Der außerordentliche Revisionsrekurs der Patientenanwältin im eigenen Namen ist nicht zulässig, jener des durch die Patientenanwältin vertretenen Kranken, mit dem er den Ausspruch der Unzulässigerklärung der Behandlung in der oben angegebenen Zeit anstrebt, ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Anzuwenden ist im vorliegenden Fall das Bundesgesetz vom 1. März 1990 über die Unterbringung psychisch Kranker in Krankenanstalten BGBl 1990/155 (Unterbringungsgesetz - im Folgenden nur UbG). Nach den Feststellungen fehlte dem Kranken zum Zeitpunkt der hier relevanten ärztlichen Behandlung seiner Verbrühungen die Urteils- und Einsichtsfähigkeit für eine Behandlung. Nach den Ausführungen im Revisionsrekurs und dem Akteninhalt hatte der volljährige Kranke zu diesem Zeitpunkt auch keinen Sachwalter. Gemäß § 12 Abs 2 UbG entscheidet das Gericht im Verfahren außer Streitsachen; auch im Verfahren nach dem UbG richtet sich die Anfechtbarkeit von Beschlüssen der Gerichte zweiter Instanz nach den Bestimmungen des AußStrG. Am 1. Jänner 2005 trat das AußStrG, BGBl I 2003/112, in Kraft; es ist grundsätzlich zufolge § 199 AußStrG auch auf Verfahren anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten anhängig geworden sind (3 Ob 179/05b vom 27. Mai 2005 ON 32).Anzuwenden ist im vorliegenden Fall das Bundesgesetz vom 1. März 1990 über die Unterbringung psychisch Kranker in Krankenanstalten BGBl 1990/155 (Unterbringungsgesetz - im Folgenden nur UbG). Nach den Feststellungen fehlte dem Kranken zum Zeitpunkt der hier relevanten ärztlichen Behandlung seiner Verbrühungen die Urteils- und Einsichtsfähigkeit für eine Behandlung. Nach den Ausführungen im Revisionsrekurs und dem Akteninhalt hatte der volljährige Kranke zu diesem Zeitpunkt auch keinen Sachwalter. Gemäß Paragraph 12, Absatz 2, UbG entscheidet das Gericht im Verfahren außer Streitsachen; auch im Verfahren nach dem UbG richtet sich die Anfechtbarkeit von Beschlüssen der Gerichte zweiter Instanz nach den Bestimmungen des AußStrG. Am 1. Jänner 2005 trat das AußStrG, BGBl römisch eins 2003/112, in Kraft; es ist grundsätzlich zufolge Paragraph 199, AußStrG auch auf Verfahren anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten anhängig geworden sind (3 Ob 179/05b vom 27. Mai 2005 ON 32).
1. Zum Rechtsmittel der Patientenanwältin im eigenen Namen: Gemäß § 14 Abs 1 erster Satz UbG wird der Patientenanwalt mit der Aufnahme eines ohne Verlangen untergebrachten Kranken kraft Gesetzes dessen Vertreter für das Unterbringungsverfahren und zur Wahrnehmung der insbesondere in den §§ 33 bis 39 verankerten Rechte. Wer dabei im Einzelfall Patientenvertreter ist, bestimmt sich nach der Bestellung durch den Vorsteher des zuständigen Bezirksgerichts nach § 13 Abs 1 UbG. Der Patientenanwalt ist ein aus Zweckmäßigkeitsgründen vorgesehener Vertreter des Kranken kraft Gesetzes mit einem durch das Unterbringungsgesetz umschriebenen Wirkungskreis. Sein Rechtsmittel kann daher immer nur Rechtsmittel des von ihm Vertretenen sein, auch wenn es sein Recht ist, Rechtsmittel unabhängig vom Willen des Kranken zu erheben (stRsp, zuletzt 10 Ob 78/07d = EF-Z 2008/18; RIS-Justiz RS0075886). Soweit die Patientenanwältin den Revisionsrekurs ausdrücklich im eigenen Namen erhob - daneben erklärte sie auch ausdrücklich, das Rechtsmittel im Namen des Untergebrachten zu erheben - , ist dieses mangels Rechtsmittellegitimation der Patientenanwältin im eigenen Namen als unzulässig zurückzuweisen.1. Zum Rechtsmittel der Patientenanwältin im eigenen Namen: Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz UbG wird der Patientenanwalt mit der Aufnahme eines ohne Verlangen untergebrachten Kranken kraft Gesetzes dessen Vertreter für das Unterbringungsverfahren und zur Wahrnehmung der insbesondere in den Paragraphen 33 bis 39 verankerten Rechte. Wer dabei im Einzelfall Patientenvertreter ist, bestimmt sich nach der Bestellung durch den Vorsteher des zuständigen Bezirksgerichts nach Paragraph 13, Absatz eins, UbG. Der Patientenanwalt ist ein aus Zweckmäßigkeitsgründen vorgesehener Vertreter des Kranken kraft Gesetzes mit einem durch das Unterbringungsgesetz umschriebenen Wirkungskreis. Sein Rechtsmittel kann daher immer nur Rechtsmittel des von ihm Vertretenen sein, auch wenn es sein Recht ist, Rechtsmittel unabhängig vom Willen des Kranken zu erheben (stRsp, zuletzt 10 Ob 78/07d = EF-Z 2008/18; RIS-Justiz RS0075886). Soweit die Patientenanwältin den Revisionsrekurs ausdrücklich im eigenen Namen erhob - daneben erklärte sie auch ausdrücklich, das Rechtsmittel im Namen des Untergebrachten zu erheben - , ist dieses mangels Rechtsmittellegitimation der Patientenanwältin im eigenen Namen als unzulässig zurückzuweisen.
