Begründung:
Der Patient Willibald W***** wurde am 30. 11. 2006 an der Neurochirurgie der C***** aufgenommen. Infolge einer Gehirnblutung wurde eine Kopfoperation durchgeführt. Am 18. 12. 2006 wurde er auf die Intensivstation der Neurologie und am 23. 12. 2006 auf die Station 1A der Geriatrie I verlegt. Von wurde er am 29. 12. 2006 auf die Geriatrie II verlegt und am 8. 1. 2007 auf die Geriatrie I/1a. Am 3. 2. 2007 wurde er nach Hause entlassen.Der Patient Willibald W***** wurde am 30. 11. 2006 an der Neurochirurgie der C***** aufgenommen. Infolge einer Gehirnblutung wurde eine Kopfoperation durchgeführt. Am 18. 12. 2006 wurde er auf die Intensivstation der Neurologie und am 23. 12. 2006 auf die Station 1A der Geriatrie römisch eins verlegt. Von wurde er am 29. 12. 2006 auf die Geriatrie römisch zwei verlegt und am 8. 1. 2007 auf die Geriatrie I/1a. Am 3. 2. 2007 wurde er nach Hause entlassen.
Mit der Behauptung, der Patient sei während seines Aufenthaltes auf der Station 1A mehrfach in seiner Freiheit beschränkt worden, wobei im Pflegebericht der Geriatrie Beschränkungen dokumentiert seien (Fixierungen durch Gurte und durch einen Therapietisch sowie durch Festbinden des Patienten im Rollstuhl mit Hilfe eines Leintuches), beantragte der Patientenanwalt am 5. 4. 2007 die Einleitung eines Unterbringungsverfahrens sowie die Unzulässigerklärung der Unterbringung auf der Station 1A der Universitätsklinik für Geriatrie.
Hinsichtlich seiner Vertretungsbefugnis berief sich der Patientenanwalt auf eine „Verordnung" des Vorstehers des Erstgerichtes vom 1. 3. 2007 sowie auf die persönliche Vollmacht des Patienten vom 19. 2./21. 2. 2007.
Das Erstgericht wies den Antrag im Wesentlichen mit der Begründung zurück, die Universitätsklinik für Geriatrie sei nicht als eine Abteilung für Psychiatrie iSd UbG anzusehen. Auf (akut-)geriatrische Abteilungen sei nicht das Unterbringungsgesetz, sondern das Heimaufenthaltsgesetz anzuwenden.
Aus dem Verfahren 36 Ub 808/06m (siehe 6 Ob 46/07v) setzte es sachverhaltsmäßig folgende Umstände als bekannt voraus:
Die Universitätsklinik für Geriatrie der PMU/SALK/CDK, an der der Patient stationär aufhältig war, übt geriatrische Medizin aus und bietet diese an. Die dort behandelte Patientengruppe zeichnet sich durch Polymorbidität (mehrere Erkrankungen, meist aus verschiedenen Gesundheitsdimensionen), Polypathie (mehrere Diagnosen) und Polypharmazie (Einnahme mehrerer Medikamente) aus. Für ihre Behandlung ist eine spezifische geriatrische Teamarbeit erforderlich, um völlig unterschiedliche Krankheitsprozesse, die in gemeinsamen Endstrecken kumulieren, zu erfassen. Ein wesentliches Merkmal geriatrischer Arbeit ist dabei nicht primär auf die Ebene der organischen Schädigung zu fokussieren, sondern auf die Ebene der Fähigkeitsstörung, also auf die funktionellen Krankheitsfolgen. Geriatrische Arbeit erfordert daher ein multiprofessionelles Team aus verschiedenen Fachdisziplinen (Innere Medizin, Neurologie, gelegentlich auch Psychiatrie) sowie ein hohes Ausmaß an Ergotherapie, Physiotherapie und Logopädie sowie entsprechend geschultes Pflegepersonal.
Zu den häufigsten Diagnosen der Universitätsklinik für Geriatrie an der C*****-Klinik gehören: Hypertonie essenziell, hirnorganisches Psychosyndrom, koronare Herzkrankheit, Multiinfarktsyndrom cerebral, Depression reaktiv, Vorhofflimmern, Multiinfarktdemenz, Lumbago, Spätfolge Hirnkrankheit, Diab mell tablettenpflichtig, Herzinsuffizienz chronisch, Lumboischialgie, Parkinsonsyndrom, Epilepsie symptomatisch, Harnwegsinfekt, Niereninsuffizienz mit kompensierter Retention, Diab mell insulinpflichtig, chronisch obstruktive Lungenerkrankung, Altersosteoporose, Exsikkose, Hypothyreose, Demenz senil vom Alzheimer-Typ, Hypercholesterinämie, cerebraler Insult, Gonarthrose, Polyarthrose, Schwindel atherosklerotisch und Hyperthyreose.
