperiode 17, ). Wenngleich der allgemeine Bewegungsspielraum in Anwendung der Kriterien des Paragraph 33, Absatz eins, UbG individuell festzulegen ist und dabei auch vielfältige Abstufungen hinsichtlich der räumlichen und zeitlichen Dimensionen sowie der dabei eingeräumten Freiheit möglich und geboten sind (Kopetzki, aaO, 780), unterliegen lediglich weitergehende Beschränkungen im Sinne des Paragraph 33, Absatz 3, UbG einer gerichtlichen Überprüfung, nur sie sind durch die gerichtliche Zulässigkeitserklärung der Unterbringung als solche nicht gedeckt (Kopetzki, aaO, 780 f). Dadurch, daß der Gesetzgeber lediglich bei weitergehenden Maßnahmen im Sinne des Paragraph 33, Absatz 3, UbG eine besondere Anordnung, und die Möglichkeit der Überprüfung durch das Gericht vorgesehen hat, hat er auch zum Ausdruck gebracht, daß Beschränkungen der Bewegungsfreiheit auf mehrere Räume oder auf bestimmte räumliche Bereiche keiner besonderen Anordnung bedürfen (Hopf/Aigner Rz 4 zu Paragraph 33, UbG), und daß auch die Einhaltung der Grundsätze des Paragraph 33, Absatz eins, UbG nicht der weiteren gerichtlichen Überprüfung unterliegt.
Es war daher dem Revisionsrekurs des Patientenanwaltes, der sich gegen die Zulässigkeit der Unterbringung an sich nicht wendet, ein Erfolg zu versagen.