2. Zum Rechtsmittel der Patientenanwältin im Namen des Kranken, das sich nach der Vorentscheidung nur mehr auf die Zulässigkeit der ärztlichen Behandlung an einem bestimmten Tag bezieht:
a) Zur Rechtslage:
§ 35 lautet: (1) Der Kranke darf nur nach den Grundsätzen und anerkannten Methoden der medizinischen Wissenschaft ärztlich behandelt werden. Die Behandlung ist nur insoweit zulässig, als sie zu ihrem Zweck nicht außer Verhältnis steht. (2) ...Paragraph 35, lautet: (1) Der Kranke darf nur nach den Grundsätzen und anerkannten Methoden der medizinischen Wissenschaft ärztlich behandelt werden. Die Behandlung ist nur insoweit zulässig, als sie zu ihrem Zweck nicht außer Verhältnis steht. (2) ...
§ 36 lautet:Paragraph 36, lautet:
(1) Kann der Kranke den Grund und die Bedeutung einer Behandlung einsehen und seinen Willen nach dieser Einsicht bestimmen, so ...
(2) Kann der Kranke den Grund und die Bedeutung einer Behandlung nicht einsehen oder seinen Willen nicht nach dieser Einsicht bestimmen, so darf er, wenn er minderjährig oder ihm ein Sachwalter bestellt ist, dessen Wirkungskreis Willenserklärungen zur Behandlung des Kranken umfaßt, nicht gegen den Willen seines gesetzlichen Vertreters oder Erziehungsberechtigten behandelt werden; besondere Heilbehandlungen einschließlich operativer Eingriffe dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung des gesetzlichen Vertreters oder Erziehungsberechtigten durchgeführt werden. Hat der Kranke keinen gesetzlichen Vertreter oder Erziehungsberechtigten, so hat auf Verlangen des Kranken oder seines Vertreters das Gericht über die Zulässigkeit der Behandlung unverzüglich zu entscheiden; besondere Heilbehandlungen einschließlich operativer Eingriffe bedürfen der Genehmigung des Gerichtes.
§ 37 lautet: Die Zustimmung und die gerichtliche Genehmigung sind nicht erforderlich, wenn die Behandlung so dringend notwendig ist, daß der mit der Einholung der Zustimmung oder der Genehmigung verbundene Aufschub das Leben des Kranken gefährden würde oder mit der Gefahr einer schweren Schädigung der Gesundheit des Kranken verbunden wäre. Über die Notwendigkeit und Dringlichkeit einer Behandlung entscheidet der Abteilungsleiter. Dieser hat den gesetzlichen Vertreter oder Erziehungsberechtigten oder, wenn der Kranke keinen solchen hat, den Patientenanwalt nachträglich von der Behandlung zu verständigen.Paragraph 37, lautet: Die Zustimmung und die gerichtliche Genehmigung sind nicht erforderlich, wenn die Behandlung so dringend notwendig ist, daß der mit der Einholung der Zustimmung oder der Genehmigung verbundene Aufschub das Leben des Kranken gefährden würde oder mit der Gefahr einer schweren Schädigung der Gesundheit des Kranken verbunden wäre. Über die Notwendigkeit und Dringlichkeit einer Behandlung entscheidet der Abteilungsleiter. Dieser hat den gesetzlichen Vertreter oder Erziehungsberechtigten oder, wenn der Kranke keinen solchen hat, den Patientenanwalt nachträglich von der Behandlung zu verständigen.
