Rechtssatz RS0112039
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112039
Entscheidungsdatum
20.05.1999
Rechtssatz
Bestand für die Patientenanwältin im erstinstanzlichen Verfahren mangels Ladung zur mündlichen Verhandlung kein Anlaß, sofort und noch vor der Beschlußfassung über die Zulässigkeit der Anhaltung die Bestellung eines weiteren Sachverständigen zu verlangen, hat das Rekursgericht, das selbst eine mündliche Verhandlung iSd § 22 UBG zur Prüfung der Voraussetzungen der Unterbringung nach § 3 UBG durchführt, auf Antrag der Patientenanwältin einen weiteren Sachverständigen beizuziehen. Durch die Unterlassung der Bestellung eines zweiten Sachverständigen ist das Rekursverfahren selbst mangelhaft geblieben.Bestand für die Patientenanwältin im erstinstanzlichen Verfahren mangels Ladung zur mündlichen Verhandlung kein Anlaß, sofort und noch vor der Beschlußfassung über die Zulässigkeit der Anhaltung die Bestellung eines weiteren Sachverständigen zu verlangen, hat das Rekursgericht, das selbst eine mündliche Verhandlung iSd Paragraph 22, UBG zur Prüfung der Voraussetzungen der Unterbringung nach Paragraph 3, UBG durchführt, auf Antrag der Patientenanwältin einen weiteren Sachverständigen beizuziehen. Durch die Unterlassung der Bestellung eines zweiten Sachverständigen ist das Rekursverfahren selbst mangelhaft geblieben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112039
Dokumentnummer
JJR_19990520_OGH0002_0060OB00096_99G0000_001