1. Gemäß § 14 Abs 1 UbG wird der Patientenanwalt mit der Aufnahme des Patienten kraft Gesetzes dessen Vertreter für das Unterbringungsverfahren. Wer dabei im Einzelfall Patientenvertreter ist, bestimmt sich nach der „Bestellung" des Vorstehers des zuständigen Bezirksgerichts gemäß § 13 Abs 1 UbG. Da die Patientin am 31. 10. 2006 auf der I. Psychiatrischen Abteilung der Christian-Doppler-Klinik (Universitätsklinik für Psychiatrie und Psychotherapie) aufgenommen und untergebracht, am 2. 11. 2006 auf die Station Geriatrie 1 C der Universitätsklinik für Geriatrie „transferiert" und Mag. Michael H***** als Patientenanwalt am 29. 11. 2006 den Antrag auf Durchführung eines Unterbringungsverfahrens sowie Unzulässigerklärung der Unterbringung ab 3. 11. 2006 gestellt hatte, ist seine Vertretungsbefugnis nach der „Verordnung" (zur rechtlichen Qualifikation des Bestellungsvorgangs, nämlich als Bescheid, vgl allerdings Hopf/Aigner, UbG [1993] § 13 Anm 8 mwN) des Vorstehers des Erstgerichts vom 1. 3. 2006 zu beurteilen. Entgegen der vom Abteilungsleiter in der Revisionsrekursbeantwortung vertretenen Auffassung war der Patientenanwalt daher zum Zeitpunkt der Einleitung dieses Unterbringungsverfahrens befugt, die Patientin als Insassin der Station Geriatrie 1 C zu vertreten.1. Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, UbG wird der Patientenanwalt mit der Aufnahme des Patienten kraft Gesetzes dessen Vertreter für das Unterbringungsverfahren. Wer dabei im Einzelfall Patientenvertreter ist, bestimmt sich nach der „Bestellung" des Vorstehers des zuständigen Bezirksgerichts gemäß Paragraph 13, Absatz eins, UbG. Da die Patientin am 31. 10. 2006 auf der römisch eins. Psychiatrischen Abteilung der Christian-Doppler-Klinik (Universitätsklinik für Psychiatrie und Psychotherapie) aufgenommen und untergebracht, am 2. 11. 2006 auf die Station Geriatrie 1 C der Universitätsklinik für Geriatrie „transferiert" und Mag. Michael H***** als Patientenanwalt am 29. 11. 2006 den Antrag auf Durchführung eines Unterbringungsverfahrens sowie Unzulässigerklärung der Unterbringung ab 3. 11. 2006 gestellt hatte, ist seine Vertretungsbefugnis nach der „Verordnung" (zur rechtlichen Qualifikation des Bestellungsvorgangs, nämlich als Bescheid, vergleiche allerdings Hopf/Aigner, UbG [1993] Paragraph 13, Anmerkung 8 mwN) des Vorstehers des Erstgerichts vom 1. 3. 2006 zu beurteilen. Entgegen der vom Abteilungsleiter in der Revisionsrekursbeantwortung vertretenen Auffassung war der Patientenanwalt daher zum Zeitpunkt der Einleitung dieses Unterbringungsverfahrens befugt, die Patientin als Insassin der Station Geriatrie 1 C zu vertreten.
Diese Vertretungsbefugnis endete auch nicht mit der Aufhebung der „Verordnung" des Vorstehers des Erstgerichts vom 1. 3. 2006 am 4. 12. 2006. Eine derartige Annahme müsste nämlich zu Rechtsschutzdefiziten auf Seiten der Patientin führen. Im Übrigen hat der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen, dass weder der Patientenanwalt (5 Ob 503/95) noch der Bewohnervertreter (9 Ob 148/06i) zur Wahrnehmung öffentlicher Interessen, im konkreten Fall der Einhaltung der Bestimmung des Unterbringungs- bzw des Heimaufenthaltsgesetzes, schlechthin bestellte Personen sind, sondern aus Zweckmäßigkeitsgründen vorgesehene - unter Umständen auch zusätzliche - Vertreter des Patienten bzw Bewohners kraft Gesetzes mit einem durch das Unterbringungs- bzw das Heimaufenthaltsgesetz umschriebenen Wirkungskreis. Ihre Rechtsmittel könnten daher immer nur Rechtsmittel der von ihnen Vertretenen sein, auch wenn es ihr Recht sei, Rechtsmittel unabhängig vom Willen der Kranken zu erheben; dennoch handle es sich dabei nicht um ein Rechtsmittelrecht im eigenen Namen. Auch diese Rechtsstellung spricht dagegen, dem Patientenanwalt ab 4. 12. 2006 die Vertretungsbefugnis und damit die Rechtsmittellegitimation (s 2.) abzusprechen.