b) Zum Rechtsmittelrecht: Der Oberste Gerichtshof hat bereits in einer Vielzahl von Entscheidungen ausgesprochen und ausführlich begründet, dass die vom Staat im Unterbringungsgesetz gewährten Rechtsschutzeinrichtungen (insbesondere §§ 35 bis 37 UbG) im Lichte der in den Bestimmungen der EMRK festgelegten Individualrechte dahin auszulegen sind, dass derjenige, der behauptet, in seinen Rechten auf Achtung der Menschenwürde (Art 3 EMRK) sowie in seinem Recht auf Freiheit und Sicherheit (Art 5 EMRK) verletzt zu sein, auch noch nach Beendigung der gegen ihn gesetzten Maßnahmen, also auch noch nach Aufhebung einer freiheitsbeschränkenden Unterbringung in einer psychiatrischen Abteilung oder nach bereits erfolgter Behandlung oder besonderer Heilbehandlung, ein rechtliches Interesse an der Feststellung hat, ob die Unterbringung oder die an ihm vorgenommene Behandlung zu Recht erfolgte (6 Ob 631/93; 2 Ob 2215/96s = SZ 69/202 = RdM 1997, 15 uva; RIS-Justiz RS0074575). Bei verfassungskonformer Auslegung des UbG im Lichte des Art 13 EMRK unterliegen auch ärztliche Behandlungen ohne oder gegen den Willen des untergebrachten Kranken auch noch nach Beendigung der Unterbringung und der Behandlung der gerichtlichen Kontrolle (stRsp, zuletzt 1 Ob 235/06z = RdM 2007/57 = Zak 2007/233 = EF-Z 2007/88). Es besteht daher das Rechtsmittelinteresse auch noch nach Beendigung der Unterbringung und Behandlung.b) Zum Rechtsmittelrecht: Der Oberste Gerichtshof hat bereits in einer Vielzahl von Entscheidungen ausgesprochen und ausführlich begründet, dass die vom Staat im Unterbringungsgesetz gewährten Rechtsschutzeinrichtungen (insbesondere Paragraphen 35 bis 37 UbG) im Lichte der in den Bestimmungen der EMRK festgelegten Individualrechte dahin auszulegen sind, dass derjenige, der behauptet, in seinen Rechten auf Achtung der Menschenwürde (Artikel 3, EMRK) sowie in seinem Recht auf Freiheit und Sicherheit (Artikel 5, EMRK) verletzt zu sein, auch noch nach Beendigung der gegen ihn gesetzten Maßnahmen, also auch noch nach Aufhebung einer freiheitsbeschränkenden Unterbringung in einer psychiatrischen Abteilung oder nach bereits erfolgter Behandlung oder besonderer Heilbehandlung, ein rechtliches Interesse an der Feststellung hat, ob die Unterbringung oder die an ihm vorgenommene Behandlung zu Recht erfolgte (6 Ob 631/93; 2 Ob 2215/96s = SZ 69/202 = RdM 1997, 15 uva; RIS-Justiz RS0074575). Bei verfassungskonformer Auslegung des UbG im Lichte des Artikel 13, EMRK unterliegen auch ärztliche Behandlungen ohne oder gegen den Willen des untergebrachten Kranken auch noch nach Beendigung der Unterbringung und der Behandlung der gerichtlichen Kontrolle (stRsp, zuletzt 1 Ob 235/06z = RdM 2007/57 = Zak 2007/233 = EF-Z 2007/88). Es besteht daher das Rechtsmittelinteresse auch noch nach Beendigung der Unterbringung und Behandlung.
c) Zum sachlichen Anwendungsbereich der gerichtlichen Kontrolle: Vorerst ist die Frage zu lösen, ob das UbG auch auf Heilbehandlungen anzuwenden ist, die mit der psychischen Erkrankung nicht im direkten Zusammenhang stehen. Sachlich zuständig zur Entscheidung ist das Unterbringungsgericht über die Zulässigkeit 1. von Beschränkungen der Bewegungsfreiheit auf einen Raum oder innerhalb eines Raumes auf Verlangen des Kranken oder seines Vertreters (§ 33 Abs 3 leg. cit.); 2. einer Einschränkung des Telefonverkehrs oder des Besuchsempfangs, auf Verlangen des Kranken oder seines Vertreters (§ 34 Abs 2 leg. cit.); 3. einer Behandlung bei nicht einsichtsfähigen Personen ohne gesetzlichen Vertreter oder Erziehungsberechtigten, auf Verlangen des Kranken oder seines Vertreters (§ 36 Abs 2) sowie 4. über die Genehmigung einer besonderen Heilbehandlung einschließlich operativer Eingriffe bei nicht einsichtsfähigen Kranken ohne gesetzlichen Vertreter oder Erziehungsberechtigten (§ 36 Abs 2 leg. cit.). Von Relevanz ist hier nur der dritte Fall, weil eine besondere Heilbehandlung - wie noch darzustellen sein wird - nicht vorliegt. Bei der Überprüfung von Behandlungen - wie hier - handelt es sich insofern um eine nachträgliche (a posteriori) und fakultative Kontrolle, als die Behandlung zunächst ohne Mitwirkung des Gerichts vorgenommen wird (vgl dazu Kopetzki, Unterbringungsrecht2 Rz 722 f).c) Zum sachlichen Anwendungsbereich der gerichtlichen Kontrolle: Vorerst ist die Frage zu lösen, ob das UbG