Das Personal der Universitätsklinik für Geriatrie besteht aus einem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie (Neurologische Intensivmedizin), drei Fachärzten für Neurologie und Psychiatrie, einem Facharzt für Psychiatrie und Neurologie und zehn Ärzten für Allgemeinmedizin (davon drei halbtags) sowie aus acht Physiotherapeuten, sieben Ergotherapeuten und zwei Logopädinnen. Verschlossene Türen gibt es in Universitätsklinik für Geriatrie an der Christian-Doppler-Klinik nicht.
Aus der Entscheidung 6 Ob 46/07v geht weiters hervor, dass die Universitätsklinik für Geriatrie an der C*****-Klinik über mehrere Stationen verfügt, darunter die „Bettenstation A Männer (inklusive Psychogeriatrie)" und die „Bettenstation C Psychogeriatrie Frauen" sowie die „Bettenstation B Frauen", die „Station D Klassestation Männer/Frauen", die „Geriatrie II A Männer" und die „Geriatrie II B Frauen".Aus der Entscheidung 6 Ob 46/07v geht weiters hervor, dass die Universitätsklinik für Geriatrie an der C*****-Klinik über mehrere Stationen verfügt, darunter die „Bettenstation A Männer (inklusive Psychogeriatrie)" und die „Bettenstation C Psychogeriatrie Frauen" sowie die „Bettenstation B Frauen", die „Station D Klassestation Männer/Frauen", die „Geriatrie römisch zwei A Männer" und die „Geriatrie römisch zwei B Frauen".
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Patientenanwalts nicht Folge. Es teilte die Rechtsansicht des Erstgerichtes und führte näher aus, dass eine einzelne Station schon begrifflich keine Abteilung für Psychiatrie darstellen könne, sondern lediglich eine untergeordnete Organisationseinheit. Die psychogeriatrischen Stationen dienten offensichtlich dem Zweck, Patienten zusammenzufassen, bei denen neben somatischen Grunderkrankungen auch psychoorganische Erkrankungen hinzutreten würden. Der (maßgebliche) Schwerpunkt der Universitätsklinik für Geriatrie an der C*****-Klinik liege nicht in der medizinisch-psychiatrischen Versorgung; daran könne auch eine direkte „Transferierung" des Patienten auf eine „psychogeriatrische" Station der Universitätsklinik für Geriatrie nichts ändern. Sofern die eigenständig zu beurteilenden Anwendungsvoraussetzungen des § 2 Abs 1 HeimAufG erfüllt seien liege ein Anwendungsfall des HeimAufG vor, nicht aber des UbG.Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Patientenanwalts nicht Folge. Es teilte die Rechtsansicht des Erstgerichtes und führte näher aus, dass eine einzelne Station schon begrifflich keine Abteilung für Psychiatrie darstellen könne, sondern lediglich eine untergeordnete Organisationseinheit. Die psychogeriatrischen Stationen dienten offensichtlich dem Zweck, Patienten zusammenzufassen, bei denen neben somatischen Grunderkrankungen auch psychoorganische Erkrankungen hinzutreten würden. Der (maßgebliche) Schwerpunkt der Universitätsklinik für Geriatrie an der C*****-Klinik liege nicht in der medizinisch-psychiatrischen Versorgung; daran könne auch eine direkte „Transferierung" des Patienten auf eine „psychogeriatrische" Station der Universitätsklinik für Geriatrie nichts ändern. Sofern die eigenständig zu beurteilenden Anwendungsvoraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, HeimAufG erfüllt seien liege ein Anwendungsfall des HeimAufG vor, nicht aber des UbG.
Der Revisionsrekurs sei zulässig, weil die zu beurteilenden Rechtsfragen in ihrer Bedeutung über den Anlassfall hinausgingen. Gegen diese Entscheidung richtet sich der Revisionsrekurs des Patientenanwalts aus dem Revisionsrekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im antragsstattgebenden Sinn.
Der Abteilungsleiter beantragt in seiner Revisionsrekursbeantwortung, den Revisionsrekurs zurückzuweisen, in eventu ihm nicht Folge zu geben.
Der Revisionsrekurs des Patientenanwalts ist zulässig; er ist auch berechtigt.