Rechtssatz RS0105731
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0105731
Entscheidungsdatum
18.07.2013
Rechtssatz
Nur weitergehende Beschränkungen im Sinne des § 33 Abs 3 UbG sind durch die gerichtliche Zulässigkeitserklärung der Unterbringung als solche nicht gedeckt. Dadurch, daß der Gesetzgeber lediglich bei weitergehenden Maßnahmen im Sinne des § 33 Abs 3 UbG eine besondere Anordnung, und die Möglichkeit der Überprüfung durch das Gericht vorgesehen hat, hat er auch zum Ausdruck gebracht, daß Beschränkungen der Bewegungsfreiheit auf mehrere Räume oder auf bestimmte räumliche Bereiche keiner besonderen Anordnung bedürfen, und daß auch die Einhaltung der Grundsätze des § 33 Abs 1 UbG nicht der weiteren gerichtlichen Überprüfung unterliegt.Nur weitergehende Beschränkungen im Sinne des Paragraph 33, Absatz 3, UbG sind durch die gerichtliche Zulässigkeitserklärung der Unterbringung als solche nicht gedeckt. Dadurch, daß der Gesetzgeber lediglich bei weitergehenden Maßnahmen im Sinne des Paragraph 33, Absatz 3, UbG eine besondere Anordnung, und die Möglichkeit der Überprüfung durch das Gericht vorgesehen hat, hat er auch zum Ausdruck gebracht, daß Beschränkungen der Bewegungsfreiheit auf mehrere Räume oder auf bestimmte räumliche Bereiche keiner besonderen Anordnung bedürfen, und daß auch die Einhaltung der Grundsätze des Paragraph 33, Absatz eins, UbG nicht der weiteren gerichtlichen Überprüfung unterliegt.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 2320/96g
Entscheidungstext OGH 17.10.1996 2 Ob 2320/96g
- 3 Ob 338/98x
Entscheidungstext OGH 26.05.1999 3 Ob 338/98x
nur: Beschränkungen der Bewegungsfreiheit auf mehrere Räume oder auf bestimmte räumliche Bereiche bedürfen keiner besonderen Anordnung, und die Einhaltung der Grundsätze des § 33 Abs 1 UbG unterliegt nicht der weiteren gerichtlichen Überprüfung. (T1)
- 1 Ob 109/13f
Entscheidungstext OGH 18.07.2013 1 Ob 109/13f
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105731
Zuletzt aktualisiert am
11.10.2013
Dokumentnummer
JJR_19961017_OGH0002_0020OB02320_96G0000_004