auch auf Heilbehandlungen anzuwenden ist, die mit der psychischen Erkrankung nicht im direkten Zusammenhang stehen. Sachlich zuständig zur Entscheidung ist das Unterbringungsgericht über die Zulässigkeit 1. von Beschränkungen der Bewegungsfreiheit auf einen Raum oder innerhalb eines Raumes auf Verlangen des Kranken oder seines Vertreters (Paragraph 33, Absatz 3, leg. cit.); 2. einer Einschränkung des Telefonverkehrs oder des Besuchsempfangs, auf Verlangen des Kranken oder seines Vertreters (Paragraph 34, Absatz 2, leg. cit.); 3. einer Behandlung bei nicht einsichtsfähigen Personen ohne gesetzlichen Vertreter oder Erziehungsberechtigten, auf Verlangen des Kranken oder seines Vertreters (Paragraph 36, Absatz 2,) sowie 4. über die Genehmigung einer besonderen Heilbehandlung einschließlich operativer Eingriffe bei nicht einsichtsfähigen Kranken ohne gesetzlichen Vertreter oder Erziehungsberechtigten (Paragraph 36, Absatz 2, leg. cit.). Von Relevanz ist hier nur der dritte Fall, weil eine besondere Heilbehandlung - wie noch darzustellen sein wird - nicht vorliegt. Bei der Überprüfung von Behandlungen - wie hier - handelt es sich insofern um eine nachträgliche (a posteriori) und fakultative Kontrolle, als die Behandlung zunächst ohne Mitwirkung des Gerichts vorgenommen wird vergleiche dazu Kopetzki, Unterbringungsrecht2 Rz 722 f).
Grundsätzlich beziehen sich die Vorschriften der §§ 35 bis 38 UbG über ärztliche Behandlung und das diese betreffende gerichtliche Verfahren auf untergebrachte Kranke (RIS-Justiz RS0076092). Kopetzki (aaO Rz 582) vertritt nun die Auffassung, das UbG unterscheide nicht nach der Fachzugehörigkeit einer ärztlichen Behandlung. Es sei daher unrichtig, wenn in der Rechtsprechung mitunter die Auffassung vertreten werde, die §§ 35 ff UbG seien nur auf psychiatrische Behandlungen oder nur auf die Behandlung der psychiatrischen Anlasskrankheit anwendbar (so LG Innsbruck vom 20. März 1991, AZ 1 b R 49/91, anders nun dieses Gericht am 12. September 1997, AZ 52 R 117/97f). Dies ergebe sich schon aus der Anführung „operativer Eingriffe" in § 36 UbG. Der Oberste Gerichtshof nahm zu dieser Frage noch nicht ausdrücklich Stellung. In der Entscheidung 4 Ob 549/94 (= SZ 67/152 = RdM 1995, 17 [Kopetzki]) „betraf" die dort erfolgte Heilbehandlung (Depotinjektion Cisordinol) die psychiatrische Erkrankung, was unter Umständen eine Überlegung in die Richtung darstellen könnte, dass nur Heilbehandlungen im Zusammenhang mit psychischen Erkrankungen vom UbG erfasst werden. Allerdings sah die Entscheidung 6 Ob 2117/96h (= SZ 69/182 = RdM 1997, 17) die Setzung eines Cava-Katheters zur Vornahme notwendiger Infusionen und Sicherstellung der Ernährung einer an einer Psychose und zahlreichen körperlichen Erkrankungen leidenden Untergebrachten ohne Weiteres als Heilbehandlung im Sinn des UbG an.Grundsätzlich beziehen sich die Vorschriften der Paragraphen 35 bis 38 UbG über ärztliche Behandlung und das diese betreffende gerichtliche Verfahren auf untergebrachte Kranke (RIS-Justiz RS0076092). Kopetzki (aaO Rz 582) vertritt nun die Auffassung, das UbG unterscheide nicht nach der Fachzugehörigkeit einer ärztlichen Behandlung. Es sei daher unrichtig, wenn in der Rechtsprechung mitunter die Auffassung vertreten werde, die Paragraphen 35, ff UbG seien nur auf psychiatrische Behandlungen oder nur auf die Behandlung der psychiatrischen Anlasskrankheit anwendbar (so LG Innsbruck vom 20. März 1991, AZ 1 b R 49/91, anders nun dieses Gericht am 12. September 1997, AZ 52 R 117/97f). Dies ergebe sich schon aus der Anführung „operativer Eingriffe" in Paragraph 36, UbG. Der Oberste Gerichtshof nahm zu dieser Frage noch nicht ausdrücklich Stellung. In der Entscheidung 4 Ob 549/94 (= SZ 67/152 = RdM 1995, 17 [Kopetzki]) „betraf" die dort erfolgte Heilbehandlung (Depotinjektion Cisordinol) die psychiatrische Erkrankung, was unter Umständen eine Überlegung in die Richtung darstellen könnte, dass nur Heilbehandlungen im Zusammenhang mit psychischen Erkrankungen vom UbG erfasst werden. Allerdings sah die Entscheidung 6 Ob 2117/96h (= SZ 69/182 = RdM 1997, 17) die Setzung eines Cava-Katheters zur Vornahme notwendiger Infusionen und Sicherstellung der Ernährung einer an einer Psychose und zahlreichen körperlichen Erkrankungen leidenden Untergebrachten ohne Weiteres als Heilbehandlung im Sinn des UbG an.
