Rechtssatz RS0075886
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0075886
Entscheidungsdatum
28.03.2012
Rechtssatz
Rechtsmittel "des Patientenanwaltes" können immer nur Rechtsmittel des von ihm Vertretenen sein, auch wenn sein Recht, den Rekurs zu erheben, vom Willen des Kranken unabhängig ist.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 503/95
Entscheidungstext OGH 31.01.1995 5 Ob 503/95
- 6 Ob 46/07v
Entscheidungstext OGH 25.05.2007 6 Ob 46/07v
Auch
- 10 Ob 78/07d
Entscheidungstext OGH 11.09.2007 10 Ob 78/07d
- 3 Ob 263/07h
Entscheidungstext OGH 08.05.2008 3 Ob 263/07h
Auch; Beisatz: Keine Rechtsmittellegitimation der Patientenanwältin im eigenen Namen. (T1); Veröff: SZ 2008/60
- 6 Ob 169/08h
Entscheidungstext OGH 07.08.2008 6 Ob 169/08h
Vgl aber; Beisatz: Bei verfassungskonformer Auslegung ist eine Antragslegitimation des Patientenanwalts jedenfalls dann zu bejahen, wenn der Untergebrachte während der Unterbringung stirbt und der Patientenanwalt - wie im vorliegenden Fall - einen Zusammenhang zwischen dem Tod des Patienten und der Unterbringung behauptet, wird doch dadurch sichergestellt, dass die nach Art 2 MRK erforderliche Überprüfung des Todes - zusätzlich zu einer allenfalls in der Krankenanstalt nach sanitätspolizeilichen Vorschriften vorgenommenen Obduktion - auf Antrag einer öffentlichen Stelle in einem zivilen Gerichtsverfahren erfolgt. (T2); Beisatz: Daraus ergibt sich aber, dass die Vorinstanzen den Antrag des Patientenanwalts zu Unrecht zurückgewiesen haben. Im fortgesetzten Verfahren wird das Erstgericht daher den Antrag des Patientenanwalts inhaltlich zu prüfen haben. (T3)
- 8 Ob 167/08d
Entscheidungstext OGH 23.02.2009 8 Ob 167/08d
Auch; Beisatz: Erheben der Kranke persönlich und der Patientenanwalt im Namen des Kranken jeweils gesondert Rekurs gegen einen Unterbringungsbeschluss, sind beide Rekurse einer inhaltlichen Behandlung zu unterziehen. Der Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels gilt hier nicht. (T4); Bem: Siehe auch RS0124523. (T5)
- 7 Ob 105/11h
Entscheidungstext OGH 29.06.2011 7 Ob 105/11h
Auch; Beisatz: Nunmehr: Verein. (T6)
- 7 Ob 15/12z
Entscheidungstext OGH 28.03.2012 7 Ob 15/12z
Veröff: SZ 2012/39
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0075886
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2014
Dokumentnummer
JJR_19950131_OGH0002_0050OB00503_9500000_002