2. Gemäß § 28 Abs 1 UbG können der Patient und sein Vertreter gegen einen Beschluss, mit dem die Unterbringung für zulässig erklärt wurde, Rechtsmittel erheben. Ein solcher Fall liegt hier an sich nicht vor. Allerdings verweist § 12 Abs 2 UbG auf das Außerstreitgesetz. Nach dessen § 45 können alle Beschlüsse - lediglich verfahrensleitende Beschlüsse sind davon ausgenommen (Fucik/Kloiber, AußStrG [2005] § 45 Rz 1) - angefochten werden. Voraussetzung ist neben der Parteistellung, die hier gemäß § 28 UbG gegeben ist, zwar eine Beschwer; formelle Beschwer liegt aber jedenfalls dann vor, wenn die Entscheidung von dem ihr zugrunde liegenden Antrag des Rechtsmittelwerbers zu seinem Nachteil abweicht (Fucik/Kloiber, aaO Rz 5 mwN). Da die Vorinstanzen den Antrag des Patientenanwalts ab- bzw zurückgewiesen haben, ist er - in Wahrnehmung der Interessen der Patientin - beschwert.2. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, UbG können der Patient und sein Vertreter gegen einen Beschluss, mit dem die Unterbringung für zulässig erklärt wurde, Rechtsmittel erheben. Ein solcher Fall liegt hier an sich nicht vor. Allerdings verweist Paragraph 12, Absatz 2, UbG auf das Außerstreitgesetz. Nach dessen Paragraph 45, können alle Beschlüsse - lediglich verfahrensleitende Beschlüsse sind davon ausgenommen (Fucik/Kloiber, AußStrG [2005] Paragraph 45, Rz 1) - angefochten werden. Voraussetzung ist neben der Parteistellung, die hier gemäß Paragraph 28, UbG gegeben ist, zwar eine Beschwer; formelle Beschwer liegt aber jedenfalls dann vor, wenn die Entscheidung von dem ihr zugrunde liegenden Antrag des Rechtsmittelwerbers zu seinem Nachteil abweicht (Fucik/Kloiber, aaO Rz 5 mwN). Da die Vorinstanzen den Antrag des Patientenanwalts ab- bzw zurückgewiesen haben, ist er - in Wahrnehmung der Interessen der Patientin - beschwert.
3. Der Patientenanwalt macht in seinem Revisionsrekurs geltend, die Christian-Doppler-Klinik in Salzburg unterliege in ihrer Gesamtheit als Sonderkrankenanstalt für Psychiatrie - und damit auch die Universitätsklinik für Geriatrie als deren Teilorganisation - den Bestimmungen des Unterbringungsgesetzes, und zwar unabhängig von ihrer aktuellen Widmung und internen Organisation.
3.1. Nach seinem § 2 gelten die Bestimmungen des Unterbringungsgesetzes für Krankenanstalten und Abteilungen für Psychiatrie, in denen Personen angehalten oder sonst Beschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit unterworfen werden. Dass die Christian-Doppler-Klinik in Salzburg eine Krankenanstalt - im Gegensatz etwa zu selbstständigen Ambulatorien oder Pflegeheimen - ist, ist unstrittig, ebenso dass ihre psychiatrischen Abteilungen den Bestimmungen des Unterbringungsgesetzes unterliegen (vgl auch Kopetzki, Grundriss des Unterbringungsrechts² [2005] Rz 35/2).3.1. Nach seinem Paragraph 2, gelten die Bestimmungen des Unterbringungsgesetzes für Krankenanstalten und Abteilungen für Psychiatrie, in denen Personen angehalten oder sonst Beschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit unterworfen werden. Dass die Christian-Doppler-Klinik in Salzburg eine Krankenanstalt - im Gegensatz etwa zu selbstständigen Ambulatorien oder Pflegeheimen - ist, ist unstrittig, ebenso dass ihre psychiatrischen Abteilungen den Bestimmungen des Unterbringungsgesetzes unterliegen vergleiche auch Kopetzki, Grundriss des Unterbringungsrechts² [2005] Rz 35/2).