Ziel des UbG ist es, auch während der Anhaltung „die Grenzen der Einschränkung der Persönlichkeitsrechte in rechtsstaatlich einwandfreier Form abzustecken" (Kopetzki aaO Rz 721 unter Hinweis auf die RV). Deshalb sehe das UbG einen besonderen gerichtlichen Rechtsweg zur Überprüfung von Behandlungen des Kranken in der Anstalt vor. Angesichts des dargestellten Zwecks des UbG erachtet es der erkennende Senat als sachgerecht, jede Heilbehandlung, die an einem untergebrachten, nicht einsichtsfähigen und (in der Frage seiner Zustimmung zur Behandlung) nicht vertretenen Kranken vorgenommen wird, der gerichtlichen Kontrolle nach den §§ 35 ff UbG zu unterwerfen (so auch JAB, 1202 BlgNR XVII. GP, 4 f und Hopf/Aigner, Unterbringungsgesetz 93). Obwohl im vorliegenden Fall (Behandlung von Verbrennungen) nun keine psychiatrische Heilbehandlung und keine Behandlung der psychiatrischen Anlasskrankheit des Kranken vorlag, sondern die davon unabhängige - wohl aber offenbar durch die psychische Krankheit des Kranken (Bad im brühend-heißen Wasser als „Härtetest") ausgelöste - dermatologische Heilbehandlung, musste sie das Gericht überprüfen. Entgegen dem vom Abteilungsleiter der psychiatrischen Klinik nach wie vor vertretenen Standpunkt ist daher im vorliegenden Fall von einer Heilbehandlung eines untergebrachten Kranken auszugehen.Ziel des UbG ist es, auch während der Anhaltung „die Grenzen der Einschränkung der Persönlichkeitsrechte in rechtsstaatlich einwandfreier Form abzustecken" (Kopetzki aaO Rz 721 unter Hinweis auf die Regierungsvorlage Deshalb sehe das UbG einen besonderen gerichtlichen Rechtsweg zur Überprüfung von Behandlungen des Kranken in der Anstalt vor. Angesichts des dargestellten Zwecks des UbG erachtet es der erkennende Senat als sachgerecht, jede Heilbehandlung, die an einem untergebrachten, nicht einsichtsfähigen und (in der Frage seiner Zustimmung zur Behandlung) nicht vertretenen Kranken vorgenommen wird, der gerichtlichen Kontrolle nach den Paragraphen 35, ff UbG zu unterwerfen (so auch JAB, 1202 BlgNR römisch siebzehn. GP, 4 f und Hopf/Aigner, Unterbringungsgesetz 93). Obwohl im vorliegenden Fall (Behandlung von Verbrennungen) nun keine psychiatrische Heilbehandlung und keine Behandlung der psychiatrischen Anlasskrankheit des Kranken vorlag, sondern die davon unabhängige - wohl aber offenbar durch die psychische Krankheit des Kranken (Bad im brühend-heißen Wasser als „Härtetest") ausgelöste - dermatologische Heilbehandlung, musste sie das Gericht überprüfen. Entgegen dem vom Abteilungsleiter der psychiatrischen Klinik nach wie vor vertretenen Standpunkt ist daher im vorliegenden Fall von einer Heilbehandlung eines untergebrachten Kranken auszugehen.
d) In casu nicht gelöst werden muss die (strittige) Frage, ob ein untergebrachter Kranker, der außerhalb der psychiatrischen Anstalt - hier überdies wegen einer nicht psychiatrischen Krankheit - behandelt wird, unter den Schutz des UbG fällt (vgl dazu Kopetzki aaO Rz 39 und 584, je mwN aus der Lehre), war doch im vorliegenden Fall der Kranke in dem durch den erstgerichtlichen Beschluss festgelegten Zeitraum gerade nicht außerhalb der psychiatrischen geschlossenen Abteilung (Station S3). Die Weigerung der Ärzte der dermatologischen Abteilung, den Kranken aus den bekannten Gründen dort selbst weiter zu behandeln, erfolgte vor dem strittigen Zeitraum und entzieht sich schon deshalb hier einer weiteren Überprüfung.d) In casu nicht gelöst werden muss die (strittige) Frage, ob ein untergebrachter Kranker, der außerhalb der psychiatrischen Anstalt - hier überdies wegen einer nicht psychiatrischen Krankheit - behandelt wird, unter den Schutz des UbG fällt vergleiche dazu Kopetzki aaO Rz 39 und 584, je mwN aus der Lehre), war doch im vorliegenden Fall der Kranke in dem durch den erstgerichtlichen Beschluss festgelegten Zeitraum gerade nicht außerhalb der psychiatrischen geschlossenen Abteilung (Station S3). Die Weigerung der Ärzte der dermatologischen Abteilung, den Kranken aus den bekannten Gründen dort selbst weiter zu behandeln, erfolgte vor dem strittigen Zeitraum und entzieht sich schon deshalb hier einer weiteren Überprüfung.
