Der dagegen erhobene außerordentliche Revisionsrekurs der Patientenanwältin ist zulässig und berechtigt.
Aus dem Protokoll über die am 4. 1. 1999 durchgeführte Anhörung des Betroffenen geht nicht hervor, daß die hiebei anwesende Patientenanwältin darüber informiert worden wäre, daß das Erstgericht im Sinn der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 1 Ob 591/94 von einer Zweiteilung des Verfahrens Abstand nehmen, am 4. 1. 1999 nicht bloß die Erstanhörung, sondern gleich die mündliche Verhandlung nach § 22 UBG durchführen und in dieser den Beschluß über die Zulässigkeit der Unterbringung fassen werde. Es läßt sich dem Akt auch nicht entnehmen, daß der Patientenanwältin eine Ladung zur mündlichen Verhandlung und der Beschluß auf Bestellung der Sachverständigen (vgl § 22 Abs 2 UBG) zugekommen wäre. Nach dem Akteninhalt bestand daher für die Patientenanwältin kein Anlaß, sofort und noch vor der Beschlußfassung über die Zulässigkeit der Anhaltung die Bestellung eines weiteren Sachverständigen zu verlangen. Hiezu hatte sie erstmals in ihrem Rekurs Gelegenheit.Aus dem Protokoll über die am 4. 1. 1999 durchgeführte Anhörung des Betroffenen geht nicht hervor, daß die hiebei anwesende Patientenanwältin darüber informiert worden wäre, daß das Erstgericht im Sinn der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 1 Ob 591/94 von einer Zweiteilung des Verfahrens Abstand nehmen, am 4. 1. 1999 nicht bloß die Erstanhörung, sondern gleich die mündliche Verhandlung nach Paragraph 22, UBG durchführen und in dieser den Beschluß über die Zulässigkeit der Unterbringung fassen werde. Es läßt sich dem Akt auch nicht entnehmen, daß der Patientenanwältin eine Ladung zur mündlichen Verhandlung und der Beschluß auf Bestellung der Sachverständigen vergleiche Paragraph 22, Absatz 2, UBG) zugekommen wäre. Nach dem Akteninhalt bestand daher für die Patientenanwältin kein Anlaß, sofort und noch vor der Beschlußfassung über die Zulässigkeit der Anhaltung die Bestellung eines weiteren Sachverständigen zu verlangen. Hiezu hatte sie erstmals in ihrem Rekurs Gelegenheit.
Gemäß § 22 Abs 1 UBG ist auf Verlangen des Kranken oder seines Vertreters jedenfalls ein zweiter Sachverständiger zu bestellen. Das Rekursgericht, das hier selbst eine mündliche Verhandlung iSd § 22 UBG zur Prüfung der Voraussetzungen der Unterbringung nach § 3 UBG durchgeführt hat, hätte daher dem bereits im Rekurs und dann nochmals in der Verhandlung gestellten Antrag der Patientenanwältin, einen weiteren Sachverständigen beizuziehen, entsprechen müssen. Durch die Unterlassung der Bestellung eines zweiten Sachverständigen ist das Rekursverfahren selbst mangelhaft geblieben. Deshalb war der Beschluß des Rekursgerichtes aufzuheben und diesem eine neuerliche Entscheidung nach Beseitigung des Verfahrensmangels aufzutragen.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, UBG ist auf Verlangen des Kranken oder seines Vertreters jedenfalls ein zweiter Sachverständiger zu bestellen. Das Rekursgericht, das hier selbst eine mündliche Verhandlung iSd Paragraph 22, UBG zur Prüfung der Voraussetzungen der Unterbringung nach Paragraph 3, UBG durchgeführt hat, hätte daher dem bereits im Rekurs und dann nochmals in der Verhandlung gestellten Antrag der Patientenanwältin, einen weiteren Sachverständigen beizuziehen, entsprechen müssen. Durch die Unterlassung der Bestellung eines zweiten Sachverständigen ist das Rekursverfahren selbst mangelhaft geblieben. Deshalb war der Beschluß des Rekursgerichtes aufzuheben und diesem eine neuerliche Entscheidung nach Beseitigung des Verfahrensmangels aufzutragen.
Im fortgesetzten Verfahren wird das Rekursgericht zu beachten haben, daß der mündlichen Verhandlung auch der gesetzliche Vertreter des mj Betroffenen beizuziehen ist. Gemäß § 14 Abs 1 UBG wird durch das kraft Gesetzes entstandene Vertretungsverhältnis zwischen dem Patientenanwalt und dem Kranken die Vertretungsbefugnis eines sonstigen Vertreters nicht beschränkt. Nach § 22 Abs 2 UBG ist unter anderem der Vertreter des Kranken zur mündlichen Verhandlung zu laden. Eine Einschränkung dahin, daß darunter ausschließlich der Patientenanwalt zu verstehen sei, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Neben dem Patientenanwalt kommen vielmehr auch die gewillkürten und insbesondere die gesetzlichen Vertreter des Betroffenen in Betracht (vgl Kopetzky, Unterbringungsrecht II, 647).Im fortgesetzten Verfahren wird das Rekursgericht zu beachten haben, daß der mündlichen Verhandlung auch der gesetzliche Vertreter des mj Betroffenen beizuziehen ist. Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, UBG wird durch das kraft Gesetzes entstandene Vertretungsverhältnis zwischen dem Patientenanwalt und dem Kranken die Vertretungsbefugnis eines sonstigen Vertreters nicht beschränkt. Nach Paragraph 22, Absatz 2, UBG ist unter anderem der Vertreter des Kranken zur mündlichen Verhandlung zu laden. Eine Einschränkung dahin, daß darunter ausschließlich der Patientenanwalt zu verstehen sei, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Neben dem Patientenanwalt kommen vielmehr auch die gewillkürten und insbesondere die gesetzlichen Vertreter des Betroffenen in Betracht vergleiche Kopetzky, Unterbringungsrecht römisch zwei, 647).