3.2. Bei der Christian-Doppler-Klinik handelt es sich um eine Sonderkrankenanstalt für Psychiatrie. Im Hinblick auf die weite Formulierung des § 2 UbG vertraten zweitinstanzliche Rechtsprechung (vgl die Nachweise bei Kopetzki, Grundriss2 aaO Rz 37) und Lehre (Kopetzki, Grundriss des Unterbringungsrechts1 [1997] Rz 37) die Auffassung, die Bestimmungen des Unterbringungsgesetzes seien auf derartige Krankenanstalten „in ihrer Gesamtheit" anwendbar, also auch auf deren nicht-psychiatrische Abteilungen. Nach Inkrafttreten des Heimaufenthaltsgesetzes sprechen aber nunmehr die besseren Gründe dafür, den Anwendungsbereich des Unterbringungsgesetzes auf jene Abteilungen von Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie zu reduzieren, die für sich genommen als „psychiatrische" zu qualifizieren sind (Kopetzki, Grundriss² Rz 37, 816; Aigner/Schwamberger, Schreiben des BMGF zur Abgrenzung UbG - HeimaufG, RdM 2006/7; Leder, Heimaufenthalt und Unterbringung - ein Vergleich, FamZ 2007, 217). Bei Verneinung der Anwendbarkeit des Unterbringungsgesetzes kommt ja nunmehr § 2 Abs 1 Satz 2 HeimAufG hinsichtlich bestimmter Personen in einer Krankenanstalt zur Anwendung (Leder, aaO 218; vgl dazu auch 3 Ob 246/06g sowie Zierl, Heimvertragsgesetz und Heimaufenthaltsgesetz [2004] 105 konkret zu [akut]geriatrischen Abteilungen und Kopetzki, FamZ 2007, 87 [Entscheidungsanmerkung]). Außerdem ist kein sachlicher Grund (mehr) ersichtlich, weshalb die Anwendbarkeit der Bestimmungen des Unterbringungsgesetzes auf ein und denselben Abteilungstyp vom mehr oder weniger zufälligen Befund abhängen soll, ob eine (nicht-psychiatrische) Abteilung Teil einer Sonderkrankenanstalt für Psychiatrie oder einer sonstigen (insbesondere allgemeinen) Krankenanstalt ist (Kopetzki, Grundriss² Rz 37).3.2. Bei der Christian-Doppler-Klinik handelt es sich um eine Sonderkrankenanstalt für Psychiatrie. Im Hinblick auf die weite Formulierung des Paragraph 2, UbG vertraten zweitinstanzliche Rechtsprechung vergleiche die Nachweise bei Kopetzki, Grundriss2 aaO Rz 37) und Lehre (Kopetzki, Grundriss des Unterbringungsrechts1 [1997] Rz 37) die Auffassung, die Bestimmungen des Unterbringungsgesetzes seien auf derartige Krankenanstalten „in ihrer Gesamtheit" anwendbar, also auch auf deren nicht-psychiatrische Abteilungen. Nach Inkrafttreten des Heimaufenthaltsgesetzes sprechen aber nunmehr die besseren Gründe dafür, den Anwendungsbereich des Unterbringungsgesetzes auf jene Abteilungen von Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie zu reduzieren, die für sich genommen als „psychiatrische" zu qualifizieren sind (Kopetzki, Grundriss² Rz 37, 816; Aigner/Schwamberger, Schreiben des BMGF zur Abgrenzung UbG - HeimaufG, RdM 2006/7; Leder, Heimaufenthalt und Unterbringung - ein Vergleich, FamZ 2007, 217). Bei Verneinung der Anwendbarkeit des Unterbringungsgesetzes kommt ja nunmehr Paragraph 2, Absatz eins, Satz 2 HeimAufG hinsichtlich bestimmter Personen in einer Krankenanstalt zur Anwendung (Leder, aaO 218; vergleiche dazu auch 3 Ob 246/06g sowie Zierl, Heimvertragsgesetz und Heimaufenthaltsgesetz [2004] 105 konkret zu [akut]geriatrischen Abteilungen und Kopetzki, FamZ 2007, 87 [Entscheidungsanmerkung]). Außerdem ist kein sachlicher Grund (mehr) ersichtlich, weshalb die Anwendbarkeit der Bestimmungen des Unterbringungsgesetzes auf ein und denselben Abteilungstyp vom mehr oder weniger zufälligen Befund abhängen soll, ob eine (nicht-psychiatrische) Abteilung Teil einer Sonderkrankenanstalt für Psychiatrie oder einer sonstigen (insbesondere allgemeinen) Krankenanstalt ist (Kopetzki, Grundriss² Rz 37).