e) Eine „besondere Heilbehandlung" liegt nicht vor. Das Gesetz definiert diesen Begriff in § 36 UbG nicht. Nach der Rechtsprechung ist jeweils im Einzelfall abzuwägen (vgl 6 Ob 2117/96h), ob eine „besondere Heilbehandlung" iSd § 36 UbG vorlag. Behandlungen, die die körperliche Integrität des Betroffenen in besonderer Weise beeinträchtigen (etwa „Elektroschocks") werden in diesem Sinn als „besondere Heilbehandlung" anzusehen sein. Bei Behandlungen, mit denen Persönlichkeitsveränderungen verbunden sind, ist zu unterscheiden: Behandlungen, die auf die Heilung (und damit die Veränderung) der kranken Persönlichkeit selbst abzielen, werden nicht schlechthin „besondere Heilbehandlungen" sein. Wenn eine Behandlung aber über das Ziel einer solchen Heilung hinausgeht, wenn sie vorübergehende oder dauernde Veränderungen der Persönlichkeit des untergebrachten Kranken, andere erhebliche Nebenwirkungen oder sonst schwerwiegende Beeinträchtigungen der körperlichen oder psychischen Verfassung nach sich zieht, ist von einer „besonderen Heilbehandlung" auszugehen (4 Ob 549/94 ua; RIS-Justiz RS0076093). Ausgehend von diesen in der Rsp entwickelten Kriterien (vgl auch RIS-Justiz RS0076112, RS0076097) und den hier getroffenen Feststellungen lag in casu entgegen den Ausführungen im außerordentlichen Revisionsrekurs eine „einfache" Heilbehandlung vor.e) Eine „besondere Heilbehandlung" liegt nicht vor. Das Gesetz definiert diesen Begriff in Paragraph 36, UbG nicht. Nach der Rechtsprechung ist jeweils im Einzelfall abzuwägen vergleiche 6, Ob 2117/96h), ob eine „besondere Heilbehandlung" iSd Paragraph 36, UbG vorlag. Behandlungen, die die körperliche Integrität des Betroffenen in besonderer Weise beeinträchtigen (etwa „Elektroschocks") werden in diesem Sinn als „besondere Heilbehandlung" anzusehen sein. Bei Behandlungen, mit denen Persönlichkeitsveränderungen verbunden sind, ist zu unterscheiden: Behandlungen, die auf die Heilung (und damit die Veränderung) der kranken Persönlichkeit selbst abzielen, werden nicht schlechthin „besondere Heilbehandlungen" sein. Wenn eine Behandlung aber über das Ziel einer solchen Heilung hinausgeht, wenn sie vorübergehende oder dauernde Veränderungen der Persönlichkeit des untergebrachten Kranken, andere erhebliche Nebenwirkungen oder sonst schwerwiegende Beeinträchtigungen der körperlichen oder psychischen Verfassung nach sich zieht, ist von einer „besonderen Heilbehandlung" auszugehen (4 Ob 549/94 ua; RIS-Justiz RS0076093). Ausgehend von diesen in der Rsp entwickelten Kriterien vergleiche auch RIS-Justiz RS0076112, RS0076097) und den hier getroffenen Feststellungen lag in casu entgegen den Ausführungen im außerordentlichen Revisionsrekurs eine „einfache" Heilbehandlung vor.
f) Nach dem von Kopetzki (aaO Rz 618 ff) dargestellten System hat damit für die „einfache Heilbehandlung" eine „fakultative Gerichtskontrolle ex post" zu erfolgen (Kopetzki aaO Rz 619, 649 ff). Die Prüfungsbefugnis des Unterbringungsgerichts ist dabei auf die Beurteilung der Fragen beschränkt, ob ein psychisch Kranker in einer Anstalt untergebracht werden darf, ob er in seiner räumlichen Bewegungsfreiheit oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden darf und inwieweit - hier relevant - eine medizinische Heilbehandlung zulässig ist (6 Ob 678/94; 6 Ob 242/99b). In diesen beiden Vorentscheidungen war nun nur darüber zu entscheiden, ob (statt inwiefern) eine nicht-psychiatrische Heilbehandlung nötig war und ob die vorgenommene Heilbehandlung den Grundsätzen und Methoden der Wissenschaft entsprach und wozu ein Einsichtsfähiger seine Zustimmung erteilt hätte. Das Unterbringungsgericht hat nur über die Zulässigkeit von Behandlungen bei nicht einsichtsfähigen Patienten vor oder nach - wie hier - Durchführung der Behandlung zu entscheiden. Die Prüfung und Feststellung der Unzulässigkeit einer bestimmten einzelnen medizinischen Maßnahme fällt ebensowenig in seine Entscheidungskompetenz (6 Ob 238/99i = SZ 73/13 = RdM 2001, 24 [Kopetzki]) wie die Überprüfung aller Vollzugsmodalitäten. Eine derartige Ausdehnung der gerichtlichen Kompetenz im Unterbringungsverfahren widerspräche dem Grundsatz der taxativen Aufzählung der gerichtlichen Zuständigkeit über die Kontrolle von ärztlichen Maßnahmen (6 Ob 238/99i; Kopetzki aaO Rz 762). Bereits in der Entscheidung 6 Ob 631/93 wurde ausgesprochen, dass im Rahmen eines nachträglichen Feststellungsverfahrens (nach bereits durchgeführten Maßnahmen) nur überprüft werden kann, ob die im Unterbringungsgesetz normierten Voraussetzungen eingehalten wurden.
