Rechtssatz RS0075943
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0075943
Entscheidungsdatum
20.05.1999
Rechtssatz
Eine innerhalb der Frist des UbG § 19 durchgeführte mündliche Verhandlung nach § 22 ff UbG ersetzt die Erstanhörung nach § 19 UbG.Eine innerhalb der Frist des UbG Paragraph 19, durchgeführte mündliche Verhandlung nach Paragraph 22, ff UbG ersetzt die Erstanhörung nach Paragraph 19, UbG.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 591/94
Entscheidungstext OGH 23.09.1994 1 Ob 591/94
- 6 Ob 96/99g
Entscheidungstext OGH 20.05.1999 6 Ob 96/99g
Vgl; Beisatz: Zur mündlichen Verhandlung ist der Vertreter des Kranken zu laden. Eine Einschränkung dahin, daß darunter ausschließlich der Patientenanwalt zu verstehen sei, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Neben dem Patientenanwalt kommen vielmehr auch die gewillkürten und insbesondere die gesetzlichen Vertreter des Betroffenen in Betracht. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0075943
Dokumentnummer
JJR_19940923_OGH0002_0010OB00591_9400000_002