Entgegen der im Revisionsrekurs vertretenen Auffassung kommen die Bestimmungen des Unterbringungsgesetzes somit nicht allein deshalb zur Anwendung, weil die Christian-Doppler-Klinik eine Sonderkrankenanstalt für Psychiatrie ist.
4. Der Patientenanwalt meint weiters, jedenfalls die Station Geriatrie 1 C unterliege den Bestimmungen des Unterbringungsgesetzes, weil es sich dabei um eine psychogeriatrische Station und damit um eine psychiatrische Abteilung handle.
4.1. Die Vorinstanzen vertraten dazu die Auffassung, bei objektiver materieller Betrachtungsweise sei die Universitätsklinik für Geriatrie keine psychiatrische Abteilung. Dies erscheint - ausgehend von den von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen - zutreffend und wird auch im Revisionsrekurs nicht bestritten. Ob eine Krankenanstalt oder eine Abteilung „psychiatrischen Charakter" hat, ist nämlich anhand einer Durchschnittsbetrachtung der versorgten Patientengruppen (Art der Krankheitsbilder), der erbrachten Leistungen (Art und Fachzugehörigkeit der medizinischen Tätigkeiten) und der internen Organisationsstrukturen (insbesondere fachliche Qualifikation des Personals) zu beurteilen; es kommt auf die materielle Beurteilung an, ob der Schwerpunkt der ärztlichen Tätigkeit bzw der behandelten Krankheiten in der fraglichen Krankenanstalt oder Abteilung bei objektiver Betrachtung ins Fachgebiet der Psychiatrie fällt und daher die medizinisch-psychiatrische Versorgung im Vordergrund steht (Kopetzki, Grundriss² Rz 35). Dies wurde von den Vorinstanzen - auf Sachverhaltsebene - verneint.
4.2. Nicht geteilt werden kann hingegen die Meinung des Rekursgerichts, damit sei auch die Station Geriatrie 1 C keine psychiatrische Abteilung; sie sei lediglich eine untergeordnete Organisationseinheit. Es verwies dazu auf § 26 Salzburger KAG. Ein isoliertes Abstellen auf die Benennung oder die krankenanstaltenrechtliche Widmung einer Krankenanstalt oder einer Abteilung ist für die Beurteilung ihres „psychiatrischen Charakters" schon allein wegen der uneinheitlichen und wechselnden Terminologie ungeeignet (Hopf/Aigner, UbG [1993] § 2 Anm 5 mwN; Kopetzki, Grundriss² Rz 35, 36 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung). Daher schließt etwa die Anwendung des Unterbringungsgesetzes jene des Heimaufenthaltsgesetzes dann aus, wenn es sich „nur" um Krankenanstalten oder Abteilungen für Psychiatrie im materiellen Sinn (s 3.2.) handelt, obgleich diese möglicherweise keine nach KAKuG genehmigten Krankenanstalten bzw keine ausdrücklich als „psychiatrische" gewidmete Einrichtungen sind (Kopetzki, Grundriss² Rz 816). In diesem Zusammenhang erwähnt Kopetzki (Grundriss2 Rz 36) als „problematisch" unter anderem Umbenennungen psychiatrischer Einrichtungen oder deren gänzliche Ausgliederung in nicht-psychiatrische