Zu prüfen ist daher hier nur, ob der nicht einsichtsfähige Kranke während der hier relevanten Unterbringungszeit bei Anlegung objektiver Maßstäbe nach den Grundsätzen und anerkannten Methoden der (medizinischen) Wissenschaft (so § 35 Abs 1 UbG) ärztlich behandelt wurde (Kopetzki aaO Rz 586 f). Ausgehend von den aufgrund eines Sachverständigengutachtens getroffenen - den Obersten Gerichtshof bindenden - und oben dargestellten Feststellungen der Vorinstanzen entsprach die Behandlung auch auf der Station S3 diesen Voraussetzungen, erfolgte sie doch nach den Vorgaben der Landesklinik für Dermatologie. Als deren Unzulänglichkeit klar wurde, veranlasste die Station S3 ohnehin - und daher auch nicht mehr inkriminiert - das Notwendige und Richtige. Unter dem Gesichtspunkt der Zulässigkeit einer Behandlung entzieht sich die hier von der Patientenanwältin für den Kranken ins Treffen geführte Unterlassung (in casu: unterlassene Belassung des Kranken in der „Spezialklinik" [Landesklinik für Dermatologie] mit einem besseren Heilungsverlauf) einer gerichtlichen Kontrolle im Unterbringungsverfahren. Eine Behandlung ist im Übrigen grundsätzlich nur insoweit zulässig, als sie zu ihrem Zweck nicht außer Verhältnis steht (vgl dazu auch RIS-Justiz RS0105729 zur Beschränkung der Bewegungsfreiheit; siehe auch 6 Ob 2117/96h). Ob hier eine Heilbehandlung zur Verhinderung von Lebensgefahr iSd § 37 erster Satz UbG vorlag, mag wohl zutreffen, steht aber nicht fest. Abwägungskriterien für die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Behandlung sind laut der zu billigenden Ansicht von Kopetzki (aaO Rz 591) die Dringlichkeit der Behandlung sowie die Intensität, Art und Dauer des Eingriffs in das Selbstbestimmungsrecht. Nach der Rechtsprechung fällt unter die Verhältnismäßigkeitsprüfung insbesondere auch die Frage, ob ein gelinderes Mittel zur Erreichung des angestrebten Zwecks zur Verfügung gestanden wäre (vgl 6 Ob 546/95). Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit (§ 35 Abs 1 UbG) wird das vorliegende Problem einer Behandlung, die überdies weder eine psychiatrische Behandlung noch eine Behandlung der psychiatrischen Anlasskrankheit war, besonders deutlich, soll doch nach dem UbG ein „Übermaß" von Behandlung vom Gericht als nicht zulässig erkannt werden, wogegen es hier nach dem Vortrag im Rechtsmittel erkennbar um ein behauptetes „Zuwenig" an Behandlung des Kranken geht. Der erkennende Senat kommt daher, eingeschränkt auf die Besonderheiten des vorliegenden Falls, zu folgendem Ergebnis: Wenn weder psychiatrische Behandlungen noch Behandlungen der psychiatrischen Anlasskrankheit vom Unterbringungsgericht im Verfahren nach den §§ 35 ff UbG zu überprüfen sind, ist die nachträgliche Prüfung der Zulässigkeit der Heilbehandlung auf die fehlende Eignung der gewählten Behandlungsmethode als solche beschränkt. Ob dann im konkreten Fall ein „Zuwenig" an nicht-psychiatrischen Behandlungen vorlag, ist nicht im dazu nicht zuständigen Unterbringungsverfahren, sondern ausschließlich in einem allfälligen Arzthaftungsprozess zu klären.Zu prüfen ist daher hier nur, ob der nicht einsichtsfähige Kranke während der hier relevanten Unterbringungszeit bei Anlegung objektiver Maßstäbe nach den Grundsätzen und anerkannten Methoden der (medizinischen) Wissenschaft (so Paragraph 35, Absatz eins, UbG) ärztlich behandelt wurde (Kopetzki aaO Rz 586 f). Ausgehend von den aufgrund eines Sachverständigengutachtens getroffenen - den Obersten Gerichtshof bindenden - und oben dargestellten Feststellungen der Vorinstanzen entsprach die Behandlung auch auf der Station S3 diesen Voraussetzungen, erfolgte sie doch nach den Vorgaben der Landesklinik für Dermatologie. Als deren Unzulänglichkeit klar wurde, veranlasste die Station S3 ohnehin - und daher auch nicht mehr inkriminiert - das Notwendige und Richtige. Unter dem Gesichtspunkt der Zulässigkeit einer Behandlung entzieht sich die hier von der Patientenanwältin für den Kranken ins Treffen geführte Unterlassung (in casu: unterlassene Belassung des Kranken in der „Spezialklinik" [Landesklinik für Dermatologie] mit einem besseren Heilungsverlauf) einer gerichtlichen Kontrolle im Unterbringungsverfahren. Eine Behandlung ist im Übrigen grundsätzlich nur insoweit zulässig, als sie zu ihrem Zweck nicht außer Verhältnis steht vergleiche dazu auch RIS-Justiz RS0105729 zur Beschränkung der Bewegungsfreiheit; siehe auch 6 Ob 2117/96h). Ob hier eine Heilbehandlung zur Verhinderung von Lebensgefahr iSd Paragraph 37, erster Satz UbG vorlag, mag wohl zutreffen, steht aber nicht fest. Abwägungskriterien für die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Behandlung sind laut der zu billigenden Ansicht von Kopetzki (aaO Rz 591) die Dringlichkeit der Behandlung sowie die Intensität, Art und Dauer des Eingriffs in das Selbstbestimmungsrecht. Nach der Rechtsprechung fällt unter die Verhältnismäßigkeitsprüfung insbesondere auch die Frage, ob ein gelinderes Mittel zur Erreichung des angestrebten Zwecks zur Verfügung gestanden wäre vergleiche 6, Ob 546/95). Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit (Paragraph 35, Absatz eins, UbG) wird das vorliegende Problem einer Behandlung, die überdies weder eine psychiatrische Behandlung noch eine Behandlung der psychiatrischen Anlasskrankheit war, besonders deutlich, soll doch nach dem UbG ein „Übermaß" von Behandlung vom Gericht als nicht zulässig erkannt werden, wogegen es hier nach dem Vortrag im Rechtsmittel erkennbar um ein behauptetes „Zuwenig" an Behandlung des Kranken geht. Der erkennende Senat kommt daher, eingeschränkt auf die Besonderheiten des vorliegenden Falls, zu folgendem Ergebnis: Wenn weder psychiatrische Behandlungen noch Behandlungen der psychiatrischen Anlasskrankheit vom Unterbringungsgericht im Verfahren nach den Paragraphen 35, ff UbG zu überprüfen sind, ist die nachträgliche Prüfung der Zulässigkeit der Heilbehandlung auf die fehlende Eignung der gewählten Behandlungsmethode als solche beschränkt. Ob dann im konkreten Fall ein „Zuwenig" an nicht-psychiatrischen Behandlungen vorlag, ist nicht im dazu nicht zuständigen Unterbringungsverfahren, sondern ausschließlich in einem allfälligen Arzthaftungsprozess zu klären.
g) Gemäß § 37 letzter Satz UbG hat der Abteilungsleiter den gesetzlichen Vertreter oder Erziehungsberechtigten oder, wenn der Kranke keinen solchen hat, den Patientenanwalt nachträglich von der Behandlung zu verständigen. Unbestritten erfolgte hier keine derartige Verständigung. Ob auch dies der gerichtlichen Überprüfung unterliegt (so Kopetzki aaO Rz 659), kann hier auf sich beruhen. Zu diesem Vorwurf liegt nämlich keine Entscheidung des Erstgerichts vor und musste auch nicht vorliegen. Denn ein derartiger Antrag wurde weder im Antrag ON 1 noch im folgenden erstinstanzlichen Verfahren von der Patientenanwältin gestellt.g) Gemäß Paragraph 37, letzter Satz UbG hat der Abteilungsleiter den gesetzlichen Vertreter oder Erziehungsberechtigten oder, wenn der Kranke keinen solchen hat, den Patientenanwalt nachträglich von der Behandlung zu verständigen. Unbestritten erfolgte hier keine derartige Verständigung. Ob auch dies der gerichtlichen Überprüfung unterliegt (so Kopetzki aaO Rz 659), kann hier auf sich beruhen. Zu diesem Vorwurf liegt nämlich keine Entscheidung des Erstgerichts vor und musste auch nicht vorliegen. Denn ein derartiger Antrag wurde weder im Antrag ON 1 noch im folgenden erstinstanzlichen Verfahren von der Patientenanwältin gestellt.
Die angefochtene Entscheidung ist demnach zu bestätigen.