Organisationseinheiten, um die gerichtliche Kontrolle (gemeint: nach dem Unterbringungsgesetz) über Freiheitsbeschränkungen zu verhindern; er verweist ausdrücklich auf die Geriatrie. Maßgeblich sei die Frage, ob es sich um eine (nach der Art der ärztlichen Tätigkeit bzw der Krankheiten) schwerpunktmäßig „psychiatrische" Abteilung handelt; dann finde das Unterbringungsgesetz „unbeschadet allfälliger Umetikettierungen" Anwendung.4.2. Nicht geteilt werden kann hingegen die Meinung des Rekursgerichts, damit sei auch die Station Geriatrie 1 C keine psychiatrische Abteilung; sie sei lediglich eine untergeordnete Organisationseinheit. Es verwies dazu auf Paragraph 26, Salzburger KAG. Ein isoliertes Abstellen auf die Benennung oder die krankenanstaltenrechtliche Widmung einer Krankenanstalt oder einer Abteilung ist für die Beurteilung ihres „psychiatrischen Charakters" schon allein wegen der uneinheitlichen und wechselnden Terminologie ungeeignet (Hopf/Aigner, UbG [1993] Paragraph 2, Anmerkung 5 mwN; Kopetzki, Grundriss² Rz 35, 36 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung). Daher schließt etwa die Anwendung des Unterbringungsgesetzes jene des Heimaufenthaltsgesetzes dann aus, wenn es sich „nur" um Krankenanstalten oder Abteilungen für Psychiatrie im materiellen Sinn (s 3.2.) handelt, obgleich diese möglicherweise keine nach KAKuG genehmigten Krankenanstalten bzw keine ausdrücklich als „psychiatrische" gewidmete Einrichtungen sind (Kopetzki, Grundriss² Rz 816). In diesem Zusammenhang erwähnt Kopetzki (Grundriss2 Rz 36) als „problematisch" unter anderem Umbenennungen psychiatrischer Einrichtungen oder deren gänzliche Ausgliederung in nicht-psychiatrische Organisationseinheiten, um die gerichtliche Kontrolle (gemeint: nach dem Unterbringungsgesetz) über Freiheitsbeschränkungen zu verhindern; er verweist ausdrücklich auf die Geriatrie. Maßgeblich sei die Frage, ob es sich um eine (nach der Art der ärztlichen Tätigkeit bzw der Krankheiten) schwerpunktmäßig „psychiatrische" Abteilung handelt; dann finde das Unterbringungsgesetz „unbeschadet allfälliger Umetikettierungen" Anwendung.
Eine ähnliche Problematik stellt sich aber auch dann, wenn eine Organisationseinheit, bei der der Schwerpunkt der ärztlichen Tätigkeit bzw der behandelten Krankheiten bei objektiver Betrachtung ins Fachgebiet der Psychiatrie fällt und daher die medizinisch-psychiatrische Versorgung im Vordergrund steht, zusammen mit anderen Organisationseinheiten, bei denen diese Voraussetzungen nicht vorliegen, einer Gesamtbetrachtung unterzogen wird und sich dadurch der Schwerpunkt verschiebt. Gerade dies haben aber die Vorinstanzen hinsichtlich der Station Geriatrie 1 C getan, indem sie das gesamte Personal der Universitätsklinik für Geriatrie in ihre Betrachtung miteinbezogen haben.
4.3. Bei einer - isolierten - Betrachtung der Station Geriatrie 1 C tritt der Umstand in den Vordergrund, dass die Universitätsklinik für Geriatrie selbst diese Station - ebenso wie die Station 1 A - als „psychogeriatrische" Stationen bezeichnet; dies im Gegensatz zu ihren übrigen Stationen. Derartige Abteilungen unterliegen nach ständiger Rechtsprechung den Bestimmungen des Unterbringungsgesetzes (5 Ob 571/93 ["neurologisch-psychiatrische Gerontologie"]; weitere Nachweise aus der zweitinstanzlichen Rechtsprechung s bei Kopetzki, Grundriss2 Rz 35). Dass - wie der Abteilungsleiter in der Revisionsrekursbeantwortung behauptet - auf der Station Geriatrie 1 C eine Fachärztin für (ausschließlich) Neurologie (und nicht auch Psychiatrie) sowie ein Arzt für Allgemeinmedizin tätig sein sollen (und somit kein Facharzt für Psychiatrie), lässt sich den Feststellungen der Vorinstanzen nicht entnehmen; der Abteilungsleiter verstößt insofern gegen das Neuerungsverbot des § 49 AußStrG. Die Auffassung des Rekursgerichts, dass diese Rechtsprechung „schon deshalb nicht (mehr) als einschlägig angesehen werden [kann], weil sie noch vor dem Inkrafttreten des Heimaufenthaltsgesetzes, das in diesem Belang ausweislich der Gesetzesmaterialien ein Rechtsschutzdefizit behoben hat, ergangen ist und in den Entscheidungen jeweils sehr deutlich zum Ausdruck kommt, dass der Zustand allfälliger freiheitsbeschränkender Maßnahmen im rechtsfreien Raum als unerträglich empfunden wurde", kann in dieser Absolutheit nicht geteilt werden (vgl etwa Kopetzki, Grundriss2 Rz 35 und Barth/Engel, ÖJZ 2005/23 [alle bereits nach Inkrafttreten des Heimaufenthaltsgesetzes]).4.3. Bei einer - isolierten - Betrachtung der Station Geriatrie 1 C tritt der Umstand in den Vordergrund, dass die Universitätsklinik für Geriatrie selbst diese Station - ebenso wie die Station 1 A - als „psychogeriatrische" Stationen bezeichnet; dies im Gegensatz zu ihren übrigen Stationen. Derartige Abteilungen unterliegen nach ständiger Rechtsprechung den Bestimmungen des Unterbringungsgesetzes (5 Ob 571/93 ["neurologisch-psychiatrische Gerontologie"]; weitere Nachweise aus der zweitinstanzlichen Rechtsprechung s bei Kopetzki, Grundriss2 Rz 35). Dass - wie der Abteilungsleiter in der Revisionsrekursbeantwortung behauptet - auf der Station Geriatrie 1 C eine Fachärztin für (ausschließlich) Neurologie (und nicht auch Psychiatrie) sowie ein Arzt für Allgemeinmedizin tätig sein sollen (und somit kein Facharzt für Psychiatrie), lässt sich den Feststellungen der Vorinstanzen nicht entnehmen; der Abteilungsleiter verstößt insofern gegen das Neuerungsverbot des Paragraph 49, AußStrG. Die Auffassung des Rekursgerichts, dass diese Rechtsprechung „schon deshalb nicht (mehr) als einschlägig angesehen werden [kann], weil sie noch vor dem Inkrafttreten des Heimaufenthaltsgesetzes, das in diesem Belang ausweislich der Gesetzesmaterialien ein Rechtsschutzdefizit behoben hat, ergangen ist und in den Entscheidungen jeweils sehr deutlich zum Ausdruck kommt, dass der Zustand allfälliger freiheitsbeschränkender Maßnahmen im rechtsfreien Raum als unerträglich empfunden wurde", kann in dieser Absolutheit nicht geteilt werden vergleiche etwa Kopetzki, Grundriss2 Rz 35 und Barth/Engel, ÖJZ 2005/23 [alle bereits nach Inkrafttreten des Heimaufenthaltsgesetzes]).
Unmaßgeblich ist auch der von beiden Vorinstanzen hervorgehobene Umstand, dass es keine verschlossenen Türen in der Universitätsklinik für Geriatrie, also offensichtlich auch nicht auf den Stationen Geriatrie 1 A und 1 C, gibt. Der Abteilungsleiter bestreitet nämlich nicht, dass die Patientin gegen ihren Willen und beinahe durchgehend „tischfixiert" bzw im Bett mit Bettseitenteilen und einem Segufix-Bauchgurt in ihrer Bewegungsfreiheit beschränkt ist. Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Patient jedoch „untergebracht" im Sinn des Unterbringungsgesetzes, wenn er Bewegungseinschränkungen unterliegt, und zwar unabhängig davon, ob er sich in einem geschlossenen Bereich befindet oder nicht und ob eine besondere „Erheblichkeitsschwelle" hinsichtlich Dauer und Ausmaß der Beschränkung überschritten wird oder nicht (RIS-Justiz RS0075831).
5. Damit haben die Vorinstanzen aber zu Unrecht der Patientin die Durchführung eines Unterbringungsverfahren verweigert. Dies wird das Erstgericht nunmehr nachzuholen haben.